Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen.

Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat.
Jede Strompreiserhöhung sollte daher Anlass dazu sein, die Strompreise zu vergleichen und ggfs. den Stromversorger zu wechseln. Dies machen insbesondere Online-Stromvergleichsrechner wie Stromvergleich.de besonders einfach.
Allgemeine Gechäftsbedingungen eines Stromversorgers, nach denen ein solches Kündigungsrecht nicht bestehen soll, verstoßen gegen die zwingenden Vorgaben des § 41 Abs. 3 EnWG zur Unterrichtung der Letztverbraucher über ihre Rechte im Falle einer Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen sowie das Bestehen eines auch in diesem Fall bestehenden Rechts zur fristlosen Vertragskündigung. Derartige AGB-Klauseln sind deshalb sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als auch wegen einer dadurch bedingten unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam1.
Für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung schreibt § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, dass Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten haben. Zudem bestimmt § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, dass in Fällen, in denen der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig ändert, der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 5 AGB, durch die sich die Stromversorgerin bei den von ihr als Verwender gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1, § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) für die Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen Sonderregelungen gegenüber den in § 6 AGB allgemein zu Preisänderungen getroffenen Bestimmungen ausbedungen hat und die der Bundesgerichtshof uneingeschränkt selbst auslegen kann2, nicht gerecht.
§ 41 Abs. 3 EnWG findet entgegen einer Auffassung, die Preisänderungen bereits nicht zu den in der Vorschrift geregelten Änderungen der Vertragsbedingungen zählen will, zumindest aber die in Satz 2 für das Kündigungsrecht geforderte Einseitigkeit der Änderung in Abrede nimmt, auf die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung der in § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 AGB näher beschriebenen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen Anwendung.
Unter Vertragsänderungen versteht das Bürgerliche Gesetzbuch, das diese Vorgänge in § 311 Abs. 1 BGB genauer als Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses beschreibt, jede die vertraglichen Regelungen abändernden Absprachen der Parteien, gleich ob sie etwa den gesamten Inhalt des Schuldverhältnisses oder nur einzelne daraus resultierende Ansprüche betreffen, ob sie sich auf Hauptoder Nebenpflichten beziehen, oder ob sie eine Erweiterung und/oder Beschränkung der Leistungsoder Rücksichtnahmepflichten einzelner oder aller Vertragspartner betreffen, solange die Identität des bestehenden Vertrages gewahrt bleibt3.
Dementsprechend bedarf bei Kaufverträgen, zu denen auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stromversorgerin geregelten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zählen, die nachträgliche Heraufoder Herabsetzung bestehender Leistungspflichten, namentlich der Pflicht zur Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB), einer nicht zuletzt auch am Maßstab von §§ 145 ff., §§ 305 ff. wirksamen Vertragsänderung. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof etwa in Fällen, in denen auf die unwirksame einseitige Preiserhöhung eines Energieversorgungsunternehmens vorbehaltlos gezahlt worden war, stets darauf abgestellt, ob dieses Verhalten von dem Willen beider Vertragspartner getragen war, eine Änderung des vereinbarten (Kauf)Preises herbeizuführen4.
Um nichts anderes, nämlich um die Änderung des Kaufpreises in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen ursprünglich vereinbarten Entgelts, geht es bei der Neueinführung, dem Wegfall und/oder der Änderung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen, deren Weiterbelastung an die Kunden sich die Stromversorgerin in § 7 AGB vorbehalten hat. Das gilt umso mehr, als eine solche Weiterbelastung jedenfalls bei einem Verbrauchergeschäft nicht nur Nebenoder Zusatzleistungen, sondern unmittelbar die Höhe des nach § 433 Abs. 2 BGB geschuldeten Kaufpreises betrifft. Denn der Kaufpreis umfasst, wie auch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV zeigt, die in § 7 Abs. 1 AGB beschriebenen Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen grundsätzlich als unselbstständige, lediglich der Beifügung eines Änderungsvorbehalts zugängliche Preisbestandteile5. Einen solchen Änderungsvorbehalt hat die Stromversorgerin hier in § 7 AGB auch vertragsrechtlich auszugestalten versucht.
