Stellt ein Dritter im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link zur Verfügung, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dabei kann derjenige, der den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt, als Störer jedenfalls dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.

So das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht in einem Rechtstreit zwischen der GEMA und der „Rapidshare AG“, einem Online-Speicher-Unternehmen.
Einem Urheber eines geschützten Werkes steht nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetzes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiedrezugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat bereits im Jahr 2008 (Rapidshare I) entschieden, In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online – Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird.
An dieser Rechtsauffassung hält das Oberlandesgericht nicht mehr fest. Vielmehr geht es nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG ist verboten worden, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.
Im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, stellt das Oberlandesgericht heraus, dass pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. März 2012 – 5 U 87/09