Die landesgesetzlichen Regelungen im Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetz, in dem für Spielhallen keine Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot für Nebenräume von Spielhallen enthalten sind, sind nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht verfassungswidrig.

Mit dieser Begründung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in zwei Bußgeldverfahren die Verhängung von Bußgeldern bestätigt. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hatte zwei gegen einen Spielhallenbetreiber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz verhängte Geldbußen in Höhe von jeweils 300 € bestätigt, weil er in der von ihm betriebenen Spielhalle einer Person in einem abgetrennten Raum das Rauchen gestattet hatte. Der Spielhallenbetreiber legte dagegen Rechtsbeschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Dabei machte er geltend, die für Spielhallenbetreiber ausnahmslos geltenden landesgesetzlichen Regelungen über das Rauchverbot seien verfassungswidrig.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Rechtsmittel zurück. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz für Spielhallen keine Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot für Nebenräume von Spielhallen enthalte. Anders sei dies zwar in Hotels, Gaststätten und Diskotheken. Dass der Spielhallenbetreiber Getränke und Snacks anbiete, führe nicht dazu, dass er wie ein Gaststättenbetreiber in Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfe. Der Hauptzweck seines Betriebes sei derjenige einer Spielhalle, nicht derjenige einer Gaststätte.
Die landesgesetzlichen Regelungen seien nicht verfassungswidrig. Der Landesgesetzgeber habe Gründe für eine Differenzierung herangezogen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Durch die Ausnahmeregelung für Gaststätten solle es Rauchern ermöglicht werden, am geselligen Beisammensein teilzunehmen. Das Aufsuchen von Spielhallen erfülle jedoch keine geselligen Zwecke. Das Spiel an Automaten sei mit erheblichen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Risiken verbunden und könne zur Spielsucht führen. Der Landesgesetzgeber habe bei der Behandlung der Spielhallen berücksichtigt, dass die Besucher von Spielhallen überwiegend bereits tabakabhängig seien und bei Spielsüchtigen häufig weitere Abhängigkeiten hinzuträten. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 17. November 2011 – (2B) 53 Ss-OWi 404/10 (204/10) und (2B) 53 SS-OWi
257/11 (137/11)