Rheinpark-Center Neuss – die Ortsbeschreibung als Marke

Die angemeldete Marke „Rheinpark-Center Neuss“ beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Rheinpark-Center Neuss – die Ortsbeschreibung als Marke

Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.

^Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind unter anderem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können1.

Die Bezeichnung „Rheinpark-Center Neuss“ erschöpft sich in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen. Der Annahme einer beschreibenden Angabe steht nicht entgegen, dass das aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Zeichen „Rheinpark-Center Neuss“ lexikalisch nicht nachgewiesen ist. Im Allgemeinen ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt2.

Von diesen Maßstäben ist in der Vorinstanz auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat – nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zutreffend – ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher werde auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche auffassen. So liege es auch bei der hier angemeldeten, nicht ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Das angemeldete Zeichen setze sich sprachüblich aus Wörtern der deutschen Alltagssprache, nämlich der geographischen Herkunftsangabe „Rhein“, dem Substantiv „park“, dem mit einem Bindestrich verbundenen, in die deutsche Sprache eingegangenen englischen Begriff „Center“ und der geographischen Herkunftsangabe „Neuss“ zusammen. Die angemeldete Marke sei deshalb auch in ihrer Gesamtheit beschreibend und bezeichne ein in einem Park oder einer parkähnlichen Umgebung in der (unmittelbaren) Nähe zum Rhein in oder im Einzugsbereich der Stadt Neuss gelegenes Einkaufs- oder Dienstleistungszentrum und damit den Ort der Erbringung oder des Angebots der angemeldeten Dienstleistungen. Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, aus der sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortmarke ergibt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt auch keine die Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe voraus. Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, können ebenfalls einem Schutzhindernis unterfallen, sofern durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der Verkehr werde den beschreibenden Inhalt des Begriffs als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen3. An einem solchen hinreichend engen Bezug zur Ware oder Dienstleistung kann es zwar fehlen, wenn mit der Angabe eine von der Ware oder Dienstleistung selbst verschiedene Zusatzleistung und damit eine bloße Vertriebsmodalität bezeichnet wird4. Dagegen ist der Ort, an dem die in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht oder angeboten werden, keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten freihaltebedürftigen Angaben zählt.

Das Bundespatentgericht hat nach diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der mit dem Zeichen „Rheinpark-Center Neuss“ beschriebene Ort derjenige ist, an dem oder von dem aus nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden können. Das Zeichen beschreibt damit ohne weiteres die geographische Herkunft der durch die Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Unbeachtlich ist für den Bundesgerichtshof insoweit auch der Einwand, wonach sich das als „Rheinpark-Center Neuss“ bezeichnete Einkaufszentrum weder in unmittelbarer Nähe des Rheins noch in einem Park befinde und daher auch kein rein beschreibender Inhalt angenommen werden könne. Dieser Einwand ist bereits deshalb unbeachtlich, weil es für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht auf eine bereits tatsächlich stattfindende Verwendung des Zeichens ankommt.

Allerdings verlangt die Annahme eines Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine beschreibende Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen5. Die Eintragungsinstanzen müssen deshalb hinsichtlich jeder der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen das Vorliegen von Schutzhindernissen bei der angemeldeten Marke prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass sie sich auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken können, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird6. Auch muss der Verkehr die Bedeutung der angemeldeten Marke „Rheinpark-Center Neuss“ im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht erst durch Auslegung ermitteln.

Ob die Eintragung auch wegen des Schutzhindernisses des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft7 zu versagen ist, kann für den Bundesgerichtshof offenbleiben. Ungeachtet der Überschneidungen, wie sie im Einzelfall bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestehen können, reicht für die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke das Vorliegen eines dieser voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisses aus8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2011 – I ZB 78/10

  1. EuGH, Urteil vom 04.05.1999 – C108/97 und C109/97, Slg.1999, I2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 25 – Chiemsee; Urteil vom 12.02.2004 C363/99, Slg.2004, I1619 = GRUR 2004, 674 Rn. 54 – Postkantoor; BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – I ZB 96/05, BGHZ 167, 278 Rn. 35 – FUSSBALL WM 2006[]
  2. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL EuGH, Urteil vom 12.02.2004 C265/00, Slg.2004, I1699 = GRUR 2004, 680 Rn. 39 BIOMILD; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 98 Postkantoor; EuGH, Urteil vom 25.02.2010 C408/08, Slg.2010, I1347 = GRUR 2010, 931 Rn. 63 COLOR EDITION[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2008 – I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 SPA II; zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BGHZ 167, 278 Rn.19 FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschluss vom 15.01.2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 9 = WRP 2009, 439 STREETBALL; Beschluss vom 22.01.2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard[]
  4. BGH, Beschluss vom 23.10.1997 I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 BONUS[]
  5. EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 33 Postkantoor[]
  6. EuGH, Urteil vom 15.02.2007 C239/05, Slg.2007, I1455 = GRUR 2007, 425 Rn. 37 f. The Kitchen Company; Beschluss vom 09.12.2009 C494/08, Slg.2009, I210 = GRUR 2010, 534 Rn. 46 PRANAHAUS[]
  7. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG[]
  8. EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C304/06, Slg. I2008, 3297 Rn. 54 = GRUR 2008, 608 – EUROHYPO, mwN[]