Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit

Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.

Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit

Salzabbaugerechtigkeiten können zwar seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 nicht mehr bestellt werden. Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG bleiben aber Salzabbaugerechtigkeiten, die nach dem Landesbergrecht zu diesem Zeitpunkt wirksam bestellt worden waren, uneingeschränkt bestehen, wenn sie von der zuständigen Bergbehörde bestätigt werden.

Zu diesen Rechten gehören auch die Salzabbaugerechtigkeiten, die vor dem 1. Januar 1982 nach § 2 des in Niedersachsen fortgeltenden ehemals preußischen Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 19041 (SalzabbauGerG) in das Grundbuch eingetragen worden sind.

Ob die erforderliche Bestätigung für alle Gerechtigkeiten der Beteiligten erteilt worden ist, ist bislang nicht festgestellt, aber für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Beteiligten zu unterstellen, zumal die Behörde zur Erteilung der Bestätigung nach § 149 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Abs. 2a BBergG wegen der Eintragung der Gerechtigkeiten in das Grundbuch2 verpflichtet ist.

Salzabbaugerechtigkeiten können materiell-rechtlich geteilt werden, die Teilung einer Gerechtigkeit ist erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam.

Nach § 2 SalzabbauGerG begründete Salzabbaugerechtigkeiten können wie Grundstücke geteilt werden. Sie gelten nach § 156 Abs. 1 BBergG mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Nach dem danach maßgeblichen § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG gelten für sie „die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nichts anderes bestimmt ist“. Dazu gehören mangels abweichender Regelung in dem genannten Gesetz auch die Vorschriften der §§ 903 und 873 BGB. Die erstgenannte Vorschrift vermittelt dem Grundstückseigentümer die Befugnis, sein Grundstück real zu teilen3. Aus der zweiten folgt, dass die Teilung als Verfügung über das Grundstück erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam wird. Beides gilt auch für Salzabbaugerechtigkeiten nach früherem niedersächsischem Landesrecht.

Die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Grundbuch setzt voraus, dass der abzuschreibende Teil in einem Verzeichnis dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sein muss. Die Notwendigkeit einer solchen Darstellung ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 3 GBO, die nach Art.20a Abs. 1 Nds. FGG im Land Niedersachsen auf altrechtliche Salzabbaugerechtigkeiten anzuwenden ist. Dieses Erfordernis soll die Einhaltung von zwei wesentlichen sachen- und grundbuchrechtlichen Prinzipien sicherstellen, die auch für Salzabbaugerechtigkeiten gelten: den Bestimmtheitsgrundsatz und das Verbot der Doppelbuchung. Die Teilung eines Grundstücks lässt sich im Grundbuch erst vollziehen, wenn der abzuschreibende Teil aus dem Kataster ersichtlich ist4. Erst dann ist auszuschließen, dass eine Fläche in mehreren Grundbuchblättern gebucht wird. Beiden Erfordernissen muss auch bei der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit Rechnung getragen werden.

Der abzuschreibende Teil einer Salzabbaugerechtigkeit kann vorliegend aber weder in dem aktuellen noch in dem bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblichen Liegenschaftskataster, sondern in dem für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG erforderlichen Lageriss, der die frühere Flurkarte fortschreibt, nachgewiesen werden.

§ 2 Abs. 3 GBO ist nach Art.20a Abs. 1 Nds. FGG auf Salzabbaugerechtigkeiten „entsprechend“ anwendbar. Mit dieser Formulierung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass sich die auf die Verhältnisse bei Grundstücken zugeschnittenen Vorschriften der Grundbuchordnung nicht uneingeschränkt auf solche Gerechtigkeiten übertragen lassen. Bei der Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ist deshalb den Besonderheiten dieser Rechte Rechnung zu tragen5. Die Wirksamkeit von Verfügungen über Salzabbaugerechtigkeiten hängt wegen der mit § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG angeordneten Anwendung des Grundstücksrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit auch der Vorschrift des § 873 BGB von der Eintragung in das Grundbuch ab. Die Eintragung soll durch die Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ermöglicht werden. Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die formalen Anforderungen an die Vornahme einer Eintragung auch erfüllbar sind. Das entspricht auch der dienenden Funktion des Grundbuchrechts, das rechtlich mögliche Verfügungen über Grundstücks ermöglichen und nicht verhindern soll6.

