Mit dem neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework – NLF) für die Vermarktung von Produkten sind zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten, die das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) maßgeblich betreffen und Auslöser einer jetzt von der Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Novelle des GPSG durch den Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft für Produkte, die europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften unterfallen, einen einheitlichen Rahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung.
Mit dem GPSG werden elf europäische Produktrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Für diese Produkte entfaltet die europäische Verordnung unmittelbare Wirkung. Sie ist somit neben dem GPSG zu beachten.
Artikel 1 des Gesetzentwurfs dient daher insbesondere der Anpassung der Marktüberwachungsbestimmungen des bestehenden GPSG an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Gleichzeitig werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das föderale System der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Die Bestimmungen zur Marktüberwachung sind im Abschnitt 6 des neuen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zusammengefasst und gelten einheitlich für dessen gesamten Anwendungsbereich.
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält Grundsätze und Musterartikel, die bei der Überarbeitung der Binnenmarktrichtlinien beachtet bzw. in diese übernommen werden sollen. Damit soll eine größere Kohärenz der einzelnen Richtlinien hergestellt werden.
Dieser Kohärenz-Gedanke ist im Bereich des GPSG bereits seit langem verankert: gleiche Regelungssachverhalte der mit dem GPSG umgesetzten elf Binnenmarktrichtlinien sind im GPSG umgesetzt worden (und damit „vor die Klammer gezogen“), produktspezifische Sachverhalte dann in der jeweiligen Verordnung zum GPSG.
Dieser systematische Ansatz des GPSG ist mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG faktisch auf europäischer Ebene nachvollzogen worden. Das neue ProdSG behält den bewährten systematischen Ansatz des GPSG bei. So übernimmt es in seinen Abschnitten 3 und 4 inhaltsgleich die Bestimmungen des Beschlusses zu den notifizierenden Behörden sowie den notifizierten Stellen. Dies dient auch der Umsetzung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG.
Neben dieser europäischen Komponente der Novelle werden außerdem die Bestimmungen zum GS-Zeichen im Hinblick auf die Voraussetzungen für seine Erteilung und die Kontrolle seiner berechtigten Verwendung auf Produkten strenger gefasst und ergänzt. Sie werden mit den Bestimmungen zu den GS-Stellen in einem eigenen Abschnitt 5 zusammengeführt. Gleiches trifft auf die Informations- und Meldpflichten zu, die nun im Abschnitt 7 zusammengefasst sind.
Insgesamt sieht der Gesetzentwurf umfangreiche sprachliche und systematische Änderungen vor.
Die bisherigen Bestimmungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen sind nicht Gegenstand dieser Novelle und werden bis auf redaktionelle Änderungen beibehalten (Abschnitt 9).
Mit den Artikeln 2 bis 35 werden Folgeänderungen, die aus der Änderung des GPSG resultieren, in anderen Rechtsvorschriften durchgeführt.
Artikel 19 dient gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden.