Das gesetzliche Sonnenstudioverbot für Minderjährige verstößt weder gegen die allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG noch wird das Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.

Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in dem vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen erfolglos geblieben, die sich gegen die am 4. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) zu wehren versucht, wonach Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Die 1994 geborene Beschwerdeführerin zu 1. nutzt gelegentlich öffentliche Solarien und sieht sich durch die Verbotsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihre Eltern, die Beschwerdeführer zu 2. und 3., rügen die Verletzung ihres Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Der Beschwerdeführer zu 4. ist Betreiber eines Sonnenstudios und macht im Wesentlichen eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Beschwerdeführer durch das Verbot der öffentlichen Solariennutzung für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt:
Keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit[↑]
Die Minderjährige (Beschwerdeführerin zu 1.) wird durch das Nutzungsverbot nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regelung verfolgt das legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen, die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen kann, die zu Hautkrebs führen. Im Hinblick auf dieses wichtige Gemeinschaftsanliegen ist das Nutzungsverbot verhältnismäßig. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass der Ausschluss dieser – neben der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne – zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit geeignet ist, eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen. Die Regelung ist zur Verfolgung des angestrebten Ziels auch erforderlich. Angesichts des dem Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenverhütung zustehenden Beurteilungsspielraums ist seine auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhende Einschätzung nicht zu beanstanden, dass UV-Strahlung im Allgemeinen und bei Kindern und Jugendlichen im Besonderen eine für die Haut negative Wirkung vor allem im Hinblick auf die Entstehung und den Verlauf von Hautkrebs hat. Durch das Verbot der Benutzung von Sonnenstudios wird den Minderjährigen auch keine unzumutbare Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit auferlegt. Das Verbot wirkt nur eingeschränkt, da den Minderjährigen die Möglichkeit des „Sonnenbadens“ im Freien und der Nutzung privater Solarien bleibt. Andererseits ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit für die betroffenen Minderjährigen keineswegs belanglos. Ihnen wird die Dispositionsbefugnis über die Gestaltung ihres Aussehens und ihrer Freizeitgestaltung teilweise genommen, ohne dass es sich dabei um ein gemeinwohlschädliches Verhalten handelt. Zudem verfolgt die angegriffene Verbotsregelung mit dem Schutz vor selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag. Denn diese umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Freiheit, Handlungen vorzunehmen, die gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Anderes gilt jedoch im Bereich des Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt ist. Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden. Da Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen bislang nicht den gewünschten Erfolg hatten, musste der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass Minderjährige schon vor der Vollendung des 18. Lebensjahres die notwendige Einsichtsfähigkeit haben, den Besuch von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen aus freien Stücken zu unterlassen.
Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG ist gegenständlich nicht beschränkt, er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt [1]. So umschließt die allgemeine Handlungsfreiheit die prinzipielle Befugnis, sein Äußeres nach eigenem Gutdünken zu gestalten [2]. Auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt, ist vom Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit geschützt [3].
§ 4 NiSG richtet sein Verbot zwar nicht unmittelbar gegen Minderjährige, sondern wendet sich in erster Linie an Betreiber von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen. Die Vorschrift wirkt sich im Ergebnis aber auch für die Beschwerdeführerin zu 1)) wie ein Verbot der Nutzung von Solarien aus und ist damit funktionales Äquivalent [4] eines Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit.
Der Eingriff durch § 4 NiSG in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gerechtfertigt. Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel und erweist sich als verhältnismäßig.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen das Ziel, die Bevölkerung – insbesondere Minderjährige – vor UV-Strahlung zu schützen, da eine Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen nach seiner Auffassung belegt, dass diese sowohl die Hautkrebsentstehung als auch den Verlauf einer bestehenden Hautkrebserkrankung entscheidend beeinflusst. UV-Strahlung werde von internationalen Organisationen als karzinogen eingestuft [5]. Besonders empfindlich reagiert dabei nach Einschätzung des Gesetzgebers die Haut bei Jugendlichen. Schäden an den Hautzellen, die zu Hautkrebs führen könnten, würden vor allem im Jugendalter angelegt, wenn sich die Haut noch entwickele [6]. § 4 NiSG soll offensichtlich gerade dem Gesundheitsschutz der Minderjährigen dienen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich ein legitimes Gemeinwohlanliegen, Menschen davor zu bewahren, sich selbst leichtfertig einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen [7]. Insbesondere der Schutz der Jugend ist nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen [8].
Das Nutzungsverbot ist zur Verfolgung dieses Ziels auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.
Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung [9]. Dass das Verbot des § 4 NiSG die UV-Strahlenexposition von Kindern und Jugendlichen generell verringern kann, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sich Jugendliche aufgrund des Verbots verstärkt der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne aussetzen könnten, die das gleiche Gefährdungspotential wie künstliche UV-Strahlung habe. Dieser Einwand stellt die Geeignetheit des § 4 NiSG zur Erreichung des mit seiner Einführung verfolgten Zwecks schon deshalb nicht infrage, weil Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen jederzeit, insbesondere zu jeder Jahreszeit, und unabhängig von Witterung und Tageszeit die Möglichkeit bieten, sich der UV-Strahlung auszusetzen. Dass der Ausschluss dieser, die natürlichen Optionen ergänzenden zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit zumindest unter mitteleuropäischen Witterungsbedingungen geeignet ist, eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen, durfte der Gesetzgeber annehmen.
Das gilt umso mehr, als in der Gesetzesbegründung zu § 4 NiSG darauf hingewiesen wird, dass bei Kindern und Jugendlichen, die schon früh eine erhöhte Anzahl an UV-bedingten Pigmentmalen erworben hätten, das Risiko einer Melanomentstehung steige, wenn sie sich neben natürlicher UV-Strahlung durch die Sonne zusätzlich künstlicher UV-Strahlung aussetzten [6]. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass die Nutzung von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen in der Regel zusätzlich zur – und nicht an Stelle der – natürlichen Besonnung erfolgt. Diese Einschätzung ist nicht nur vertretbar sondern naheliegend.
Auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Möglichkeit, dass interessierte Kreise „Bräunungsclubs“ bilden, sich Kinder und Jugendliche selbst eine Sonnenbank anschaffen oder sonst im privaten Bereich künstlicher UV-Strahlung aussetzen, ändert nichts an der Geeignetheit des Verbots. Insbesondere die Anschaffungspreise von Solarien sprechen dafür, dass diese Formen der Nutzung eher eine Ausnahme bleiben dürften. Außerdem vermag der Verzicht des Gesetzgebers auf ein faktisch kaum oder nur durch zusätzliche Grundrechtseingriffe zu kontrollierendes Besonnungsverbot im Privatbereich dem Verbot im Übrigen nicht die Eignung zu nehmen, sofern auch dies spürbare Wirkung erwarten lässt. Dies aber ist, wie dargelegt, der Fall.
Da ein anderes, gleich wirksames, aber die allgemeine Handlungsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht, ist das gesetzliche Verbot auch erforderlich.
An der Erforderlichkeit des Verbots fehlt es insbesondere auch nicht deshalb, weil, wie die Beschwerdeführer meinen, die vom Gesetzgeber zur Begründung der Regelung herangezogenen Erkenntnisse zur Schädlichkeit der UV-Strahlung bei Kindern und Jugendlichen nicht gesichert seien und die im Sinne des gesetzgeberischen Anliegens einschlägigen Studien in der Wissenschaft kritisiert würden.
Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können [10].
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Einschätzung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass UV-Strahlung im Allgemeinen und bei Kindern und Jugendlichen im Besonderen eine für die Haut negative Wirkung vor allem im Hinblick auf die Entstehung und den Verlauf von Hautkrebs hat. Allein der Umstand, dass – wie die Beschwerdeführer behaupten – die Zusammenhänge im Einzelnen nicht hinreichend geklärt sein mögen und vom Gesetzgeber herangezogene Studien wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt sind, führt nicht zu einer Überschreitung des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bei der Einschätzung der Gefahr. Hieraus ergibt sich nämlich nicht, dass die vom Gesetzgeber gesehenen Gefahren, deren Eindämmung er mit Einführung des § 4 NiSG verfolgt, nicht bestünden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Erwägungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlsam sind. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass selbst die Beschwerdeführer von einer gesundheitsschädlichen Wirkung der (übermäßigen) UV-Exposition ausgehen und die Annahmen des Gesetzgebers damit nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.
Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in ein Grundrecht und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein [11]. Die Maßnahme darf die Adressaten mithin nicht übermäßig belasten [12].
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch das Verbot des § 4 NiSG ist für den betroffenen Minderjährigen nicht besonders schwer, aber auch keineswegs belanglos. Das Verbot der Benutzung von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen wirkt nur eingeschränkt, weil den Minderjährigen die Möglichkeit des „Sonnenbadens“ im Freien und der Nutzung von UVLicht im privaten Bereich bleibt. Andererseits wird dem Minderjährigen mit dem Verbot des § 4 NiSG im Bereich privater Lebensgestaltung und damit in einem Kernbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit die Dispositionsbefugnis über die Gestaltung seines Aussehens und seiner Freizeitgestaltung teilweise genommen, ohne dass es sich dabei um ein gemeinwohlschädliches Verhalten handeln würde. Außerdem verfolgt die angegriffene Regelung mit dem Schutz vor selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag [7]. Denn sie umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Freiheit, Handlungen vorzunehmen oder Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die gesundheitliche Risiken in sich bergen.
Anderes gilt allerdings im Bereich des Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz der Minderjährigen, ihre mangelnde Einsichtsfähigkeit und Reife sind deshalb seit langem verschiedene Regelungen auch zum Schutz der Minderjährigen vor Selbstgefährdung und Selbstschädigung in der Rechtsordnung etabliert. Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden [13]. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welchem Zusammenhang und in welcher altersmäßigen Abstufung und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können [14]. Dabei steht ihm unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Jugendlichen und dem Erziehungsrecht der Eltern ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu [15].
