Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann – gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben – nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.
Das Recht, das eine Marke ihrem Inhaber verleiht, umfasst nicht das Recht, die Marke irreführend zu verwenden. Zwar kann eine Marke schon von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 Mar-kenG). Dies ändert aber nichts daran, dass die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke – gleichgültig, ob sie bereits für sich genommen irreführend ist und gar nicht hätte eingetragen werden dürfen oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben – nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden kann. Der Umstand, dass es sich bei der beanstandeten Bezeichnung um eine eingetragene Marke handelt, spielt für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keine Rolle und ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke unter den konkreten Umständen nicht irreführend benutzt worden ist1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 2010 – I ZR 42/08
- BGH, Urteile vom 18.01.1955 – I ZR 102/53, GRUR 1955, 251 = WRP 1955, 64 – Silberal; und vom 01.03.1984 – I ZR 48/82, GRUR 1984, 737, 738 = WRP 1984, 540 – Ziegelfertigstütze; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rn. 2.55 f. und 2.58; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 2 Rn. 19 und § 8 Rn. 253; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 2 Rn. 80[↩]











