Schwarzarbeitsbekämpfung

Es ist rechtlich unbedenklich, wenn eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG erst unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung bekannt gegeben wird. Prüfungsanordnungen können auch ohne das Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente erlassen werden. Es ist ferner unproblematisch, wenn Prüfungen aufgrund von bestimmten Hinweisen durchgeführt werden und wenn sich an eine Prüfung eines Arbeitnehmers nach § 2 SchwarzArbG, die Auffälligkeiten ergeben hat, eine weitere Prüfung nach § 2 SchwarzArbG mit einem erweiterten Prüfungsumfang bei dessen Arbeitgeber anschließt.

Schwarzarbeitsbekämpfung

Die Prüfungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), der zwar nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsanordnung ermächtig, der jedoch die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung im Einzelnen auflistet und damit die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, gleichsam voraussetzt. Die angeordnete Prüfung dient ersichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben, wie sich ausdrücklich aus der Prüfungsverfügung, die auf § 2 SchwarzArbG Bezug nimmt und diese Bestimmung inhaltlich wiedergibt, ersehen lässt. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit unterliegt diese Prüfungsanordnung nicht.

Dass der Klägerin die an sie gerichtete schriftliche Prüfungsanordnung erst unmittelbar vor der Prüfung ausgehändigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und der Durchführung der Prüfung muss keine – wie auch immer im Einzelnen zu berechnende – Frist eingehalten werden. Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es sogar zulässig, wenn die Prüfung – wie hier – unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt1.

Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Anordnung einer Außenprüfung mit den dort geregelten Formerfordernissen (§§ 196 ff. AO) kommen nicht zur Anwendung. Nach § 22 SchwarzArbG gelten zwar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz, die Prüfung nach dem SchwarzArbG stellt jedoch keine Außenprüfung dar. Eine Außenprüfung ist nur die besonders angeordnete, in der Regel umfassende Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung und für die Bemessung der Steuern maßgebend sind2. Hierzu zählen nicht solche Prüfungen die sich nicht unmittelbar auf Steuern beziehen. Die Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG dienen nicht unmittelbar dazu, steuerliche Sachverhalte zu ermitteln, wie sich aus dem Prüfungsaufgabenkatalog in § 2 SchwarzArbG ergibt3.

Gegen eine entsprechende Anwendbarkeit von §§ 196 ff. AO und insbesondere dagegen, eine schriftliche Bestimmung des Prüfungsbeginns bzw. die Einhaltung einer bestimmten Frist zwischen Bekanntgabe der Anordnung und Durchführung der Maßnahme zu verlangen, sprechen auch die mit einer Prüfung nach dem SchwarzArbG verfolgten Zwecke. Das Gesetz dient der Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 1 SchwarzArbG). Letztlich geht es durch die Überprüfung um das Aufdecken illegaler Machenschaften. Eine längerfristige Vorankündigung würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Zur Effektivität der Überprüfung ist es hilfreich, ein gewisses Überraschungsmoment zu nutzen und den zu Überprüfenden nicht die Möglichkeit zu geben, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Katalog von § 2 SchwarzArbG zu verschleiern4. Die Gewährung einer längeren Ankündigungsfrist würde regelmäßig dem Prüfungszweck zuwiderlaufen. Dieser Gedanke findet sich im Übrigen auch in § 197 Abs. 1 AO, der die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung für entbehrlich erklärt, wenn der Prüfung dadurch gefährdet würde.

Aus diesem Grund war auch eine vorherige Anhörung des zu prüfenden Unternehmers entbehrlich, § 91 Abs. 3 AO. Ihm Klägerin wurde auch die Einlegung eines Einspruchs nach § 357 AO nicht unmöglich gemacht. Er hätte unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsverfügung Einspruch einlegen können. Dass die Prüfung nach Einlegung eines Einspruchs möglicherweise gleichwohl auch bei gleichzeitiger Beantragung der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO durchgeführt worden wäre, ändert nichts, da Einsprüche nach § 361 Abs. 1 AO die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts, hier also der Prüfungsverfügung, nicht hemmen. Auch ein Antrag nach § 361 Abs. 2 S. 1 AO führt für sich genommen noch nicht zur Aussetzung der Vollziehung. Die sofortige Vollziehbarkeit ist Verwaltungsakten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung mithin immanent und gilt daher auch für eine Prüfungsverfügung nach § 2 SchwarzArbG. Keinesfalls hat die Klägerin daher einen Anspruch, dass die Prüfung etwa erst nach Bestandskraft der Prüfungsanordnung durchgeführt wird.

Da die Prüfungsverfügung sowohl den Inhaltsadressaten als auch den Ort der Prüfung präzise benennt, ist sie auch hinreichend bestimmt.

Der Rechtmäßigkeit der Prüfungsverfügung steht nicht entgegen, dass sie auf Veranlassung der zuvor durchgeführten Überprüfung nach § 2 SchwarzArbG ergangen ist. Bei der Überprüfung nach § 2 SchwarzArbG handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung, sondern um eine präventive polizeiliche Maßnahme. Das SchwarzArbG bestimmt nicht, dass die Anordnung einer Prüfung vom Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente abhängig ist, lässt also grundsätzlich auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu5. Das schließt indes nicht aus, dass Prüfungen aufgrund von bestimmten Hinweisen durchgeführt werden, und dass sich an eine Prüfung nach § 2 SchwarzArbG, die Auffälligkeiten ergeben hat, eine weitere Prüfung nach § 2 SchwarzArbG mit einem erweiterten Prüfungsumfang anschließt.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2012 – 4 K 46/12

  1. FG Hamburg, Urteile vom 26.11.2008 – 4 K 73/08; und vom 20.10.2010 – 4 K 34/10; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009 – 7 K 7024/07[]
  2. Kruse in Tipke/ Kruse, § 171 AO, Rn. 32[]
  3. FG Baden-Württem-berg, Urteil vom 04.11.2009 – 7 K 7024/07, wonach die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG eher einer Nachschau gemäß § 210 AO denn einer Außenprüfung entspricht; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2010 – 4 K 904/10 AO[]
  4. so im Ergebnis m. w. N. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009 – 7 K 7024/07[]
  5. so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2009 – 7 K 7024/07[]