Schlichtungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft

Bun­des­tag macht Weg frei für neue „Om­buds­stel­le“ der Rechts­an­walt­schaft
Ber­lin, 19. Juni 2009

Schlichtungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft

Der Deut­sche Bun­des­tag hat ges­tern na­he­zu ein­stim­mig (548 von 549 Stim­men) den Ein­spruch des Bun­des­ra­tes gegen das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung von Ver­fah­ren im an­walt­li­chen und no­ta­ri­el­len Be­rufs­recht über­stimmt. Damit ist end­gül­tig der Weg frei für die Er­rich­tung einer un­ab­hän­gi­gen, bun­des­weit tä­ti­gen „Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft“.

Die Neu­re­ge­lung ori­en­tiert sich an dem Vor­bild an­de­rer er­folg­rei­cher „Om­buds­stel­len“ wie etwa bei Ban­ken oder Ver­si­che­run­gen. Die Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft wird bei der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer an­ge­sie­delt wer­den. Ihre Un­ab­hän­gig­keit von der An­walt­schaft wird durch die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an die Per­son des Schlich­ters und durch die vor­ge­schrie­be­ne Be­tei­li­gung eines Bei­rats si­cher­ge­stellt. Dem Bei­rat, der bei der Er­nen­nung des Schlich­ters und dem Er­lass der Schlich­tungs­ord­nung mit­wirkt, müs­sen neben Ver­tre­tern der Rechts­an­walt­schaft min­des­tens pa­ri­tä­tisch auch Ver­tre­ter der Ver­brau­cher­ver­bän­de und an­de­rer Ein­rich­tun­gen (Ver­bän­de der Wirt­schaft, des Hand­werks oder der Ver­si­che­run­gen) an­ge­hö­ren.

Der Tä­tig­keits­be­reich der Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft wird sich auf alle zi­vil-?recht­li­chen Strei­tig­kei­ten wie bei­spiels­wei­se über die Höhe der An­walts­ver­gü­tung (Ho­no­rar­strei­tig­kei­ten) oder über Haf­tungs­an­sprü­che des Man­dan­ten gegen den An­walt (An­walts­haf­tung) er­stre­cken.

Die Teil­nah­me am Schlich­tungs­ver­fah­ren, des­sen Durch­füh­rung so­wohl der Rechts­an­walt als auch der Man­dant be­an­tra­gen kön­nen, ist für beide Sei­ten frei­wil­lig.

Die neue Schlich­tungs­stel­le er­gänzt die be­ste­hen­den lo­ka­len Schlich­tungs­ein­rich­tun­gen der Rechts­an­walts­kam­mern und er­öff­net den Man­dan­ten die Mög­lich­keit, die Be­rech­ti­gung an­walt­li­cher Ho­no­rar­for­de­run­gen oder das Be­ste­hen von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen wegen an­walt­li­cher Falsch­be­ra­tung durch eine von der An­walt­schaft un­ab­hän­gi­ge In­sti­tu­ti­on über­prü­fen zu las­sen, ohne so­gleich den Rechts­weg be­schrei­ten zu müs­sen.

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Der Bun­des­rat hatte Ein­spruch ein­ge­legt, weil er mit einer an­de­ren Re­ge­lung des Ge­set­zes­vor­ha­bens nicht ein­ver­stan­den war. Dabei geht es um eine Er­gän­zung der Ver­gü­tung des Ver­fah­rens­bei­stands in Kind­schafts­sa­chen. Auf­ga­be des Ver­fah­rens­bei­stands ist es, die In­ter­es­sen des Kin­des im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren zu ver­tre­ten und das Kind über den Ab­lauf des Ver­fah­rens und die Mög­lich­kei­ten der Ein­fluss­nah­me zu in­for­mie­ren. Auf An­ord­nung des Ge­richts kann der Ver­fah­rens­bei­stand eine ak­ti­ve Rolle über­neh­men und zu einer ein­ver­nehm­li­chen Bei­le­gung des Kon­flikts – etwa durch Ge­sprä­che mit den El­tern – bei­tra­gen. Nach der nun be­schlos­se­nen Än­de­rung er­hält der Ver­fah­rens­bei­stand seine als Fall­pau­scha­le aus­ge­stal­te­te Ver­gü­tung noch­mals, wenn er nach Ein­le­gung eines Rechts­mit­tels seine Auf­ga­ben er­neut wahr­nimmt.

