Die Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung, die in ihrem Anwendungsbereich erschöpfende und Ansprüche aus öffentlichrechtlicher und zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende Erstattungsregelungen treffen1, sind auf Schmalspurwerksbahnen nicht anwendbar.

Bei der (hier: 1967 stillgelegten) stillgelegten Werksbahn handelte es sich nämlich nicht um eine Eisenbahn nach § 1 Abs. 3 EKrG. Danach sind Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes nur solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen, während Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, nur dann dem Eisenbahnkreuzungsgesetz unterfallen, wenn ihre Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (sog. Anschlussbahnen) oder sie den Anschlussbahnen gleichgestellt sind2, wobei letzteres nicht ersichtlich ist.
Bei einer Anschlussbahn ist eine private mit einer öffentlichen Eisenbahn derart verbunden, dass die Fahrzeuge der Privatbahn auf den Schienenweg der öffentlichen Eisenbahn übergeführt werden können3. Dies ist bei einer Schmalspurwerksbahn, die lediglich zwei Betriebsteile miteinander verband, nicht der Fall. Danach ist die (ehemalige) Betreiberin der Schmalspurbahn nicht Trägerin der Baulast und der nach Einstellung des Bahnverkehrs fortdauernden Verkehrssicherungspflicht aus § 14a Abs. 1 Satz 1 EKrG für die abgerissene Brücke.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16
- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2001 – 1 L 205/00; vgl. auch BGH, Urteile vom 13.11.2003 – III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 398; und vom 19.07.2007 – III ZR 20/07, NVwZ 2008, 349 Rn. 9 zu ähnlichen Fallgestaltungen und BVerwGE 65, 346, 355 zur Spezialität des Eisenbahnkreuzungsrechts gegenüber dem allgemeinen Straßen- und Eisenbahnrecht[↩]
- vgl. hierzu Marschall/Schweinsberg, EKrG, 6. Aufl., § 1 Rn. 43; Kodal/Stahlhut, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 21 Rn. 5[↩]
- vgl. Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, Band II, Erl. A 8.2, S. 21 mwN [Bearb.1998]; Marschall/Schweinsberg aaO Rn. 42[↩]