Im Rahmen einer so verstandenen entsprechenden Anwendung ist unter dem amtlichen Verzeichnis in § 2 Abs. 3 GBO weder das aktuelle noch das bei der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit maßgebliche amtliche Verzeichnis der Grundstücke zu verstehen. Solche Gerechtigkeiten können weder in das eine noch in das andere Verzeichnis eingetragen werden, weil sie keine Grundstücke sind. Sie konnten zwar nur von dem Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Die Bestellung führte aber nach § 1 SalzabbauGerG dazu, dass das Salzgewinnungsrecht von dem Grundstückseigentum abgetrennt und zu einer eigenständigen Gerechtigkeit verselbständigt wurde7. Diese Gerechtigkeit ist selbst weder ein Grundstück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Sie ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks, ja selbst von seinem Bestand unabhängig ist.

Unter dem in § 2 Abs. 3 GBO angesprochenen amtlichen Verzeichnis ist bei einer Salzabbaugerechtigkeit deshalb der für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und karte gemäß § 75 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BBergG erforderliche Lageriss zu verstehen.

Als funktionelles Äquivalent zum amtlichen Verzeichnis der Grundstücke scheiden bei einer altrechtlichen Salzabbaugerechtigkeit das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte aus. In diese sind zwar nach § 75 Abs. 2 und 3 BBergG auch solche altrechtlichen Gerechtigkeiten und ihre Teilung einzutragen. Die Teilung einer Gerechtigkeit kann dort aber erst eingetragen werden, wenn sie rechtlich wirksam geworden ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 GBO setzt jedoch ein Verzeichnis voraus, in welchem ein grundstücksgleiches Recht wie ein im Liegenschaftskataster verzeichnetes Grundstück katastertechnisch zerlegt werden kann, bevor die Teilung rechtlich wirksam wird.

Diese Funktion erfüllt bei dem Bergwerkseigentum, für das Art.20a Abs. 1 Nds. FGG die gleiche Verweisung auf die Grundbuchordnung und damit auch auf § 2 Abs. 3 GBO vorsieht, der Lageriss eines Markscheiders, in welchem die Teilung eines Bergwerkseigentums nach §§ 28, 25, 64 BBergG nachzuweisen ist. Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit muss in einem ähnlichen Risswerk nachgewiesen werden, weil sie in die Berechtsamskarte zu übernehmen ist. Grundlage dieses Risswerks ist nach § 2 Abs. 2 Nds. GBFV das Grundstück, für das die Salzabbaugerechtigkeit bestellt wurde, mit den Angaben aus dem Liegenschaftskataster, die bei Bestellung der Gerechtigkeit im (Grundstücks-)Grundbuch eingetragen waren. Ein das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster fortschreibendes Risswerk eines Markscheiders entspricht deshalb funktionell dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke. In diesem Sinne ist § 2 Abs. 3 GBO bei entsprechender Anwendung auf Salzabbaugerechtigkeiten zu verstehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – V ZB 49/12

  1. Nds. GVBl. Sammelband III S. 359[]
  2. vgl. dazu OLG Celle, NdsRpflege 1980, 197, 198[]
  3. RG, LZ 1927, 630; OLG Hamm, NJW 1974, 865, 866; NKBGB/Krause, 3. Aufl., § 890 Rn. 32[]
  4. BGH, Urteil vom 18.01.2008 – V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 15[]
  5. vgl. KG, KGJ 51, 228, 230 für Erbbaurecht[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379 und Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 109 f. Rn. 13; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.[]
  7. Haas, NdsRpflege 1982, 105, 106[]