Ein Fahrlehrer, der die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausnutzt, dass er während des praktischen Fahrunterrichts sexuelle Handlungen an Fahrschülerinnen vornimmt, ist unzuverlässig i.S.v. § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG. Die ihm erteilte Fahrlehrererlaubnis ist daher zwingend nach § 8 Abs. 2 FahrlG zu widerrufen. Eine Beschränkung des Widerrufs auf den praktischen Unterricht weiblicher Fahrschülerinnen kommt mangels Teilbarkeit der Zuverlässigkeit auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht.
Mit den sexuellen Übergriffen auf seine – hier: zwei – Fahrschülerinnen hat der Fahrlehrer seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt, ohne dass es darauf ankommt, dass das Strafverfahren wegen einer weiteren angeklagten Tat eingestellt wurde und zwei Tathandlungen strafrechtlich als Beleidigung und nicht als sexuelle Nötigung gewertet wurden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es nicht auf die strafrechtliche Einordnung der Verfehlungen an, sondern allein darauf, ob die festgestellten Taten als Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer obliegenden Berufspflichten zu werten sind. Dies ist hier der Fall. Der Fahrlehrer hat die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vornahm und hat sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen1. Als Fahrlehrer steht er in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen2.
Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die festgestellten Tathandlungen in einem bereits länger zurückliegenden Zeitraum stattfanden (Februar bis Juni 2006) und dementsprechend auch die Verurteilung bereits einige Zeit zurückliegt. Das Urteil des Amtsgerichts war am 23.08.2007 rechtskräftig geworden; die dem Fahrlehrer gesetzte Bewährungszeit von 2 Jahren war am 23.08.2009 abgelaufen. Die begründete Annahme, dass der Fahrlehrer die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt, könnte auf Grund des Zeitablaufs allenfalls dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich der Fahrlehrer seit jenem Zeitpunkt nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und es sich bei diesen Übergriffen beispielsweise nur um Einzeltaten innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes auf Grund bestimmter Lebensumstände gehandelt hätte, mithin die Wiederholungsgefahr solcher Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil liegt ausweislich der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart mittlerweile eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2010 vor, in der der Fahrlehrer erneut beschuldigt wird, eine Fahrschülerin sexuell genötigt zu haben.
Letztlich führt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin erst ca. 2 ½ Jahre nach Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts das Widerrufsverfahren mit der Anhörung des Fahrlehrers eingeleitet hat, nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt im Falle eines Widerrufs nach § 8 Abs. 2 FahrlG nicht, da insoweit die Regelung des § 8 Abs. 2 FahrlG die speziellere Vorschrift ist und die allgemeinen Regelungen des LVwVfG verdrängt. Dies ergibt sich daraus, dass der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis letztlich eine Maßnahme zur Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist und der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis nach den Maßgaben des Gesetzgebers jederzeit – zwingend – zu erfolgen hat, wenn die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers nicht mehr gegeben ist.
Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Der Fahrlehrer hat wiederholt Fahrschülerinnen körperlich erheblich sexuell belästigt. Wie die neuerliche Anklage zeigt, steht konkret zu befürchten, dass eine Wiederholung dieser Übergriffe auch in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Mildere Maßnahmen als der verfügte Widerruf kommen nicht in Betracht. Ein teilweiser, lediglich die praktische Ausbildung betreffender Widerruf der Fahrlehrererlaubnis ist rechtlich ausgeschlossen. Die Fahrlehrererlaubnis ist nicht teilbar. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 bis 3 FahrlG sowohl zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts als auch zur praktischen Ausbildung3.
Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen kommt nicht in Betracht. Hierauf hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27.08.2010 – 9 S 1918/10 – ausdrücklich hingewiesen. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lässt sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erschiene, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Fahrlehrer begangen hat, rechtfertigen vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet ist. Eine „Teilung“ der Fahrlehrererlaubnis kommt aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht. Zum einen wäre mit einer solchen „beschränkten“ Fahrlehrererlaubnis nicht hinreichend sichergestellt, dass Fahrschülerinnen in der Fahrschule des Fahrlehrers vor derartigen Übergriffen geschützt wären. Dies würde die Annahme voraussetzen, dass der Fahrlehrer derartigen Übergriffen von Fahrlehrern, die in seinem Fahrschulbetrieb angestellt sind, gegebenenfalls wirksam entgegen treten würde. Dies kann aber vom Fahrlehrer, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt hat, gerade nicht erwartet werden (vgl. deshalb auch die Regelung in § 70 Abs. 3 StGB). Zum anderen ist die Zuverlässigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Die Erfüllung dieser Bedingung, von der hier die Ausübung des Fahrlehrerberufs abhängig gemacht wird, stellt eine persönliche Qualifikation dar, deren Vorliegen im Wesentlichen vom Fahrlehrer selbst abhängt. Die damit an den Fahrlehrer gestellten Anforderungen sind eine zulässige Beschränkung der Freiheit der Berufswahl, die durch das große Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und angesichts dieses Schutzzwecks auch nicht unverhältnismäßig ist4. Die für den Fahrlehrer nunmehr eintretenden wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Widerrufs, auf die er sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, hat er letztlich durch eigenes persönliches Fehlverhalten verursacht.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 3. Mai 2012 – 8 K 2956/11
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 – 8 B 636/02 -, NVwZ 2003, 628; VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 – 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351[↩]
- vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14.01.2008 – 4 L 1584/07.NW, DAR 2008, 351[↩]
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2002 – 8 B 636/02, NVwZ 2003, 628[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1996 – 1 B 211/96[↩]