Dass der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 41 EnWG, in welchem er für Energielieferungsverträge mit Haushaltskunden „in Ergänzung zum allgemeinen Vertragsrecht“ die bestehenden Anforderungen an Vertragsinhalte und Vertragsänderungen in bestimmter, namentlich durch gemeinschaftsrechtliche Transparenzvorgaben geprägter Weise klargestellt oder mittels zusätzlicher Vorgaben gestaltet hat6, hinsichtlich des von ihm gebrauchten Begriffs der Änderung der Vertragsbedingungen von einer von § 311 Abs. 1 BGB abweichenden Terminologie ausgehen und (Kauf-) Preisänderungen hiervon ausnehmen wollte, ist hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs der damaligen Regierungsfraktionen zu dem im späteren Gesetzgebungsverfahren unverändert gebliebenen Abs. 3 der Vorschrift7 die Erläuterung, dass die Dienstleister ihren Kunden jede Gebührenerhöhung direkt und auf transparente und verständliche Weise sowie mit angemessener Frist, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Abrechnungsperiode, mitteilen müssten. Außerdem werde durch § 311 Abs. 1 Satz 2 BGB klargestellt, dass es den Kunden freistehe, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptierten8. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit unter den von § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG erfassten Änderungen der Vertragsbedingungen auch Preiserhöhungen aufgrund (unterstellt wirksamer) einseitiger Leistungsbestimmung des Versorgers verstanden, die sich zu Lasten des Kunden auswirken würden9.
Dem kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht mit einem Hinweis etwa auf die Kommentierung von Rasbach10 begegnet werden, wonach dem in der Gesetzesbegründung gebrauchten Begriff der Gebührenerhöhung in dieser Hinsicht keine Bedeutung beigemessen werden könne, weil unklar bleibe, welche Gebühren insoweit gemeint seien. Denn der Begriff der Gebühr finde sich lediglich in öffentlichrechtlichem Zusammenhang in § 91 EnWG, während das Energiewirtschaftsgesetz sonst für das zivilrechtlich als Gegenleistung für die Lieferung von Strom und Gas geschuldete Entgelt durchweg den Begriff des Preises verwende.
Diese Erwägung verkennt bereits im Ansatz, dass es sich um einen ausschließlich zivilrechtlichen Regelungszusammenhang handelt. Zudem blendet diese Ansicht nicht nur die schon auf den ersten Blick ins Auge fallende Anknüpfung des nationalen Gesetzgebers an die Begrifflichkeiten etwa in Anhang – I (1) b, e der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie und 2003/54/EG11 aus, deren Umsetzung die Schaffung des § 41 Abs. 3 EnWG diente12. Denn diesen Begrifflichkeiten sind die auch von dieser Ansicht befürworteten terminologischen Unterscheidungen ersichtlich fremd, wie nicht zuletzt ein Vergleich der Begrifflichkeiten in Anhang I (1) b, e, g der parallelen Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG13 zeigt. Darüber hinaus lassen die genannten Erwägungen außer Betracht, dass in diesem Zusammenhang sowohl der Bundesrat in seiner Stellungnahme als auch die Bundesregierung in ihrer (ablehnenden) Gegenäußerung nach nationaler Terminologie korrekt von Preiserhöhung beziehungsweise Preisanpassung gesprochen haben14, was die rechtliche Bedeutung des ursprünglich gebrauchten Begriffs Gebührenerhöhung in einer jedes Missverständnis ausschließenden Weise klargestellt hat.
