Sanktionsbemessumg bei berufsrechtlichen Verstößen von Ärzten

Nach § 26 Abs. 3 des hamburgischen HeilBG ist im berufsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren (weiterhin) eine Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß zulässig. Die Höhe der für einen berufsrechtlichen Verstoß festgesetzten Geldbuße hat neben der Schwere des Berufsvergehens auch die wirtschaftlichen Umstände des Berufsangehörigen zu berücksichtigen.

Sanktionsbemessumg bei berufsrechtlichen Verstößen von Ärzten

Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß

Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung zum aktuellen hamburgischen Disziplinarrecht1, auf dessen Regelungen § 13 HeilBG verweist, soweit das Gesetz keine eigenen Regelungen enthält, dass das Rechtsmittel der Berufung nicht auf die Rechtsfolgen eines festgestellten disziplinarrechtlichen Verstoßes beschränkt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, dass das hamburgische Disziplinargesetz eine solche Beschränkung nicht mehr vorsieht und die für das disziplinargerichtliche Verfahren seit 2004 maßgebliche Verwaltungsgerichtsordnung eine solche Möglichkeit ebenfalls nicht kennt, sondern eine Beschränkung des Rechtsmittels im Verwaltungsprozess nur auf selbständige Teile des Streitgegenstands, also im Falle einer objektiven Klagehäufung zulässig ist.

§ 26 Abs. 3 HeilBG trifft insoweit jedoch (weiterhin) eine der verwaltungsprozessrechtlichen Regelung vorgehende speziellere Regelung für das Verfahren in der hamburgischen Heilberufsgerichtsbarkeit. Denn im Rahmen der Anpassung des HeilBG durch das 4. Änderungsgesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 01.09.20052 an die Veränderung der verfahrensrechtlichen Strukturen des Disziplinarrechts, mit der auch ein Übergang von der ergänzenden Anwendung der Strafprozessordnung zur Verwaltungsgerichtsordnung verbunden war3, hat der hamburgische Gesetzgeber von einer Änderung des § 26 HeilBG abgesehen. Nach § 74 Abs. 2 HmbDO a.F. und § 318 StPO war bzw. ist u.a. auch eine Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß zulässig4. Hieran knüpfte § 26 HeilBG stets an5, indem nach § 26 Abs. 3 Satz 2 HeilBG in der Begründung der Berufung anzugeben ist, „inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen beantragt und wie diese Anträge begründet werden“. Zusätzlich ist in Absatz 4 der Vorschrift festgelegt, dass eine Beschränkung der Berufung auf die Kostenentscheidung ausgeschlossen ist. Angesichts dieser deutlichen Formulierung des Absatzes 3 der Vorschrift und ihres Absatzes 4 kann in der Wendung „inwieweit das Urteil angefochten wird“ nicht lediglich Statuierung einer Pflicht zur inhaltlichen Begründung der Berufung angesehen werden. Hierzu verhalten sich gesondert der letzte Satzteil des Satzes 2 zur rechtlichen Begründung und Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift zur Angabe der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel in der Berufungsbegründung. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber (auch) im HeilBG eine Möglichkeit zur Beschränkung der Berufung auf einzelne Teile des berufsgerichtlichen Urteils, darunter auf das Strafmaß vorgesehen hat. Angesichts der fortbestehenden differenzierten Regelung des § 26 HeilBG und fehlender sonstiger konkreter Anhaltspunkte im Änderungsgesetz von 2005 fehlt auch jeder Ansatz für die Annahme, allein mit der subsidiären Verweisung auf das Disziplinarrecht in § 13 HeilBG habe der Landesgesetzgeber (stillschweigend) auch den Geltungsrahmen des § 26 Abs. 3 HeilBG modifizieren und an die VwGO anpassen wollen.

