In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung sind allein die Länder prozessführungsbefugt.

In Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung im Sinne der Art. 85, 90 Abs. 2 GG erfüllen die Länder Bundesaufgaben aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz. Die Auftragsverwaltung bezieht sich auf die Fernstraßenverwaltung in ihrem gesamten Umfang, so dass sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesfernstraßen erfasst sind. Demzufolge sind in Angelegenheiten der Bundesauftragsverwaltung allein die Länder prozessführungsbefugt1.
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle vermag der Auffassung nicht zu folgen, wonach widersprüchliche Angaben ausnahmsweise eine zusätzliche Kostentragungspflicht des Bundes begründeten.
Im vorliegenden Fall wird in der EU-Bekanntmachung in Abschnitt I „öffentlicher Auftraggeber“ unter der offiziellen Bezeichnung die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau- und Verkehr – Geschäftsbereich Verden – sowie als Kontaktstelle die Vergabestelle genannt. Der Auftragsgegenstand ist in Abschnitt II unzweifelhaft bezeichnet.
Die Antragstellerin konnte unschwer erkennen, dass es sich bei dem Ausschreibungsgegenstand um eine Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85, 90 Abs. 2 GG handelte. Mit dieser Information wäre sie in der Lage gewesen, das Land Niedersachsen als den richtigen Antragsgegner zu ermitteln. Dies wäre der Antragstellerin gegebenenfalls durch Nachfrage oder Einholung weiteren Rates auch zumutbar gewesen, weil das Risiko, in einem Verfahren den richtigen Anspruchsgegner oder Beklagten zu bezeichnen, in allen juristischen Verfahren gleichermaßen dem Antragsteller oder Kläger obliegt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt auch der Umstand, dass in der EU – Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben ist, die benannte Leistung solle im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vergeben werden, keine andere Beurteilung. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr kann allenfalls das Land Niedersachsen vertreten, das wiederum – wie ausgeführt – im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Bundesrepublik vertritt.
Es ist durchaus möglich und einem Antragsteller zuzumuten, diese Vertretungsverhältnisse zu klären, bevor gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt des Nachprüfungsantrags anwaltlich vertreten und ihr die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung bekannt war, wie sie nochmals in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2003 ausgeführt hat.
Das Oberlandesgericht Celle folgt ferner nicht der Auffassung, durch die Regelungen in der ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Autobahnen und Bundesfernstraßen sei ein Rechtsschein gesetzt worden, den Bund als öffentliche Auftraggeberin anzusehen, die gemäß § 109 GWB im Nachprüfungsverfahren Verfahrensbeteiligte wäre. In § 7 der genannten Verwaltungsvorschrift ist geregelt, dass die Länder den Bund im Bereich der Auftragsverwaltung unter der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung“ gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Auch hieraus lässt sich kein Rückschluss auf eine Passivlegitimation des Bundes ziehen.
Ob sich die Passivlegitimation des Landes Niedersachsen aus einer gesetzlichen Prozesstandschaft aus Artikel 90 Abs. 2 GG oder aus einem echten Vertretungsverhältnis ergibt, ist unerheblich, weil in jedem Fall allein dem Land die Prozessführungsbefugnis zusteht2.
Auch wenn es zur Erleichterung bzw. Vermeidung von Auseinandersetzungen über die Passivlegitimation hilfreich wäre, in den Vergabeunterlagen eindeutigere Bezeichnungen zu finden, so rechtfertigt dies nicht die Belastung der Bundesrepublik mit Kosten aufgrund der fehlerhaften Wahl des Antraggegners durch die Antragstellerin.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 13 Verg 6/13