Auch bei der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen liegt die für eine Anwendung von § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG erforderliche Einseitigkeit der Änderung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten vor. Auch dies beurteilt sich maßgeblich vor dem Hintergrund von § 311 Abs. 1 BGB, wonach zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Die Änderung eines Schuldverhältnisses unterliegt danach in erster Linie dem Vertragsprinzip, setzt also eine konkrete Willensübereinstimmung der Vertragsparteien über den in seiner bisherigen Substanz geänderten Vertragsinhalt voraus15. Einseitige Vertragsänderungen sind daneben nur möglich, wenn sie vom Gesetz vorgesehen sind oder die Parteien ein entsprechendes Gestaltungsrecht rechtsgeschäftlich vereinbart haben. Zu diesen Gestaltungsrechten, die eine einseitige Änderung des Vertragsinhalts ermöglichen, zählt namentlich die vertragliche Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB zugunsten einer der Vertragsparteien16. Im Einklang mit dieser in § 311 Abs. 1 BGB unübersehbar angelegten und deshalb auch sonst einhellig vertretenen Sichtweise hat der Bundesgerichtshof die Einräumung von Preisanpassungsrechten an die Lieferanten von Energielieferungsverträgen auch bislang schon ganz selbstverständlich dahin verstanden, dass eine durch Ausübung des Anpassungsrechts herbeigeführte Preisänderung nicht auf der für einen Änderungsvertrag erforderlichen Willensübereinstimmung der Parteien, sondern auf einer dem Berechtigten zuvor eingeräumten Rechtsmacht zur einseitigen Bestimmung eines hinsichtlich des (Kauf)Preises geänderten Vertragsinhalts beruht17.
Ein solches einseitiges Änderungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB, für das der Gesetzgeber ein durch § 41 Abs. 3 EnWG zu begegnendes Schutzbedürfnis gesehen hat18, hat sich die Stromversorgerin in § 7 Abs. 2 AGB mit der darin vorgesehenen Berechtigung ausbedungen, dem Kunden die nach Abschluss des Vertrages zusätzlich anfallenden oder erhöhten Steuern, Abgaben und hoheitliche Belastungen weiterzubelasten. Dabei handelt es sich nicht um Preisanpassungen, die im Sinne einer Spannungsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) anhand eines feststehenden Index oder im Sinne einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen vorzunehmen wären und sich damit ungeachtet ihrer AGBrechtlichen Kontrollfähigkeit19 im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt, insbesondere ohne zusätzliche Willensbildung zum Ob und/oder Wie einer Weiterbelastung, unmittelbar aus einer zuvor bereits erzielten konkreten Willensübereinstimmung ableiten ließen20. Bereits aus der gewählten Formulierung „ist … berechtigt“ geht vielmehr hervor, dass der Stromversorgerin ungeachtet der in § 7 Abs. 2 und 5 AGB eingegangenen Selbstbindungen zur Höhe und zum Zeitpunkt der Weiterbelastungen zumindest bei der auch insoweit vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung ein Ermessen dahin zustehen sollte, ob sie von ihrem Weiterbelastungsrecht Gebrauch machen und ob sie dieses nach Höhe und Zeitpunkt ausschöpfen will21.
Zumindest unter letztgenanntem Gesichtspunkt weicht die in den hier beurteilten Geschäftsbedingungen enthaltene Weiterbelastungsklausel in einem entscheidenden Punkt von dem für die gegenteilige Auffassung als vermeintlich maßstabsbildend herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.11.201522 ab. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass die dieser Entscheidung zugrunde liegende Anpassungsklausel, wie sich aus der für die Klauselauslegung maßgeblichen Vorlagefrage des nationalen Gerichts ergibt, dabei als eine durch einen Anpassungsautomatismus an die Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldentwertungsentwicklung abbildet, geprägte Klausel angesehen und bewertet worden ist23. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von der hier zu beurteilenden Klausel, mit der der Stromversorgerin ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt wird.
Den Anforderungen, denen die hier angegriffene Weiterbelastungsklausel deshalb gemäß § 41 Abs. 3 EnWG genügen muss, wird sie nicht gerecht:
Während § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG einem Lieferanten die so bereits in Anhang – I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG vorgesehene Pflicht zur rechtzeitigen Unterrichtung über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen auferlegt, schließt § 7 Abs. 1 Satz 3 AGB für die im Streit stehende Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen eine Geltung von § 6 AGB und damit auch dessen Absatz 2 ausdrücklich aus. Eine § 6 Abs. 2 AGB entsprechende Bestimmung findet sich in den stattdessen in Bezug genommenen Regelungen des § 7 Abs. 2 bis 7 AGB nicht. Soweit § 7 Abs. 5 Satz 2 AGB vorsieht, dass der Lieferant den Kunden über die Weitergabe der Mehrkosten informieren wird, bleibt der Zeitpunkt offen.
