Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG.
Dieses Gestaltungsrecht aus § 14 Abs. 1 RVG ist, sobald die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist, durch seine Ausübung verbraucht. Die Erklärung kann durch den Rechtsanwalt nicht mehr geändert oder widerrufen werden, es sei denn, er hat sich eine Erhöhung ausdrücklich vorbehalten, ist über Bemessungsfaktoren getäuscht worden oder hat einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen1.
Zwar kann die Bindung des Rechtsanwalts sich nur auf eine Ermessensausübung beziehen, die sich in dem vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum hält, so dass eine Bindungswirkung bei Ermessensunter- oder überschreitung entfällt. Allerdings ist eine Neubewertung dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Umstand dem Rechtsanwalt bereits bei der ersten Ausübung des Gebührenermessens bekannt war oder sein musste2. Auch für eine Billigkeitsentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist in einem solchen Fall kein Raum.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29.Juni 2010 – 9 W 29/10
- Mayer in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert u.a., RVG, 19. Auflage 2010 § 14 Rn 4[↩]
- Römermann in Hartung/Römermann, RVG, § 14 Rn 78[↩]
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