Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht1. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung zu bescheiden2. Art. 103 Abs. 1 GG ist danach erst verletzt, wenn sich eindeutig ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht3.
Bundesgerichshof, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – I ZB 23/11











