Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt1.
Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt2.
ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden3. Daraus ergibt sich, dass der übernommene Teil so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein muss, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 9/12 – SUMO
- Obergfell in Büscher/Ditt-mer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 4 UrhG Rn. 5[↩]
- Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste I[↩]
- BGH, Urteil vom 21.11.1991 – I ZR 190/89, BGHZ 116, 136, 142 f. – Leitsätze; Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 130/04, BGHZ 172, 268 Rn. 25 – Gedichttitelliste I[↩]
- BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. – Gedichttitelliste I; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 4 UrhG Rn. 40[↩]











