Sozietätshaftung für die frühere Einzelkanzlei

Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte.

Sozietätshaftung für die frühere Einzelkanzlei

Zwar werden die Beiträge der Gesellschafter gemäß § 718 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG) gemeinschaftliches Vermögen (Gesellschaftsvermögen). Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen jedoch, wenn sie in das Vermögen der Gesellschaft übergehen sollen, nach den jeweils geltenden Vorschriften übertragen werden1. Bewegliche Sachen werden nach §§ 929 ff BGB übereignet, Forderungen und Rechte nach §§ 398 ff, 413 BGB abgetreten; für Grundstücke gelten §§ 873, 925 BGB. Eine Vertragsübernahme erfolgt durch einen – im entschiedenen Fall nicht vorgetragenen – drei- oder mehrseitigen Vertrag unter Beteiligung der bisherigen Parteien und der übernehmenden Partei oder durch zweiseitigen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der übernehmenden Partei mit Zustimmung der verbleibenden Partei2.

Die Voraussetzungen eines Haftungsübergangs gemäß oder entsprechend § 28 HGB verneint der Bundesgerichtshof ebenfalls: Nach § 28 Abs. 1 HGB haftet die Gesellschaft, die durch den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns entsteht, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers; die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass ein Rechtsanwalt kein Handelsgewerbe betreibt (§ 2 Abs. 2 BRAO). Ihre entsprechende Anwendung auf den Fall, dass sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, hat der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Ausgestaltung der zwischen einem Einzelanwalt und seinen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses abgelehnt3. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof fest.

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Darüber hinaus haften die neuen Sozien auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Scheinsozius4 sowie zur Haftung der Sozietät für Fehler und unerlaubte Handlungen des Scheinsozius5 haften angestellte Rechtsanwälte sowie freie Mitarbeiter wie Sozietätsmitglieder, wenn sie den zurechenbaren Anschein gesetzt haben, Mitglieder der Sozietät zu sein. Umgekehrt haftet die Sozietät, die den Scheinsozius nach außen wie einen Sozius handeln lässt, für dessen Fehler bei der Bearbeitung eines Mandats ebenso wie für dessen unerlaubte Handlungen.

Allerdings verwirft der Bundesgerichtshof die Ansicht, nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts6 verdiene die Scheinsozietät keine besondere Behandlung. Jedenfalls nachdem sie zu einer Sozietät (BGB-Gesellschaft) „erstarkt“ sei, müsse es möglich sein, sie selbst auf Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen in Anspruch zu nehmen, die während der Zeit der Scheinsozietät begründet worden seien. Eine Scheinsozietät ist rechtlich nicht existent. Sie kommt als Anspruchsgegnerin nicht in Betracht. Eine Bestimmung im Gesetz, welche die während des Bestehens einer Scheinsozietät entstandenen Ansprüche, die sich nur gegen einzelne Personen oder eine bereits vorhandene Gesellschaft richten können, auf eine später gegründete Gesellschaft überleitet, gibt es nicht. Soweit der Anschein einer Sozietät gesetzt wurde, haften die Scheingesellschafter für die Fehler des Einzelanwalts oder der wirklichen Gesellschafter ebenso, wie der Einzelanwalt oder die wirkliche Gesellschaft und die wirklichen Gesellschafter für die Fehler von Scheingesellschaftern einzustehen haben. Auch die (analoge) Anwendung des § 130 HGB könnte allenfalls zu einer Haftung weiterer Gesellschafter führen, nicht jedoch zu einer Haftung Scheinsozien selbst7.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2011 – IX ZR 161/09

  1. Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB, 2. Aufl., § 706 Rn. 6[]
  2. BGH, Urteil vom 27.11.1985 – VIII ZR 316/84, BGHZ 96, 302, 308; Bamberger/Roth/Rohe, aaO § 415 Rn. 27[]
  3. BGH, Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 65/01, BGHZ 157, 361, 366 ff; ebenso BSGE 98, 89 Rn. 21; Kreft in Festschrift für Goette, 2011, 263, 275[]
  4. BGH, Urteil vom 24.01.1978 – VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; vom 05.11.1993 – V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 51; vom 08.07.1999 – IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847[]
  5. BGH, Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 ff[]
  6. BGH, Urteil vom 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 56/02, BGHZ 154, 370; vom 19.11.2009 – IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 15 ff[]