Bemessungserwägungen für das Strafmaß

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 HeilBG kann eine Geldbuße bis zum Betrag von 25.500 Euro verhängt werden, ohne dass das HeilBG weitere Anhaltspunkte für die mit der Berufung vom Beschuldigten aufgeworfene Frage enthält, ob und in welcher Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten neben der Schwere des Berufsvergehens bei der Bemessung der Höhe der Buße zu berücksichtigen sind. § 3 Abs. 4 HeilBG entspricht insoweit in seiner Struktur – eines bloßen Strafrahmens ohne weitere Konkretisierung zur Bedeutung der Verfehlung, der Schuld und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – weiterhin im Prinzip der Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Geldstrafe in der bis Ende 1974 geltenden Fassung. Diese Vorschrift sah bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keine Differenzierung zwischen der Schwere der Tat und der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Über die notwendige Berücksichtigung beider Elemente bei der Festlegung der Höhe einer Geldstrafe bestand jedoch auch für diese Fassung der Vorschrift Einigkeit6. Die seit 1975 im Strafrecht geltende ausdrückliche Differenzierung zwischen der Berücksichtigung der Schwere einer Tat in der Anzahl der Tagessätze und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung ihrer Höhe, hat dieses Zusammenspiel nur deutlicher gemacht7.

Auch die Höhe der möglichen Geldbuße nach § 3 Abs. 4 HeilBG entsprach im Jahre 1965 bei der Schaffung des HeilBG mit damals 10.000 DM8, jener der im Regelfall höchstzulässigen Geldstrafe nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. Durch das Änderungsgesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 01.12 19879 wurde dieser Betrag 1987 auf 50.000 DM erhöht und im Rahmen der Euro-Einführung wertgleich auf 25.500 Euro umgestellt10. Mit dieser Regelung zur Höhe der Geldbuße bleibt die zulässige Buße inzwischen deutlich hinter den vergleichbaren Heilberufsgerichtsgesetzen in den meisten anderen Bundesländern, insbesondere aber auch hinter der zulässigen Höhe einer Geldstrafe im Strafrecht deutlich zurück. Allerdings wäre es verfehlt, eine Geldbuße nach dem HeilBG mit der Verhängung einer Geldstrafe nach dem Strafgesetzbuch gleichzusetzen. Die Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Berufspflichten hat disziplinarischen Charakter. Gleichzeitig nimmt § 3 HeilBG allerdings seit jeher nicht die gesetzgeberische Wertung zu den Vorschriften über die Verhängung einer Geldbuße nach den Regelungen des hamburgischen Disziplinarrechts auf. Nach § 5 HmbDG darf die Höhe einer Geldbuße einen Monatsbetrag der Dienstbezüge des jeweiligen Beamten nicht übersteigen. Vor dem Hintergrund der Regelungsgeschichte des § 3 HeilBG ist deshalb trotz des Verweises in § 13 HeilBG davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Heilberufsgesetzes die Höhe der Geldbuße nicht auf dem Betrag der durchschnittlichen Monatseinkünfte eines Beschuldigten beschränkt hat. Gänzlich außer Acht darf dies jedoch nicht bleiben. Denn sowohl das Disziplinarrecht wie das Strafrecht gehen davon aus, dass die wirtschaftlichen Umstände des Strafbetroffenen (bereits) bei der Bemessung der Höhe der Leistungspflicht Berücksichtigung finden müssen. Im Disziplinarrecht kommt dies sowohl in der Anknüpfung an die jeweilige konkrete Besoldungshöhe (§ 5 Satz 1 HmbDG) als auch ausdrücklich in § 3 Abs. 5 Satz 2 HmbDG zum Ausdruck. Die Höchstgrenze der Geldbuße in § 3 Abs. 4 Satz 1 HeilBG ist deshalb sowohl in Bezug zu setzen zur möglichen Schwere zu ahndender Berufsvergehen als auch zu dem Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten in einer Weise zu berücksichtigen sind, die wirtschaftlich durchschnittlich bis gut gestellte Berufsangehörige bei einer Verfehlung wegen der Höhenbegrenzung der Geldbuße nicht typischerweise bevorteilt.

Unter Berücksichtigung dieses Rahmens hat das Berufsgericht die Geldbuße zu hoch bemessen, weil es jedenfalls von objektiv unzutreffenden Einkommensverhältnissen des Beschuldigten ausgegangen ist.

