Schadensersatz und Vertragsstrafeverlangen – und die Bestimmtheit der Klage

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Mangel der Bestimmtheit der Klage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten1.

Schadensersatz und Vertragsstrafeverlangen – und die Bestimmtheit der Klage

Soweit der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € und von Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € beansprucht, ist der Grund der erhobenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt.

Eine Teilklage, mit der mehrere prozessual selbständige Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teilbetrag übersteigt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger angibt, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen2.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall macht der Kläger mit seinen Anträgen auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen jeweils mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der Teilklage geltend.

Seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz stützt der Kläger auf die Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an 52 Fotografien. Dabei handelt es sich um mehrere prozessual selbständige Ansprüche, da an jeder Fotografie ein eigenes Schutzrecht besteht3 und jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand bildet4. Der Kläger verfolgt diese Ansprüche im Wege der Teilklage. Er ist der Ansicht, ihm stehe wegen der Verletzung seiner Rechte an den Fotografien ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 32.240 € (620 € je Fotografie) zu. Davon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 € geltend.

Auch mit seinem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen verfolgt der Kläger mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der Teilklage5. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe in 54 Fällen gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen, weshalb er Vertragsstrafen in Höhe von 275.400 € (5.100 € je Verstoß) beanspruchen könne. Davon verlangt er mit der Klage einen Teilbetrag von 40.000 €.

Der Kläger hat nicht angegeben, wie sich die eingeklagten Beträge auf die einzelnen Ansprüche verteilen sollen und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Die Klageanträge können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger mit der jeweiligen Teilklage einen gleichmäßig auf alle Rechtsverletzungen bzw. Zuwiderhandlungen entfallenden Teilbetrag begehrt6. Dem steht entgegen, dass sich der mit der jeweiligen Teilklage geltend gemachte Betrag nicht gleichmäßig auf alle der jeweiligen Teilklage zugrundeliegenden prozessual selbständigen Ansprüche verteilen lässt.

Soweit die Klage nicht hinreichend bestimmt ist, hat dies nicht zur Folge, dass sie als unzulässig abzuweisen ist.

Der Kläger ist in den Vorinstanzen nicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Grundes der erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen hingewiesen worden. Unter diesen Umständen ist dem Kläger im wiederzueröffnenden Berufungsrechtszug Gelegenheit zu geben, seine Klage insoweit in der gebotenen Weise zu konkretisieren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13

  1. st. Rspr.; vgl. zur mangelnden Bestimmtheit des Klagegrundes BGH, Urteil vom 08.12 1989 – V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urteil vom 17.07.2008 – IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 12; zur mangelnden Bestimmtheit des Klageantrags BGH, Urteil vom 20.02.1997 – I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8 Betreibervergütung [Auskunftsantrag]; Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II, mwN [Unterlassungsantrag][↩]
  2. BGH, Urteil vom 03.12 1953 – III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194 f.; BGH, NJW 1990, 2068, 2069; BGH, Urteil vom 19.06.2000 – II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 Hotelfoto; BGH, NJW 2008, 3142 Rn. 7; BGH, Urteil vom 06.05.2014 – II ZR 217/13, WM 2014, 1544 Rn. 13[↩]
  3. vgl. BGH, GRUR 2013, 1235 Rn.20 – Restwertbörse II[↩]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 – I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 – Peek & Cloppenburg III, mwN[↩]
  5. vgl. BGH, GRUR 2003, 545 Hotelfoto[↩]
  6. vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30[↩]