Polnischer Meisterbrief

Ein polnischer Meisterbrief muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz in Deutschland nicht anerkannt werden. So hat das Verwaltungsgericht Mainz jetzt die Klage eines Mannes abgewiesen, der die Anerkennung seines in Polen erworbenen Meisterbriefs als Fahrzeugklempner begehrt.

Polnischer Meisterbrief

Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland arbeitete der Kläger mehrere Jahre als Karosseriespengler bzw. Automechaniker im Angestelltenverhältnis. Bei der Handwerkskammer Rheinhessen beantragte er die Anerkennung seines polnischen Meisterbriefes. Nach der Ablehnung seines Antrags wandte er sich an das Verwaltungsgericht.

Die Mainzer Verwaltungsrichter haben die Klage abgewiesen. Die Handwerksordnung als nationales Recht eröffne zwar die Möglichkeit, durch ministerielle Rechtsverordnung ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden deutschen Meisterprüfungszeugnissen gleichzustellen. Entsprechende Rechtsverordnungen seien jedoch bislang nur bezüglich Frankreich und Österreich erlassen worden.

Auch nach EG-Recht dürfe der Kläger hier den Meistertitel nicht führen. Die einschlägige EG-Richtlinienvorschrift bestimme, dass die Angehörigen eines Mitgliedsstaates die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedsstaates führen, wenn sie die nach der Richtlinie bestehenden Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs (hier: Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk) erfüllen. Der Kläger könne sich unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen, weil die Frist zu deren Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten abgelaufen sei, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland Regelungen zur Anerkennung polnischer Prüfungszeugnisse getroffen habe. Der Kläger dürfe jedoch nach der Richtlinie den reglementierten Beruf nicht ausüben, weil er die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in leitender Stellung bzw. als Selbstständiger oder Betriebsleiter nicht nachgewiesen habe, so dass ihm auch das EG-Recht nicht zum Erfolg verhelfe.

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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16. Februar 2009 – 6 K 678/08.MZ

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