Denn der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren zur Überzeugung des Berufungsgerichts dargelegt, dass sein Einkommen wesentlich niedriger ist als dies erstinstanzlich zu Grunde gelegt worden ist. Das Berufsgericht, das nähere Ausführungen zur Angemessenheit der Höhe der Geldbuße im Urteil nicht getroffen hat, ist jedenfalls ausweislich des Tatbestands des Urteils von einem Einkommen des Beschuldigten aus der betriebenen Privatpraxis in Höhe von 25.000 Euro im Jahr ausgegangen. Demgegenüber hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren dargetan, dass es sich insoweit in etwa um den jährlichen Bruttoertrag seiner Praxis handelt, und seinen Steuerbescheid für 2012 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass nach Abzug der laufenden Praxiskosten und unter Berücksichtigung privater Nutzungen insoweit nur ein Gewinn von knapp 3.000 Euro erzielt worden ist. Unter Einbeziehung seiner Altersrente und ergänzender Grundsicherungsleistungen verfügt der Beschuldigte nach den vorgelegten Unterlagen, die in ihrer Konkretisierung deutlich über in entsprechenden Verfahren vielfach der Bußbemessung zugrunde gelegte Angaben der Betroffenen hinausgehen, über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von lediglich ca. 935 € (691, – € Renten- und Grundsicherungsleistungen sowie durchschnittlich ca. 245, – € aus der ärztlichen Tätigkeit im Jahr 2012) und nicht von ca. 2.000 €, wie das Berufsgericht seiner Bußgeldbemessung zugrunde gelegt zu haben scheint.

Im Hinblick auf die detailliert aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen der Überschussrechnung für die Praxis und den vorgelegten Steuerbescheid für 2012 hat der Berufsgerichtshof keine begründbaren Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in seiner Praxis tatsächlich höhere Einkünfte erwirtschaftet als er gegenüber den Steuerbehörden angegeben hat. Solches würde dem Beschuldigten in unzulässiger Weise ein strafrechtlich relevantes und möglicherweise zusätzlich berufsrechtlich fehlerhaftes Verhalten unterstellen, für das keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen.

Auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von ca. 935 € sieht das Gericht eine Geldbuße von 2.550 € als der Schwere des zu berücksichtigenden Berufsvergehens und der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten noch angemessene disziplinarische Sanktion an. Hierbei berücksichtigt er, dass das Berufsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschuldigte ein schweres Berufsvergehen begangen hat. Unter ergänzender Beachtung der Bewertung des Gesetzgebers des Heilberufsgerichtsgesetzes in § 20 HeilBG, wonach in Fällen geringer Verfehlungen ohne Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vom Berufsgericht für die Heilberufe eine Geldbuße von bis zu 2.550 Euro ausgesprochen werden kann, sieht der Berufsgerichtshof im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten Schwere der Verfehlung diese Höhe der Geldbuße als untere Grenzen der Buße an, um dem Gewicht der Verfehlung Rechnung zu tragen.

Unter Berücksichtigung der Prinzipien zur Bemessung der Höhe der Tagessätze der Geldstrafe anhand des erzielten Nettoeinkommens (vgl. § 40 Abs. 2 StGB) kommt hier zugleich eine höhere Geldbuße nicht in Betracht. Dabei sind sind für das Nettoeinkommen die Bruttoeinkünfte des Betroffenen um Steuern, Sozialabgaben bzw. vergleichbare private Kranken- und Altersversicherungen und Werbungskosten bzw. bei Selbständigen um die Betriebsausgaben/Betriebsverluste zu kürzen11. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den Beschuldigten ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 935, – € (691, – Renten- und Grundsicherungsleistungen sowie durchschnittlich ca. 245, – € aus der ärztlichen Tätigkeit im Jahr 2012). Zugleich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte über Vermögen oder Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau verfügt, die selbst Grundsicherungsleistungen erhält. Danach entspricht vorliegend bereits eine Geldbuße in Höhe von 2.550 € für den Beschuldigten nach strafrechtlichen Kategorien 80 Tagessätzen.

Auch unter Berücksichtigung der festgestellten Schwere des Berufsvergehens sieht sich der Berufsgerichtshof deshalb gehindert, im Hinblick auf die Bedeutung des Berufsvergehens eine höhere Geldbuße festzusetzen. Denn zum einen müsste bereits diese Bemessung der Schwere des Delikts im Hinblick auf einen entsprechenden Verstoß eines Arztes mit einem durchschnittlichen Jahresnettokommen von 100.000 € für diesen zu einer Geldbuße von ca. 22.000 € führen und damit den Bußgeldrahmen des § 3 Abs. 4 Satz 1 HeilBG weitgehend ausschöpfen. Zum anderen gibt es berufsrechtliche Verfehlungen, die inhaltlich noch deutlich schwerer wiegen als der konkrete gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf und die auf diese Weise nicht ausreichend geahndet werden könnten, würde die Schwere der Verfehlung des Beschuldigten in anderer Weise in den den Berufsgerichten zur Verfügung stehenden Bußgeldrahmen eingeordnet.

