Wirbt ein Bäcker auf Faltblättern mit dem Slogan „Schlank im Schlaf“ für ein Brot, verstößt diese Werbung gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist wettbewerbswidrig.

So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Bäckereiunternehmens entschieden, das mit dem Spruch „Schlank im Schlaf“ für ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt Ende 2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen geworben hatte. Der Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sogenannten Insulin-Trennkostmethode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen. Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches. Ein Verband aus Berlin klagte auf Unterlassung der Werbung.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verstößt die Werbung gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist irreführend, so dass sie eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches hat keine schlank machende Wirkung. Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch „Schlank im Schlaf“ erweckt jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brotes selbst schlank mache. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt. Der Hinweis auf dem Faltblatt „entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P.“ beseitigt diesen Irrtum nicht, weil nicht klar ist, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stehen.
Der Zusammenhang zwischen Werbespruch und Abnehmkonzept wird erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nimmt nicht jeder Kunde sich die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen. Zudem geht aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genügt, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig ist, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolgt. Das Abnehmkonzept ist überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 6 W 1/12
Bildnachweis:
- Landgericht Hamburg: Juliette Kober