SEPA-Umstellung wird kommen – was ändert sich beim Zahlungsverkehr ab Februar 2014?

Bereits im März 2012 hatte der europäische Gesetzgeber entschieden: Zum Stichtag am 1.2.2014 soll der Eurozahlungsverkehr vereinheitlicht werden. Ab diesem Tag verlieren Kontonummer und Bankleitzahl ihre Gültigkeit und Überweisungen und Lastschriften müssen entsprechend des europaweit einheitlichen SEPA-Verfahrens abgewickelt werden.

SEPA-Umstellung wird kommen – was ändert sich beim Zahlungsverkehr ab Februar 2014?

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist am 31.3.2012 in Kraft getreten. Mit der sogenannten SEPA-Verordnung ist festgelegt, dass Überweisungen und Lastschriften in den EU-Mitgliedstaaten nach einem einheitlichen Verfahren zu tätigen sind und den rechtlichen und technischen Anforderungen genügen müssen. Weiterhin ist mit der Verordnung der Stichtag auf den 1.Feburar 2014 festgesetzt. Mit der Folge, dass die bisherigen inländischen Überweisungs- und Lastschriftverfahren zu diesem Stichtag ihre Gültigkeit verlieren und die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift an ihre Stelle treten. Die verfahrensmäßige Ausgestaltung der neuen Zahlverfahren ist in den europäischen Regelwerken des European Payments Council, den so genannten Rulebooks, festgeschrieben. Hier finden sich auch die Vorschriften, Praktiken und Standards sowie die Rechte und Pflichten der am Verfahren beteiligten Zahlungsdienstleister.

In Deutschland ist zusammen mit der europäischen SEPA-Verordnung das SEPA-Begleitgesetz in Kraft getreten. Dieses regelt die optionalen Übergangsvorschriften der SEPA-Verordnung. Im Begleitgesetz ist geregelt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher noch während der Übergangszeit bis zum 1. Februar 2016 ihre Kontonummer und Bankleitzahl verwenden dürfen. Die Kreditinstitute konvertieren während dieser Zeit die Kontokennung automatisch und kostenlos, allerdings nur für Privatkunden, nicht für Geschäftskunden.

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Aachener Rösser

Die Umstellung auf SEPA betrifft sowohl Verbraucher und Verbraucherinnen als auch Unternehmen. Während Privatpersonen sich bei Überweisungen und Lastschriften nur an die neuen Nummern IBAN und BIC, die Bankleitzahl und Kontonummer ersetzen, halten müssen, haben Unternehmen deutlich mehr Aufwand. Sie müssen Zahlungsverkehrsanwendungen und Buchhaltungssysteme auf SEPA umstellen. Neben dem Zahlungsverkehr an sich muss also auch die Buchhaltung angepasst werden. Hierzu gehören auch die Kommunikation von IBAN und BIC an Kunden und Geschäftspartner sowie die Erfassung der neuen Nummern von Kunden und Geschäftspartnern in der eigenen Buchhaltung. (Hier ein Artikel dazu)

Die wesentlichen Änderungen durch die SEPA-Verordnung bestehen in der neuen Kontokennung sowie in einem neuen Verfahren für Lastschriften. Im Zuge der SEPA-Umstellung werden Kontonummer und Bankleitzahl durch die Internationale Bankkontonummer IBAN und die Internationale Bankleitzahl BIC ersetzt. Mit dem Stichtag am 1.2.2014 muss bei nationalen Überweisungen nur noch der IBAN angegeben werden. Zusätzlich zum IBAN muss noch bis zum 1.2.2016 bei grenzübergreifenden Überweisungen außerdem der BIC angegeben werden. Bis dahin läuft die Übergangsphase für Nicht-Euroländer für die SEPA-Umstellung, danach ist auch für internationale Überweisungen der IBAN ausreichend.

Eine weitreichende Änderung betrifft das Lastschrift-Verfahren, das durch SEPA deutlich umständlicher wird als bisher. Das neue SEPA-Verfahren sieht vor, dass eine Lastschrift bei der betreffenden Bank anzukündigen und neue Inkasso-Vereinbarung zu treffen ist. Die bisherige Lastschriftvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger ist nicht mehr ausreichend, an ihre Stelle treten die sogenannten Mandate. Weiterhin ist ein festes Fälligkeitsdatum für die Lastschrift anzugeben und diese dem Schuldner mitzuteilen. Durch diese Frist, soll sichergestellt werden, dass die Lastschrift auch gedeckt ist. Für die genaue Identifizierung der Gläubiger werden von der Deutschen Bundesbank 18-stellige Identifikationsnummern ausgegeben.

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