Sportwettbüros in Spielhallen sind unzulässig. In Spielhallen dürfen keine Sportwetten vermittelt werden, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster für eine Essener Spielhalle.

Zwar verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Hierauf könnten sich aber private Wettbürobetreiber nicht berufen, die in Spielhallen Sportwetten vermittelten. Denn dies sei nicht erlaubnisfähig und von den Ordnungsbehörden daher zwingend zu untersagen.
Nach dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag dürften Annahmestellen nicht in Spielhallen eingerichtet werden. Hierzu gehörten auch Online-Terminals, mit denen Kunden im Wege der Selbstbedienung Sportwetten abschließen könnten.
Dieses Verbot begegne keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung verhindern wollen, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet werde, in der ohnehin schon eine hohe Spielsuchtgefahr bestünde.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 4 A 1965/07