Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellung der Identität des Spenders kommt es dann nicht auf die Kenntnis einer zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20.05 – BVerwGE 126, 254 <271 f.>).

Der auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 gestützten Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung staatlicher Mittel steht nicht die zeitliche Grenze für die Prüfungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 PartG 2002 entgegen.
Die in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG 2002 geregelte Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige besteht auch bei Verstößen gegen die Annahme oder Veröffentlichung von Spenden, wenn die Sachverhalte vor Inkrafttretung der Regelung abgeschlossen waren und daher noch auf der Grundlage der früheren Rechtslage durch (teilweise) Rücknahme der betreffenden Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel nach § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 zu sanktionieren sind.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5.12