Überwiegend für den Außenbereich vorgesehene Blumen sind nicht als Topfblumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 3 NLöffVZG anzusehen und damit nicht als Waren des täglichen Kleinbedarfs vom Verbot nach § 3 Abs. 2 NLöffVZG bezüglich des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen ausgenommen.
Also keine Geranien Sonntags auf den Schreibtisch.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 11 B 2749/1