Dies lässt bei der nach § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, also derjenigen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führte24, in naheliegender Weise die Deutung zu, dass anders als in § 6 Abs. 2 AGB eine rechtzeitige Mitteilung an die Kunden der Stromversorgerin über eine im Vertragsverlauf beabsichtigte und damit zwangsläufig zeitlich vorgelagerte Weiterbelastung gerade nicht vorgesehen ist. Wenn die Stromversorgerin die Zulässigkeit der Klausel unter Verneinung einer Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 EnWG, der die Abläufe einer Weiterbelastung bestimmten, im zeitlichen Vorfeld dieser Maßnahme liegenden Bindungen unterwirft, gleichwohl als rechtmäßig verteidigt, lässt dies erkennen, dass sie mit der von ihr getroffenen Klauselgestaltung eine Handhabung dieser Weiterbelastung unter Berücksichtigung der Vorgaben § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG nicht beabsichtigt und dem Kunden die darin vorgeschriebenen Informationsrechte in dieser Form gerade nicht einräumen will, sondern sich im Gegenteil nach § 7 Abs. 5 AGB zu einer Weiterbelastung auf den dort bezeichneten Zeitpunkt auch ohne vorherige Ankündigung als berechtigt ansieht.
Im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG, der bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Kündigungsrecht des Letztverbrauchers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgibt, schließt in den hier beurteilten Geschäftsbedingungen § 7 Abs. 1 Satz 3 AGB für die im Streit stehende Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen eine Geltung von § 6 Abs. 4 AGB mit dem darin geregelten Recht des Kunden zur fristlosen Kündigung des Liefervertrages ausdrücklich aus. Auch dies lässt bei kundenfeindlichster Auslegung die im Wege des Umkehrschlusses sogar nahe gelegte und von der Stromversorgerin nach ihrer Sichtweise so auch gewollte, rechtlich allerdings unzutreffende Deutung zu, dass ein durch § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG vorgeschriebenes Kündigungsrecht im Falle einer auf § 7 Abs. 2 und 5 AGB beruhenden Weiterbelastung nicht bestehen soll und der Kunde die Weiterbelastung auf den in § 7 Abs. 5 AGB beschriebenen Zeitpunkt hinzunehmen hat, ohne dem durch Kündigung des Lieferverhältnisses begegnen zu können.
Demzufolge beachtet die angegriffene Klauselfassung auch nicht die schon im Gemeinschaftsrecht (Nr. 2 b des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [ABl. Nr. L 95, S. 29 vom 21.04.1993]; Anhang – I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG) angelegte Verpflichtung der Stromversorgerin, ihre Kunden über das Bestehen eines Kündigungsrechts im Falle der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen nicht nur vor Vertragsschluss, sondern auch im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig vor jeder einzelnen Weiterbelastung zu unterrichten25.
Eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof zum Zwecke der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Dass der deutsche Gesetzgeber bei Schaffung des § 41 Abs. 3 EnWG unter der darin behandelten Änderung der Vertragsbedingungen Preisanpassungen jeder Art, und zwar ohne Differenzierung nach ihrem Anlass, verstanden wissen wollte, steht nach den vorstehenden Erwägungen unter – II 2 außer Zweifel. Das gilt umso mehr, als der in der Gesetzesbegründung zunächst aufgegriffene und im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens präzisierte Begriff der Gebührenerhöhungen aus der deutschsprachigen Fassung von Anhang – I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG (jede „Gebührenerhöhung“) sofort seinen vordergründig missverständlichen Gehalt verliert, wenn ihm die entsprechenden Begriffe etwa der englischsprachigen (any „increase of charge“), der französischsprachigen (toute „augmentation des tarifs“) oder der spanischsprachigen Fassungen (cualquier „aumento de los precios“) gegenübergestellt werden.
