Gewehrt ein Autoverglaser seinem Kunden einen Preisnachlass in Höhe der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung, aber rechnet gegenüber dem Kasko-Versicherer die Ansprüche aus der KfZ-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung tatsächlich gezahlt, liegt kein unlauterer Wettbewerb vor. Allerdings liegt in dieser Abrechnungspraxis ein Betrug zu Lasten des Versicherers.

So das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Autoverglasers, der bei seinem Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vergütet. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der KfZ-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150,00 Euro tatsächlich gezahlt. Gegen diese Praxis hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Die Klägerin ging von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Die Beklagte machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden. Der vor dem Landgericht Köln eingereichten Klage ist stattgegeben worden. Im Berufungsverfahren fasste die Versicherung ihre Anträge teilweise enger.
Nun hat das Oberlandesgericht Köln mit dieser Einschränkung das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege zwar im Verhältnis zur Versicherung kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrierten. Jedoch liege in der beanstandeten Abrechnungspraxis ein Betrug zu Lasten des Versicherers. Es sei evident, dass das Anbringen des naturgemäß eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über 12 Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150,00 Euro anzusehen sei. Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde die Bezahlung der – unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses – tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12. Oktober 2012 – 6 U 93/12