Entgegen der möglicherweise beim Berufsgericht bestehenden Auffassung kann der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Beschuldigten nicht vornehmlich durch die Bewilligung von Ratenzahlungsmöglichkeiten für die Geldbuße Rechnung getragen werden. Denn die Bewilligung einer ratenweisen Begleichung beseitigt nicht eine wirtschaftlich unterschiedliche Belastung der Bußgeldbelasteten trotz einer gleichwertigen berufsrechtlichen Verfehlung, sondern trägt nur der aktuellen Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung und vermeidet ggfs. ein aufwendiges Vollstreckungsverfahren, in dem wegen der bestehenden Vollstreckungs-/Pfändungsgrenzen eine Beitreibung der Geldbuße nur im Wege einer ratenweise Entrichtung möglich wäre. Eine sofortige vollständige Zahlung ist auch im Strafrecht unzumutbar (vgl. § 42 StGB), wenn die laufenden Einkünfte oder liquiden Rücklagen des Betroffenen nicht so groß sind, dass er eine Geldstrafe auf einmal aufbringen kann, ohne wirtschaftlich in Bedrängnis zu geraten12.

So liegt es hier. Denn das laufende monatliche Einkommen des Beschuldigten lässt auch eine Begleichung der verminderten Geldbuße ohne Ratenzahlung nicht zu. Die festgesetzte Rate von 150, – € im Monat führt für den Beschuldigten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer so deutlichen Belastung, dass diese nicht überschritten werden kann. Denn das durchschnittliche Einkommen auf der Basis des Jahres 2012 sinkt auf diese Weise bereits unter das Niveau der sozialhilferechtlich für ein bescheidenes Leben vom Gesetzgeber als erforderlich angesehenen Leistungen, was dem Berufsgerichtshof nur deshalb vertretbar erscheint, weil der Beschuldigte nach den vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts für einen gewissen Zeitraum in der Lage ist, die liquiditätswirksame Höhe der Betriebsausgaben für seine Arztpraxis zu strecken oder zu vermindern, etwa im Hinblick auf die Kosten für die berufliche Nutzung eines PKW.

Aus diesem Grunde ist die Berufung des Beschuldigten erfolglos, soweit er begehrt, die monatlichen Raten nicht höher als 100, – bzw. 120, – € festzusetzen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2014 – 6 Bf 292/13.HBG

  1. OVG Hamburg, Urteil vom 29.08.2008, 12 Bf 32/08.F, HmbJVBl.2009, 17 ff. und juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.07.2011, BVerwGE 140, 185 ff.[]
  2. HmbGVBl. S. 387[]
  3. vgl. Bürgerschafts-Drs. 18/1884, S. 2[]
  4. vgl. dazu Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 3. Aufl., §§ 79/81 DO NW, Rn. 13, 17[]
  5. vgl. zur Heilberufsgerichtsbarkeit in NRW, Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2010, Rn. 578 ff.[]
  6. vgl. z.B. Schönke/Schröder, StGB, Kommentar, 15. Aufl.1970, § 13 Rn. 54, § 27b Rn. 6; Horn, Das Geldstrafensystem des neuen Allgemeinen Teils des StGB und die Ratenzahlungsbewilligung, NJW 1974, S. 625 ff.[]
  7. vgl. Horn, a.a.O., S. 625 f.[]
  8. vgl. Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts an die Bürgerschaft Nr. 81 v. 18.05.1965, S. 11[]
  9. HmbGVBl. S. 210[]
  10. Gesetz v. 18.07.2001, HmbGVBl. S. 251, 255[]
  11. vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, Kommentar, 28. Aufl., 2010, § 40 Rn. 9 m.w.N.[]
  12. vgl. Stree/Kinzig, a.a.O., § 42 Rn. 2 m.w.N.[]

Bildnachweis: