Private Wettvermittlung ins EU-Ausland

Private Wettvermittlung ins EU-Ausland muss im Saarland vorläufig unterbleiben. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in mehreren Eilrechtsschutzverfahren das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig bestätigt.

Private Wettvermittlung ins EU-Ausland

Den Antragstellern war die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland ortspolizeilich mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzanträge, mit denen die Antragsteller die vorläufige Fortsetzung ihrer Wettgeschäfte bis zu einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren erreichen wollten, hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die hiergegen gerichteten Beschwerden nunmehr ebenfalls zurückgewiesen.

Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1.1.2008 ist das staatliche Sportwettenmonopol nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes weder offensichtlich verfassungswidrig noch offensichtlich europarechtswidrig ist. Eine endgültige Entscheidung darüber wurde aber entsprechenden Klageverfahren vorbehalten. Die im Eilrechtsschutzverfahren maßgebliche Interessenabwägung wurde zugunsten des mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Interesses an der Eindämmung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht getroffen. Die privaten Interessen der Vermittler an der vorläufigen Fortsetzung ihrer ohne Erlaubnis aufgenommenen Wettgeschäfte bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren müssen nach Ansicht des OVG demgegenüber zurückstehen.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 5., 7. und 9. Oktober 2009 – 3 B 321/09 u.a.

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