Die im letzten Jahr von verschiedenen Recycling-Unternehmen an Dresdner Haushalte verteilten »Blauen Tonnen« zur Altpapierentsorgung dürfen auch am Entleerungstag nicht erlaubnisfei im öffentlichen Straßenraum der Landeshauptstadt abgestellt werden. entschied jetzt das Verwaltungsgericht Dresden.
Eine von mehreren im Stadtgebiet tätigen Entsorgungsfirmen hatte im November letzten Jahres beim Verwaltungsgericht Dresden Klage mit dem Antrag erhoben, »festzustellen, dass private Haushaltungen, die sich der gewerblichen Altpapiersammlung der Klägerin angeschlossen haben, ohne Sondernutzungserlaubnis« berechtigt sind, »Blaue Altpapiertonnen« des Unternehmens »zum Zwecke der turnusgemäßen Entleerung am Tag vor und bis zu einem Tag nach der Entleerung vorübergehend (im öffentlichen Straßenraum) aufzustellen«. Anlass für die Klage war eine – von einigen Zeitungen aufgegriffene – Pressemitteilung der Landeshauptstadt Dresden vom 7. November 2008 nach der die Aufstellung der Blauen Tonnen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Dresden unzulässig sei. Das gelte sowohl für die dauerhafte Aufstellung als auch für die kurzfristige Aufstellung am Entleerungstag. Dabei handele es sich um eine Sondernutzung, die nicht genehmigungsfähig sei. Blaue Tonnen sollten daher nur auf privaten Grundstücken stehen und dort von den Entsorgungsfirmen abgeholt werden. Soweit sich gleichwohl Blaue Tonnen im öffentlichen Straßenraum befänden, könne die Landeshauptstadt deren »Aufstellung/Bereitstellung« beenden.
Das klagende Unternehmen hielt die städtische Rechtsauffassung für falsch und sah sich in seiner grundgesetzlich garantierten Gewerbefreiheit verletzt. Nach seiner Auffassung handele es sich bei der Bereitstellung der Altpapiertonnen außerhalb der Grundstücke zur Abholung um einen erlaubnisfreien Anliegergebrauch öffentlichen Straßenraums, für den keine anderen Regelungen als für die öffentliche Müllabfuhr gelten könnten. Durch die Mitteilung der Stadt seien Kunden der Firma verunsichert worden und hätten aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Altpapierentsorgung über die Blauen Tonnen verzichtet. Nach ihren heutigen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ca. 9.500 Blaue Tonnen an Dresdner Haushalte verteilt. In den meisten Fällen hole sie diese zur Entleerung von privaten Grundstücken ab und stelle sie dort auch wieder ab. 20 % der Behälter würden von den Grundstückseigentümern im öffentlichen Straßenraum zur Abholung bereit gestellt.
Die Dresdner Verwaltungsrichter bestätigten nunmehr im Grundsatz die Auffassung der Stadtverwaltung und wiesen die Klage ab. Die Klägerin führe gewerbliche Altpapiersammlungen durch. Eine solche wirtschaftliche Tätigkeit übersteige den jedermann genehmigungsfrei zustehenden Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht mit der öffentlichen Müllabfuhr zu vergleichen. Für die Bürger bestehe aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Pflicht, bestimmte Abfälle den öffentlichen Entsorgungsträgern zu überlassen und unter Umständen die Abfallbehälter am Straßenrand zur Abfuhr bereit zu stellen. Eine solche Pflicht sei im Fall von Altpapiersammlungen nicht gegeben. Es bestehe für Straßenanlieger auch nicht die zwingende Notwendigkeit, das auf ihren Grundstücken angefallene Altpapier über das Sammelsystem der Klägerin zu entsorgen. Vielmehr habe die Beklagte zu diesem Zweck insgesamt 650 Containerstandorte geschaffen, an denen Papier eingeworfen werden könne. Das Handeln der Klägerin sei nicht anders zu bewerten als die Tätigkeiten anderer Recyclingunternehmen, die sich etwa mit dem Sammeln von Altmetall, -kleidern, -schuhen oder Schrott befassten. Auch diese bedürften einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis, wenn sie öffentlichen Straßenraum für ihre wirtschaftliche Betätigung in Anspruch nehmen wollten. Die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt sei daher im Wesentlichen nicht zu banstanden. Soweit die Stadt allerdings ausgeführt hat, die vorübergehende Aufstellung der Tonnen zur Entleerung stelle eine nicht genehmigungsfähige Sondernutzung dar, wies das Gericht darauf hin, dass dies so pauschal nicht gesagt werden könne. Die zuständige Behörde werde entsprechende Anträge der Klägerin oder einzelner Grundstückseigentümer vielmehr im Einzelfall zu prüfen haben.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 9. April 2009 – 3 K 1901/08











