Die meisten Verbraucher informieren sich vor einer Bestellung, einem sonstigen Vertragsschluss oder einem Restaurantbesuch online über ihr Gegenüber. Positive Onlinebewertungen schaffen dabei Vertrauen. Negative Bewertungen, die gegen geltendes Recht oder die Suchmaschinenrichtlinien verstoßen, können Unternehmen hingegen unberechtigterweise erheblichen Schaden zufügen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, um solche Negativbewertungen löschen zu lassen.
Internetbewertungen – risikoreiche Entscheidungshilfen
Vor einem Onlineeinkauf, einem Restaurantbesuch oder dem Engagieren eines Handwerkers informieren sich viele Verbraucher zuvor im Internet über ihr Gegenüber. Studien belegen dabei, dass rund 75 Prozent der Kunden, die regelmäßig Onlinekäufe tätigen, verschiedene Onlinebewertungsportale als Entscheidungshilfe nutzen. Hieran zeigt sich, dass Onlinebewertungen nicht selten für die Meinungsbildung des Verbrauchers von übergeordneter Bedeutung sind.
Für Unternehmen hingegen stellen Onlinebewertungen allerdings nicht nur eine Chance dar. Gleichzeitig bringen sie immer auch gewisse Risiken mit sich: Positive Bewertungen auf verschiedenen Portalen wirken bereits vor dem eigentlichen Kundenkontakt vertrauensbildend. Negative Bewertungen hingegen können den Kundenkontakt ganz verhindern und rufschädigend wirken. Nicht selten gehen darum auch erheblichen Finanzeinbußen mit schlechten Google-, Yelp- oder sonstigen Bewertungen einher.
Ist die Negativbewertung, die ein Unternehmen erhält, allerdings ungerechtfertigt, besteht die Möglichkeit, beispielsweise eine negative Google Bewertung löschen zu lassen. Allerdings ist die Löschung der Negativbewertung an einige Voraussetzungen geknüpft. Zusätzlich dazu muss das zu Unrecht negativ bewertete Unternehmen außerdem selbst aktiv werden bzw. sich professionelle Hilfe suchen, um die Löschung herbeizuführen.
Wie sind Bewertungen rechtlich einzuordnen?
Wie Bewertungen oder sonstige Äußerungen im Internet rechtlich einzuordnen sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Außerdem ist die Bewertung bzw. Äußerung immer im Kontext der konkreten Einzelfallumstände zu bewerten. Gemäß eines BGH-Urteils vom 02.04.2015 (Az. 3 StR 197/14) sind dabei insbesondere:
- der vollständige Äußerungswortlaut
- der sprachliche Zusammenhang
- sämtliche Begleitumstände sowie
- die Auffassungsweise der Äußerung durch ein objektives Publikum
zu berücksichtigen.
Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass es sich bei der Bewertung um eine echte Meinungsäußerung oder eine wahre Tatsachenbehauptung handelt, sind diese prinzipiell rechtlich geschützt.
Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung oder unzulässige Äußerung?
Meinungsäußerung sowie wahre Tatsachenbehauptung sind prinzipiell rechtlich geschützt und auch im Rahmen von Onlinebewertungen zulässig. Dennoch ist es wichtig, den Unterschied zwischen beiden zu verstehen. Schließlich werden Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen rechtlich unterschiedlich behandelt.
- Stellt eine Bewertung eine reine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil dar, ist sie durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. I GG) geschützt. Prinzipiell fallen erst einmal alle Bewertungen in diese Kategorie – in welcher Form eine Bewertung abgegeben wird, ist für die Einordnung als Form der Meinungsäußerung nämlich unerheblich. Dementsprechend können auch Sterne-Bewertungen ein Werturteil darstellen.
- Rechtlich ebenfalls geschützt sind Tatsachenbehauptungen, sofern sie wahr und außerdem dazu geeignet sind, zu einer Meinungsbildung beizutragen. Außerdem müssen sie einem Werturteil als Grundlage dienen können.
Nicht durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt sind hingegen falsche Tatsachenbehauptungen. Ebenfalls unzulässig und damit angreifbar sind außerdem Äußerungen, die ohne eine echte Sachauseinandersetzung lediglich eine Beleidigung oder Schmähkritik darstellen oder die Menschenwürde angreifen.
Welche Online-Äußerungen sind angreifbar?
Prinzipiell sind oben genannte Äußerungen, die nicht durch Artikel 5 GG geschützt sind, angreifbar. Darüber hinaus gelten aber auch die durch das Grundgesetz geschützten Äußerungsrechte (Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen) nicht vollkommen uneingeschränkt.
Stattdessen können auch eigentlich rechtlich geschützte Äußerungen rechtswidrig sein. Das gilt zumindest dann, wenn das Schutzinteresse des von der Bewertung Betroffenen die Interessen der anderen Seite überlagert.
Wann können Bewertung prinzipiell gelöscht werden?
Wie schon gesehen, werden nicht alle grundrechtlich prinzipiell geschützten Äußerungsrechte uneingeschränkt gewährt. Auch Online-Bewertungen sind darum prinzipiell angreifbar. Ein Anspruch auf Löschung kann dabei dann bestehen, wenn Bewertungen
- gegen geltendes Recht verstoßen oder
- gegen die Richtlinien der Plattform verstoßen wird, auf die Bewertung veröffentlicht worden ist.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Bundesgerichtshof bereits 2009 entschieden hat (vgl. VI ZR 196/18 sogenanntes „Spickmich“-Urteil), dass ein Anspruch darauf, auf Internet-Portalen nicht bewertet zu werden, prinzipiell nicht besteht.
Online-Rezension können darum nicht allein aus dem Grund gelöscht werden, weil der Betroffene durch den Umstand, bewertet worden zu sein, in seinen Rechten verletzt sieht. Hier überwiegt prinzipiell das Interesse des einzelnen, sich informieren zu können, das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten.
Wann verstoßen Bewertungen gegen geltendes Recht?
Ist eine Online-Äußerung nicht durch Art. 5 GG geschützt oder verstößt sie gegen Plattformrichtlinien, besteht ein Löschungsanspruch. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewertung gegen geltende Rechtsnormen verstößt.
Das bedeutet: Enthält eine Bewertung üble Nachrede, Beleidigungen, Verleumdungen oder nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen, ist sie nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt und verstößt außerdem gegen geltendes Recht.
Das ist etwa dann der Fall, wenn die Bewertungen Aussagen wie „Der Geschäftsführer ist ein Idiot.“ oder die die Falschbehauptung „Das Hotelpersonal hat mich bestohlen.“ enthält.
Wann verstößt eine Bewertung gegen Plattform-Richtlinien?
Ein Anspruch auf Löschung einer Bewertung kann auch dann bestehen, wenn die Bewertung aufgrund unzulässiger Inhalte und oder durch Rechtsverstöße gegen die Plattform-Richtlinien verstößt.
Welche Inhalte im konkreten Fall gegen Plattform-Richtlinien verstoße, hängt von den ABG des im konkreten Fall veröffentlichenden Portals ab. Bei Google sind jedoch beispielsweise Rezensionen mit folgenden Inhalten unzulässig:
- Falsche Inhalte oder Werbung
- Illegale Äußerungen
- Inhalte, die nicht themenbezogen sind
- Sexuell anstößige Äußerungen
- Beleidigende oder belästigende Äußerungen
Trifft einer diese Punkte auf die erhaltene Bewertung zu, besteht die Möglichkeit, die betreffende Google-Rezension löschen zu lassen.
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