Übernahmebestätigung im kaufmännischen Leasing

Bei einem im kaufmännischen Geschäftsverkehr geschlossenen Mietkaufvertrag kann die Bedeutung einer Übernahmebestätigung als bekannt vorausgesetzt werden. Ein Mietverkäufer ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Mietkäufer hierüber sowie über die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung aufzuklären.

Übernahmebestätigung im kaufmännischen Leasing

Im Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, ein Leasingnehmer könne im Falle einer unrichtigen Übernahmebestätigung dem Schadensersatzverlangen des Leasinggebers den Mitverschuldenseinwand aus § 254 BGB entgegensetzen, wenn der Leasingnehmer die Übernahmebestätigung unklar und ohne deutlichen Hinweis auf ihre Bedeutung vorformuliert habe1. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass ein solches Mitverschulden nicht anzunehmen sei, wenn der Leasinggeber nicht im Zweifel darüber sein könne, dass ihm die Leasingsache nicht oder nicht vollständig übergeben worden sei, er den Empfang aber gleichwohl ohne Einschränkung quittiere2.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung von Hinweispflichten des Leasinggebers dann verneint, wenn der Leasingnehmer bei Abgabe einer Übernahmebestätigung nicht im Zweifel darüber sein kann, dass das Leasingobjekt nicht (vollständig) an ihn übergeben worden ist. Denn in diesen Fällen bedarf es keines Hinweises auf die Unrichtigkeit seiner Erklärung3. Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst Hinweis- oder Obhutspflichten verletzt sein können, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbestätigung vorgegeben4 oder nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat5, hat bislang noch keiner abschließenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedurft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht regelmäßig keine Pflicht einer Partei, von sich aus ungefragt einen anderen vor oder bei Vertragsschluss über das damit verbundene Risiko zu unterrichten. Vielmehr darf jedermann grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eige-nen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe einer Vertragspartei, gegenüber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut6.

Anhand dieses Maßstabs hat keine Verpflichtung der Klägerin bestanden, der GmbH die Haftungsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung in geeigneter Weise aufzuzeigen. Bei der Übernahmebestätigung des Leasingnehmers/Mietkäufers handelt es sich um ein gängiges Instrument der Leasing-/ Mietkaufpraxis, welches dazu dient, im Rahmen der bestehenden Dreiecksbeziehung die regelmäßig ohne Beteiligung des Leasinggebers erfolgende unmittelbare Übergabe des Leasing-/Mietkaufgegenstandes vom Lieferanten an den Leasingnehmer/Mietkäufer gegenüber dem Leasinggeber/Mietverkäufer zu dokumentieren und den Leasinggeber zur Invollzugsetzung des Leasing-/Mietkaufvertrages durch Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten zu veranlassen. Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB) können diese aus der Natur der Vertragsabwicklung folgenden Gegebenheiten und Abläufe einschließlich der Bedeutung einer Übernahmebestätigung grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden und bedürfen deshalb keines gesonderten Hinweises. Es ist vielmehr Sache eines Leasingnehmers/Mietkäufers, sich vorab selbst mit den verkehrsüblichen Eigenheiten des betreffenden Geschäfts sowie seiner Abwicklung vertraut zu machen und sich auf diese Weise auf die Geschäftspraxis einzurichten, deren Beherrschung – hier die Quittierung eines normalen Übergabevorgangs, dessen rechtserhebliche Bedeutung sich jedermann aufdrängt – im Übrigen auch keine übermäßigen Anforderungen stellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 122/08

  1. Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 74; Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 49; vgl. ferner Staudinger/Stoffels, BGB (2004), Leasingrecht, Rdnr. 186[]
  2. Beckmann, a.a.O., Rdnr. 76; Reinking/Kessler/Sprenger, a.a.O.; ähnlich auch Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. E Rdnr. 25[]
  3. BGH, Urteil vom 20.10.2004 – VIII ZR 36/03, WM 2005, 756,[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1987- VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131[]
  5. BGH, Urteil vom 20.10.2004, a.a.O.[]
  6. BGH, Urteile vom 14.06.2007 – III ZR 269/06, WM 2007, 1676, Tz. 11; und vom 15.04.1997 – IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, unter I 4; jeweils m.w.N.[]

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