Privatkliniken und die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen

Privatkliniken, die sich in räumlicher Nähe von Plankrankenhäusern befinden und mit diesen organisatorisch verbunden sind, können nach § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG1 in die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen eingebunden werden.

Privatkliniken und die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen

Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum2, der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können3.

Der mit der angegriffenen Regelung unter anderem verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten4, ist selbst eine Beschränkung der Berufswahl rechtfertigender Gemeinwohlbelang. Die Krankenhauspflege als Teil der Gesundheitsversorgung, aber auch der soziale Aspekt der Kostenbelastung im Gesundheitswesen sind besonders bedeutsame Gemeinwohlbelange, die ausreichend sein können, um einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit zu rechtfertigen5. Das Bundesverfassungsgericht hat überdies anerkannt, dass das Ziel, allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu gewähren, ein im Rahmen der Berufsfreiheit beachtliches Allgemeininteresse darstellt6.

Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf Erforderlichkeit und Angemessenheit der angegriffenen Vorschrift sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber die Grundrechte nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können7.

Soweit die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, Privatpatienten und Kostenträger vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren, Gestaltungsmöglichkeiten wie Beschränkung der Kostenübernahmeverpflichtung beziehungsweise bereits zugunsten der Versicherungsnehmer bestehende Kontrollmechanismen anführen, bleibt offen, ob die von ihnen genannten Mittel genauso wirksam oder im zuletzt genannten Fall zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels überhaupt geeignet sind. Dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum überschritten worden ist, erschließt sich auch im Hinblick auf den weiter angeführten Gesetzeszweck nicht.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung unangemessen ist. Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein8. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen Regelung im Bereich der Berufsausübung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt9. Die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder sogar zur Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden10.

Dass nach diesem Maßstab die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, weil ein Betrieb der von der Regelung betroffenen Kliniken aufgrund der angegriffenen Regelung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich sei, ist vorliegend nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerinnen haben schon das Maß ihrer individuellen Belastung nicht hinreichend prüfbar offengelegt und erst recht nicht eine generelle Gefährdung der verbundenen Privatkliniken aufgezeigt. Die geltend gemachte Bedrohung oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz betroffener Kliniken durch die angefochtene Vorschrift lässt sich ohne weitere Angaben nicht feststellen. Notwendig hierfür wären Informationen zum konkreten laufenden und zukünftigen Investitionskostenbedarf, zu den in die Kalkulation einbezogenen Kosten in Abhängigkeit von der Höhe der Investitionen und einer etwaigen Finanzierung, den bislang vereinnahmten Investitionskosten seit Inbetriebnahme der jeweiligen Klinik sowie der bisherigen und nunmehr zu erwartenden Gewinnspanne einerseits sowie andererseits zu den erlittenen konkreten finanziellen Einbußen.

Dass die angegriffene Regelung mangels Übergangsregelung gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen könnte, erschließt sich ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können gesetzliche Regelungen, die für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben11. Dabei bleibt dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein breiter Gestaltungsspielraum. Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt dabei nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat12.

Umstände, aus denen die Beschwerdeführerinnen für sich ein schutzwürdiges Vertrauen herleiten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rechtslage war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.201113 ungeklärt. Auch im Hinblick auf laufende Vertragsverhältnisse sowie in der Vergangenheit getätigte Investitionen hat die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2684/12 die Begründung schutzwürdigen Vertrauens nicht schlüssig dargelegt. Dass durch die Regelung die berufliche Tätigkeit im bestehenden Geschäftsmodell ausgeschlossen und deshalb eine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar geworden.

Auch mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG können die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg haben.

Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht nur darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll, sondern es ist auch eine Auseinandersetzung mit nahe liegenden Gründen für die Differenzierung erforderlich14. Insoweit kommt das gesetzgeberische Ziel in Betracht, durch die Ungleichbehandlung gegenüber „nicht verbundenen“ Privatkliniken und die Gleichbehandlung mit Plankrankenhäusern eine Kompensation für die geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler15 und insgesamt eine – im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrige – Quersubventionierung zu verhindern.

Nahe liegend ist, dass die räumliche und organisatorische Verknüpfung einen strukturell begründeten Anreiz für derart unerwünschte Quersubventionierungen bietet. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, ein solches Vorgehen der Beschwerdeführerinnen lediglich in Abrede zu stellen. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis auf die nicht für alle Regelungszwecke in gleicher Weise geeigneten Alternativen. Zudem wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob dem Gesetzgeber eine Anknüpfung an die von ihm gewählten äußeren Merkmale einer „verbundenen“ Privatklinik nicht bereits aufgrund einer notwendigen Typisierung gestattet sein könnte.

Die angegriffene Regelung lässt schließlich auch keinen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht erkennen.

Auch bei zu dem Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechten erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung, werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet16. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG. Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung in die demnach als Eigentum geschützte Substanz der betroffenen Privatkliniken eingreift, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis auf in der Vergangenheit getätigte Investitionen betrifft nur die Erwartung einer gesicherten Refinanzierung im Sinne einer Gewinnchance, beschreibt darüber hinaus jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf den bereits erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern.

Die Ansicht, die Regelung greife in laufende Vertragsverhältnisse mit den Patienten der betroffenen Privatkliniken ein, oder berühre bereits entstandene Vergütungsforderungen, soweit sie den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG genießen, lässt sich nicht schon ohne Weiteres mit den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts vereinbaren, wonach Schuldverhältnisse dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt17.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. August 2013 – 1 BvR 2402/12 und 1 BvR 2684/12

  1. Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) []
  2. vgl. BVerfGE 77, 84, 106[]
  3. vgl. BVerfGE 117, 163, 189; 121, 317, 354[]
  4. vgl. hierzu die Begründung in der Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 30.11.2011, BT-Drs. 17/8005, S. 133[]
  5. vgl. BVerfGE 82, 209, 230[]
  6. vgl. BVerfGE 123, 186, 242 ff.[]
  7. vgl. BVerfGE 40, 196, 223; 68, 193, 218 f.; 77, 84, 109[]
  8. vgl. BVerfGE 68, 193, 219; 121, 317, 355[]
  9. vgl. BVerfGE 68, 193, 219[]
  10. vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 68, 193, 220; 70, 1, 30[]
  11. vgl. BVerfGE 98, 265, 309; 126, 112, 155 f.[]
  12. vgl. BVerfGE 131, 47, 57 f.[]
  13. BGH, Beschluss vom 21.04.2011 – III ZR 114/10, NVwZ-RR 2011, S. 566[]
  14. vgl. BVerfGK 18, 328, 332 f.; BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 – 1 BvR 1778/05; Beschluss vom 09.12.2009 – 2 BvR 1957/08[]
  15. vgl. BT-Drs. 17/8005, S. 133[]
  16. vgl. BVerfGE 45, 142, 173; 68, 193, 222 f.[]
  17. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010 – 1 BvR 2062/09, NJW 2010, 1347, 1349[]