Bei Annullierung oder Verspätung von Flügen aufgrund eines Generalstreiks oder eines Radarausfalls besteht kein Anspruch des Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung1 zu.
In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall buchten die Kläger bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an. Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.
In einem zweiten ebenfalls vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.
In beiden Fällen hatte das erstinstanzlich hiermit befassten Amtsgericht Hannover die Klägerin abgewiesen2, die Berufungen der Kläger blieben vor dem Landgericht Hannover ohne Erfolg3. In seinen Berufungsurteilen hat das Landgericht Hannover in beiden Fällen angenommen, dass die Verspätung der Flüge auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung beruhten, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen. Mit den vom Landgericht Hannover in den Berufungsurteilen zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt, scheiterten nun aber auch vor dem Bundesgerichtshof:
Der Bundesgerichtshof befand, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen. Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftverkehrsunternehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13 und X ZR 121/13
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen[↩]
- AG Hannover, Urteile vom 31.01.2013 – 533 C 4600/12; und vom 17.12.2012 – 447 C 3852/12[↩]
- LG Hannover, Urteile vom 17.07.2013 – 12 S 18/13; und vom 02.09.2013 – 1 S 3/13[↩]










