Rundfunkgebühren für internetfähige PCs in der Bürogemeinschaft

Die Mit­glie­der einer Bü­ro­ge­mein­schaft wer­den nach § 5 Abs. 3 RGebStV je­weils ein­zeln auf die Vor­aus­set­zun­gen als Rund­funk­teil­neh­mer ge­prüft; das bei einem Mit­glied vor­han­de­ne Rund­funk­emp­fangs­ge­rät wirkt nicht be­frei­end für die an­de­ren. Dem­ge­gen­über schlie­ßen sich bei einer Be­rufs­aus­übungs­ge­mein­schaft meh­re­re Mit­glie­der einer Be­rufs­grup­pe zu einer wirt­schaft­li­chen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­heit mit der Folge zu­sam­men, dass nicht die ein­zel­nen Mit­glie­der, son­dern die Ge­mein­schaft Rund­funk­teil­neh­me­rin ist.

Rundfunkgebühren für internetfähige PCs in der Bürogemeinschaft

Wie das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bereits1 ent­schie­den hat, kommt es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV nor­mier­te Ge­büh­ren­be­frei­ung nach der Ge­set­zes­sys­te­ma­tik er­kenn­bar nur auf das Vor­han­den­sein ei­ge­ner (Erst-)Ge­rä­te an. Daher ist es un­er­heb­lich, ob etwa auf dem Grund­stück, auf dem sich die Kanz­lei des Klä­gers be­fin­det, noch von an­de­ren Per­so­nen Rund­funk­emp­fangs­ge­rä­te (resp. im entschiedenen Fall internetfähige PCs) be­reit­ge­hal­ten wer­den. An die­ser Recht­spre­chung hält das Bundesverwaltungsgericht fest.

Bei anwaltlichen Bürogemeinschaften einerseits und Büroausübungsgemeinschaften andererseits handelt es sich um zwei unterschiedliche Vergleichsgruppen, deren Ungleichbehandlung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führt.Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft; das bei einem Mitglied vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen. Demgegenüber schließen sich bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Mitglieder einer Berufsgruppe zu einer wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit mit der Folge zusammen, dass nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die Gemeinschaft Rundfunkteilnehmerin ist.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. März 2012 – 6 B 1.12

  1. BVerwG, Ureil vom 27.10.2010 – 6 C 12.09[]