Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden [1].

Ist ein Handwerker für Abdichtungsarbeiten fachkundig, bedarf es keiner planerischen Vorgaben, die Abdichtung einer Terrasse lückenlos einzubauen und an den aufsteigenden Wänden 15 cm hoch zu führen.
Einfache standardisierte Abdichtungsarbeiten eines fachkundigen Handwerkers, die jeder Anbieter von Abdichtungsarbeiten beherrschen muss, bedürfen keiner zu-sätzlichen Überwachung durch den bauaufsichtsführenden Architekten, auch wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes wichtig sind.
Ein Planungsfehler des mit der Planung und Bauaufsicht beauftragten Architekten begründet keine Erweiterung der Überwachungspflicht des Architekten auf ansonsten nicht überwachungsbedürftige Arbeiten.
Oberlandesgericht tuttgart, Urteil vom 30. November 2010 – 10 U 67/10
- BGH BauR 2000, 1330[↩]