Die neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen in §§ 107, 129 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz -VGG) ermöglichen es der urheberrechtlichen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, in Verfahren über die Gerätevergütung gemäß § 54 UrhG auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft anzuordnen, dass der in Anspruch genommene Schuldner der Gerätevergütung eine Sicherheit leisten muss. Die Zulassung der Vollziehung der Anordnung erfolgt durch das Oberlandesgericht (§ 107 Abs. 4 und Abs. 5 VGG).

Dabei hat das Oberlandesgericht eine vollumfängliche Überprüfung vorzunehmen.
Das Oberlandesgericht prüft – wie sich schon aus der Begründung im Gesetzentwurf ergibt1 – nicht nur sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitsleistung, sondern auch deren Höhe. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf § 1041 Abs. 2 ZPO, der die Zulassung der Vollziehung von sichernden Maßnahmen in schiedsrichterlichen Verfahren zum Gegenstand hat.
Der Umstand, dass das Oberlandesgericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 1041 Abs. 2 ZPO die Anordnung sichernder Maßnahmen durch das Schiedsgericht nur eingeschränkt überprüfen kann2, hat seinen Grund in dem gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO für Schiedssprüche geltenden Verbot der „révision au fond“. Dieses gilt jedoch nicht im Verhältnis zwischen dem Verfahren vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle und einem anschließenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht über die Vergütungsverpflichtung gemäß § 54 UrhG. Das Schiedsstellenverfahren ist kein an die Stelle einer Entscheidung durch staatliche Gerichte tretendes schiedsrichterliches Verfahren; seine Durchführung ist lediglich Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren3. Das Oberlandesgericht entscheidet in den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG als erstinstanzliches Gericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung (§ 129 Abs. 2 Satz 1 VGG) und damit in der Sache unabhängig von dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 105 VGG), der das Gericht in keiner Weise inhaltlich bindet. Dies gilt auch für die Zulassung der Vollziehung von Sicherheitsanordnungen.
Eine solche Auslegung der angegriffenen Vorschriften ist auch verfassungsrechtlich geboten. Da die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die beim Deutschen Patent- und Markenamt ressortierende Schiedsstelle einen Akt der vollziehenden Gewalt darstellt, vermittelt Art.19 Abs. 4 GG den betroffenen Geräteherstellern einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung4.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 1567/1
- BT-Drs. 18/7223, S. 102[↩]
- vgl. Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl.2016, § 1041 ZPO Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000 – I ZR 231/97, GRUR 2000, S. 872, 873[↩]
- vgl. BVerfGE 101, 397, 407[↩]
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