Das einem tatsächlich existierenden Verkehrsmittel nachempfundene Modell (hier: Modell-Rennboot) kann selbst dann über wettbewerbliche Eigenart verfügen und Herkunftsvorstellungen auszulösen, wenn es sich stark an dem Original orientiert, daneben aber eigene Gestaltungselemente verwirklicht. Die wettbewerbliche Eigenart kann in diesem Fall maßgeblich auf (abweichenden), willkürlich gewählten optischen Gestaltungsmerkmalen (Beschriftung, Flaggen, Werbeemblemen usw.) beruhen.

Eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung kann bei einer derartigen Sachlage darin liegen, dass bei der Nachahmung zwar objektiv abweichende, in Sinngehalt, Farbgebung, Gestaltungsform usw. aber täuschend ähnliche Elemente an vergleichbarer Stelle angebracht werden. Derartige Übereinstimmungen ergeben ein maßgebliches Indiz dafür, dass sich die Nachahmung nicht an dem Original-Verkehrsmittel, sondern an dem Modellboot des Mitbewerbers orientiert hat.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 8. Juli 2009 – 5 U 54/08