Gemessen hieran hat der Gesetzgeber mit dem Verbot des § 4 NiSG den Minderjährigen keine unzumutbare Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit zugemutet. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er mit der Annahme der mangelnden Einsichtsfähigkeit oder jedenfalls mangelnden grundsätzlichen Einsichtsbereitschaft eines nicht unerheblichen Teils der Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in das Gefährdungspotential künstlicher UV-Bestrahlung seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat. Mit dem Ende der Minderjährigkeit hat der Gesetzgeber vielmehr eine vom Grundgesetz – wenn auch in anderem Zusammenhang – anerkannte Altersgrenze gewählt (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG), die zudem im Bürgerlichen Recht (vgl. § 2 BGB) eine maßgebliche Rolle spielt und auch bei der Frage des Jugendschutzes in Bezug auf den Tabakkonsum relevant ist (vgl. § 10 JuSchG). Dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen des Jugendschutzes niedrigere Altersgrenzen, wie zum Beispiel beim Konsum von Alkohol, festgelegt hat, zwingt ihn nicht dazu, diese Grenze auch hier heranzuziehen.
Das Verbot des § 4 NiSG erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber Minderjährigen die Benutzung von Solarien verboten hat, obwohl die UV-Strahlung im Hinblick auf die VitaminDBildung auch positive Auswirkungen haben kann. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers kann der VitaminDHaushalt auch durch Nahrungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel und den Aufenthalt im Freien ausreichend reguliert werden [16]. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Verbot bei Minderjährigen zu gesundheitlichen Problemen aufgrund eines VitaminDMangels führen wird.
Keine Verletzung des Erziehungsrechts[↑]
Der durch das Sonnenstudio-Verbot bewirkte Eingriff in das nach Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern (Beschwerdeführer zu 2. und 3.) ist ebenfalls gerechtfertigt. Es bleibt den Eltern unbenommen, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Angesichts der daher geringen Eingriffsintensität durfte der Gesetzgeber sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.
Es kann dahinstehen, ob das Verbot des § 4 NiSG in das grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern eingreift, weil es ihnen die Möglichkeit nimmt, nach ihren eigenen Erziehungsvorstellungen darüber zu entscheiden, ob ihr Kind ein Sonnenstudio oder eine ähnliche Einrichtung besuchen können soll. Der Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt.
Der Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG wäre nur geringfügig, da es den Eltern unbenommen bleibt, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, aus Verhältnismäßigkeitserwägungen ein bloßes Verbot mit elterlichem Einverständnisvorbehalt vorzusehen. Angesichts der allenfalls geringen Eingriffsintensität durfte er sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.
Keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit[↑]
Schließlich ist auch der Betreiber eines Sonnenstudios (Beschwerdeführer zu 4.) durch das s in § 4 NiSG geregelte Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. In Anbetracht der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweist sich die mit der Regelung verbundene Einschränkung der Berufsausübung für die Betreiber von Sonnenstudios ebenfalls nicht als unverhältnismäßig.
Die in § 4 NiSG liegende Regelung der Berufsausübung belastet die Betreiber von öffentlich zugänglichen Sonnenstudios nicht in unzumutbarer Weise. Der Eingriff selbst ist in seiner Reichweite beschränkt. Von den potentiellen Kunden werden den Betreibern von Sonnenstudios und ähnlicher Einrichtungen nur die Minderjährigen und nur für die Dauer ihrer Minderjährigkeit entzogen. Angesichts der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweist sich diese Einschränkung nicht als unverhältnismäßig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 1 BvR 2007/10
- vgl. BVerfGE 80, 137, 152; 90, 145, 171; 91, 335, 338[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 239, 248 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 59, 275, 278 – Schutzhelmpflicht ; 90, 145, 171 – Cannabiskonsum ; BVerfG, Beschluss vom 24.07.1986 – 1 BvR 331/85 u.a., NJW 1987, S. 180, 180 – Gurtanlegepflicht ; Beschluss vom 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98 u.a., NJW 1999, S. 3399, 3402 – Organentnahme[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 279, 300; 110, 177, 191; 113, 63, 76[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/12276, S. 8[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/12276, S. 17[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 60, 123, 132; BVerfG, Beschluss vom 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98 u.a., NJW 1999, S. 3399, 3401[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 83, 130, 139[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 10, 23; 100, 313, 373; 103, 293, 307; 117, 163, 188 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 121, 317, 350 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 67, 157, 178; 81, 70, 92; 83, 1, 19; 90, 145, 173[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 145, 173[↩]
- vgl. BVerfGE 30, 336, 347[↩]
- vgl. BVerfGE 110, 141, 159; 121, 317, 356[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 56, 64; 121, 317, 356[↩]
- BT-Drs. 16/12276, S. 9[↩]