Rundfunkgebühren für Verbrauchermärkte

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main unterliegen Verbrauchermärkte, die TV-Geräte (etwa im Rahmen einer Sonderaktion) verkaufen, der Rundfunkgebührenpflicht. Das Gericht ist der Ansicht, dass auch diese Verbrauchermärkte Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenrechts zum Empfang bereit halten und daher zahlungspflichtig sind. Nach der gesetzlichen Definition im Rundfunkgebührenstaatsvertrag komme es, so das Verwaltungsgericht Frankfurt, ausschließlich darauf an, dass das entsprechende Gerät objektiv technisch ohne weiteres für den Empfang benutzt werden könne. Dies löse die Zahlungspflicht aus. Zahlungspflichtig sei nach dem Gesetzeswortlaut der Rundfunkteilnehmer. Dies sei derjenige, der darüber entscheiden könne – im Sinne von „dürfen“ -, ob und wie das Gerät genutzt werden solle. Auch juristische Personen, wie die Klägerin, könnten unstreitig Rundfunkteilnehmer sein. Maßgeblich für die Entscheidung im Einzelfall ist nach Auffassung des Gerichts, wer die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen oder eine verbindliche Nutzungsregelung zu treffen.

Rundfunkgebühren für Verbrauchermärkte

Damit setzt sich der föderale „Flickenteppich“ in der Rechtsprechung zur Rundfunkgebührenpflicht für Händler, die die Fernseh- oder Radiogeräte nicht aufstellen, sondern „aus dem Karton“ verkaufen, fort. Denn für das Gebiet von Rheinland-Pfalz hat das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht erst vor kurzem entschieden, dass eine solche Rundfunkgebührenpflicht nicht besteht. Dagegen hat in Baden-Württemberg der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Rundfunkgebührenpflicht, wie jetzt auch das Verwaltungsgericht Frankfurt, bejaht.

Weiterlesen:
Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2005 – 10 E 4208/04