Mit der Zu­rück­wei­sung des Ein­spruchs des Bun­des­ra­tes kann die Neu­re­ge­lung nun­mehr zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.

Au­ßer­dem kann nun­mehr be­reits am Tag nach der Ver­kün­dung des Ge­set­zes auch die für Rechts­an­wäl­te und Ge­rich­te be­deut­sa­me Än­de­rung des an­walt­li­chen Ver­gü­tungs­rechts in Kraft tre­ten. Mit dem neuen § 15a Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz be­sei­tigt der Ge­setz­ge­ber die Pro­ble­me, die in der Pra­xis auf­grund von Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­hofs zur An­rech­nung der an­walt­li­chen Ge­schäfts­ge­bühr auf die Ver­fah­rens­ge­bühr auf­ge­tre­ten sind. Zur Er­läu­te­rung: Die Ge­schäfts­ge­bühr ent­steht für die au­ßer­ge­richt­li­che Ver­tre­tung des Man­dan­ten, die Ver­fah­rens­ge­bühr für die Ver­tre­tung des Man­dan­ten im Pro­zess. Hat der Rechts­an­walt den Man­dan­ten in einem Streit­fall be­reits au­ßer­ge­richt­lich ver­tre­ten, muss er sich einen Teil der Ge­schäfts­ge­bühr auf die Ver­fah­rens­ge­bühr an­rech­nen las­sen. Der Grund: Er hat sich durch die vor­ge­richt­li­che Tä­tig­keit be­reits in den Fall ein­ge­ar­bei­tet. Ge­winnt der Man­dant den Pro­zess, kann er von sei­nem Geg­ner stets volle Er­stat­tung der Pro­zess­kos­ten, aber nur unter be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen Er­stat­tung der au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ver­lan­gen.

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In meh­re­ren viel­be­ach­te­ten Ent­schei­dun­gen hat der Bun­des­ge­richts­hof die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Ver­fah­rens­ge­bühr nur zu den Pro­zess­kos­ten zählt, so­weit sie nicht durch die An­rech­nung einer vor­ge­richt­li­chen Ge­schäfts­ge­bühr ge­tilgt wor­den ist. Damit steht der Man­dant schlech­ter, wenn er vor­ge­richt­lich einen Rechts­an­walt ein­ge­schal­tet hat, als wenn er ihn so­gleich mit der Pro­zess­ver­tre­tung be­auf­tragt hätte. Das Ver­gü­tungs­recht be­hin­dert daher die vor­ge­richt­li­che Strei­ter­le­di­gung durch Rechts­an­wäl­te. Durch das neue Ge­setz wird die Wir­kung der An­rech­nung so­wohl im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen An­walt und Man­dant als auch ge­gen­über Drit­ten, also ins­be­son­de­re im ge­richt­li­chen Kos­ten­fest­set­zungs­ver­fah­ren, nun­mehr aus­drück­lich ge­re­gelt. Ins­be­son­de­re ist klar­ge­stellt, dass sich die An­rech­nung im Ver­hält­nis zu Drit­ten grund­sätz­lich nicht aus­wirkt. In der Kos­ten­fest­set­zung muss also etwa eine Ver­fah­rens­ge­bühr auch dann in vol­ler Höhe fest­ge­setzt wer­den, wenn eine Ge­schäfts­ge­bühr ent­stan­den ist, die auf sie an­ge­rech­net wird. Si­cher­ge­stellt wird je­doch, dass ein Drit­ter nicht über den Be­trag hin­aus auf Er­satz oder Er­stat­tung in An­spruch ge­nom­men wer­den kann, den der Rechts­an­walt von sei­nem Man­dan­ten ver­lan­gen kann.