Rotbäckchen – lernstark

Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

Rotbäckchen – lernstark

Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende Angaben verwendet werden.

Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage – I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 für den Nährstoff „Eisen“ aufgenommenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“.

Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel – II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel – IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Die Bewerbung des Mehrfruchtsafts „Rotbäckchen“ stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG dar. Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG), deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen1.

Allerdings enthält das beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen „Lernstark“ und „mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 verbotenen Angaben.

Bei den Aussagen „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ handelt es sich allerdings um Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 bezeichnet der Ausdruck „Angabe“ für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten – nicht obligatorischen – Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften2.

Die in der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil „Eisen“ die besondere Eigenschaft, die Konzentrationsfähigkeit zu unterstützen. Der Begriff „Lernstark“ weist zwar für sich gesehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den angesprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt3.

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Die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ sind gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 bezeichnet der Ausdruck „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Der Begriff „Zusammenhang“ ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert4.

Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen5. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 gehören Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht6.

Nach diesen Maßstäben sind die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“, dass das mit dieser Angabe beworbene Lebensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentration und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält7. Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe „Lernstark“ jedenfalls in der Zusammenschau mit der Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ die Eignung des Mehrfruchtsafts, die für den Vorgang des Lernens maßgeblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten, zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt8.

Die Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ fällt als spezielle gesundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006. Bei der Angabe „Lernstark“ handelt es sich dagegen um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006, sondern nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zu beurteilen ist. Das erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs „Lernstark“ kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 begründet werden.

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht9. Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung – im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung – nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein10.

Die Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ fällt in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels („Eisen“) und einer Funktion des menschlichen Organismus („Konzentrationsfähigkeit“) hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann.

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Dagegen ist die Angabe „Lernstark“ nicht auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen, so dass die Zulässigkeit ihrer Verwendung daher nicht gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 zu beurteilen ist.

Mit der Angabe „Lernstark“ wird keine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen.

Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmittels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, der dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistiger Tätigkeiten ermöglicht. Der Angabe „Lernstark“ ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Safts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen.

Der Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und dem angesprochenen „Lernen“ zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen „Lernen“ und „Lernfähigkeit“ werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu bewerten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lernfähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz).

Die Angabe „Lernstark“ bezieht sich zudem auf den Mehrfruchtsaft insgesamt. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Bestandteil dieses Safts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Verzehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann.

Die Angabe „Lernstark“ kann daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis „Lernstark“ auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläuternden Zusatz „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hergestellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe („Eisen“) und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus („Konzentrationsfähigkeit“) benannt.

Die Angabe „Lernstark“ stellt danach keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung dar, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Herstellerin für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben werden11.

Bei der Aussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ handelt es sich nicht um eine Angabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung aufgenommen ist und daher nicht verwendet werden darf.

Das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006.

Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 verwendete Begriff „Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“ ist – anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwendete Begriff „Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos“ (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 Green-Swan Pharmaceuticals) – in der Verordnung nicht definiert. Sein Inhalt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln12.

Danach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder bestimmt sind13.

Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine Angabe das Wort „Kinder“ oder die Abbildung eines Kindes enthält14. Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung15, die weder die Nennung des Begriffs „Kinder“ noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel16 ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr lediglich zu entnehmen ist, dass „Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort ‚Kinder‘ zu verwenden“, für das durchzuführende Zulassungsverfahren „zunächst“ in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es widerspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmittelunternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entziehen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff „Kinder“ noch die Abbildung eines Kindes verwenden17.

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Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 ist nicht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht18. Wegen ihres Zwecks, auf Kinder bezogene Angaben einer besonderen Prüfung und Zulassung zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht19.

Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts mit der Aussage „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006.

Insoweit billigt der Bundesgerichtshof die Annahme, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Einheit wahr. Sein Verständnis der Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stärke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Herstellerin auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts.

Der Bundesgerichtshof geht sodann davon aus, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffende Angabe versteht20.

Bei der Bestimmung des durch die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ist ferner die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einzubeziehen. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen21. Ebenso ist bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist – auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen22.

Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildung nach dem Vortrag der Herstellerin einer zu ihren Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht.

Produkte mit bereits vor dem 1.01.2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 bis zum 19.01.2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst danach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.

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Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Verkehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bildmarke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht. Der Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006).

Die Annahme, die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ würden vom angesprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt für den Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006.

Dem Umstand, dass der Saft nach Angaben der Herstellerin auch von Erwachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Herstellerin die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die – wie etwa das Produkt „Rotbäckchen Mama“ – nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von Erwachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede stehende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

Sodann prüft der Bundesgerichtshof, ob die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ nach der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen ist. Danach darf diese Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 für den Nährstoff „Eisen“ aufgenommenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gleichbedeutend ist.

Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden23. Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheitsbezogene Angaben, die – wie die hier in Rede stehende Angabe – in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte. Für gesundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung24.

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Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen25. Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr.1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen26.

Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen27. Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist28.

Danach durfte die Herstellerin die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ verwenden, weil diese Angabe mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage – I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 für den Nährstoff „Eisen“ aufgenommenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ gleichbedeutend ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12.11.2010 und damit vor dem mit Schreiben des Klägers vom 10.04.2012 abgemahnten Verhalten der Herstellerin in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang – I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 aufgenommen. In Anhang – I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist für den Nährstoff „Eisen“ die Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zugelassen.

Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsichtlich des Nährstoffs „Eisen“, für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendeten Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, ist mit der von der zugelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“ geht hervor, dass diese es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Eisen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbesondere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten Defiziten der Aufmerksamkeit („attention“) und Gedächtnisleistung („memory“) zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt29. Danach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2015 – I ZR 222/13

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 09.10.2014 – I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 Combiotik, mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014 – I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn.19 Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.10.2014 – I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 ENERGY & VODKA[]
  3. vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 Combiotik[]
  4. EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor; Urteil vom 18.07.2013 – C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 Combiotik; BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 Monsterbacke II, mwN[]
  5. vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 – Original Bach-Blüten, mwN[]
  6. vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 – Original Bach-Blüten[]
  7. zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2013 – I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 Vitalpilze[]
  8. vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 Combiotik; BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 RESCUE-Produkte[]
  9. BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 RESCUE-Produkte, jeweils mwN[]
  10. BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 RESCUE-Produkte[]
  11. vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 RESCUE-Produkte, mwN[]
  12. st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 – BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Beschluss vom 18.09.2013 – I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 Buchungssystem I, mwN[]
  13. vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14c; ders., ZLR 2014, 189 bis 191[]
  14. vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr.1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381[]
  15. abgedruckt bei Meisterernst/Haber aaO Appendix A – I 1.1[]
  16. BVL 06/01/028[]
  17. vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 Green-Swan Pharmaceuticals[]
  18. so aber Leible in Streinz, Lebensmittelrechts-Handbuch, EL 36 Januar 2015, – III 501[]
  19. vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr.1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f.[]
  20. vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 Green-Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 – Original Bach-Blüten[]
  21. zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. ENERGY & VODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. Combiotik; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2014 – I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 RESCUE-Produkte[]
  22. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189[]
  23. vgl. OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr.1924/2006 Rn. 43; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17a bis 17c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 10. Lief. 04/10, Art. 13 Rn.20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2014, 184, 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469[]
  24. zu nährwertbezogenen Angaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr.1924/2006[]
  25. zur Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2014 – I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 Praebiotik[]
  26. vgl. Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469[]
  27. vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr.1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRURPrax 2012, 476, 477[]
  28. vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413[]
  29. EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7[]
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