Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits1 entschieden hat, kommt es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte an. Daher ist es unerheblich, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des Klägers befindet, noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte (resp. im entschiedenen Fall internetfähige PCs) bereitgehalten werden. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht fest.
Bei anwaltlichen Bürogemeinschaften einerseits und Büroausübungsgemeinschaften andererseits handelt es sich um zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen, deren Ungleichbehandlung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt.Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. März 2012 – 6 B 1.12
- BVerwG, Ureil vom 27.10.2010 – 6 C 12.09[↩]