Es kann dahinstehen, ob der deutsche Gesetzgeber hätte Anlass sehen können, die auf jedwede Preiserhöhung bezogene Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG („jede“ Gebührenerhöhung; „any“ increase of charge; „toute“ augmentation des tarifs; „cualquier“ aumento de los precios) im Hinblick auf Preisindexierungsklauseln einzuschränken, wenn ihm das spätere Urteil des Gerichtshofs vom 26.11.201526 bekannt gewesen wäre. Denn jedenfalls halten sich die in § 41 Abs. 3 EnWG geregelten Informationsund Kündigungserfordernisse für die im Streitfall zu beurteilenden (einseitigen) Preisanpassungsklauseln in dem Rahmen, der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs27 im Sinne eines acte éclairé als Vorgabe geklärt ist. Zudem handelt es sich wie Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72/EG und die ihr zugrunde liegenden Erwägungsgründe 46 und 50 zeigen bei den dahingehenden Vorgaben um einen verbraucherschutzrechtlichen Mindeststandard, den der deutsche Gesetzgeber durch eine Erfassung sämtlicher Preisanpassungsklauseln hätte übertreffen dürfen, so dass unter diesem Gesichtspunkt zugleich ein die Vorlagepflicht ebenfalls erübrigender acte clair vorläge28.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2017 – VIII ZR 163/16
- vgl. BGH, Urteile vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn.20; vom 05.06.2013 – VIII ZR 131/12, WM 2013, 1260 Rn. 10; vom 13.07.2004 KZR 10/03, WRP 2004, 1378 unter – I mwN[↩]
- vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15, WM 2017, 919 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. nur Staudinger/Feldmann/Löwisch, BGB, Neubearb.2012, § 311 Rn. 69; MünchKomm-BGB/Emmerich, 7. Aufl., § 311 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteile vom 22.02.2012 – VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 26; vom 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496 unter – VII 1; vom 23.04.1980 – VIII ZR 80/79, BGHZ 77, 79, 82 f., 85; jeweils mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/6072, S. 85[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/6365, S. 32[↩]
- BT-Drs. 17/6072, aaO[↩]
- BGH, Urteile vom 09.12 2015 – VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 15, 18; vom 21.09.2016 – VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325 Rn. 27 f., 33[↩]
- in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2015, § 41 Rn. 11[↩]
- ABl. Nr. L 211/55 vom 14.08.2009[↩]
- vgl. Säcker/Bruhn, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl., § 41 EnWG Rn. 43[↩]
- ABl. Nr. L 211/94 vom 14.08.2009[↩]
- BT-Drs. 17/6248, S. 16, 24; vgl. ferner BT-Drs. 17/6365, S. 23, 32[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Emmerich, aaO; BeckOK-BGB/Gehrlein/Sutschet, Stand Februar 2017, § 311 Rn. 31[↩]
- MünchKomm-BGB/Emmerich, aaO Rn. 12, 21 f.; BeckOGK/Herresthal, BGB, Stand Mai 2017, § 311 Rn. 124 f.[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 22.02.2012 – VIII ZR 34/11, aaO Rn. 26 ff.; vom 09.12 2015 – VIII ZR 349/14, aaO Rn. 15; vom 24.02.2016 – VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 58 f., 62; vom 21.09.2016 – VIII ZR 27/16, aaO Rn. 27 f.[↩]
- vgl. Säcker/Bruhn, aaO Rn. 80[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.11.2015 – VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 – VIII ZR 360/14, aaO Rn.20 ff.[↩]
- EuGH, Urteil vom 26.11.2015 – C-326/14, EuZW 2015, 967 Verein für Konsumenteninformation[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.2015 C326/14, aaO Rn. 18, 25 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22 mwN[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2013 C92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. RWE; BGH, Urteil vom 21.09.2016 – VIII ZR 27/16, aaO Rn. 32 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 26.11.2015 – C326/14, aaO[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2013 C92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 51 ff. RWE[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 257/15, RIW 2017, 229 Rn. 40 mwN[↩]