Ein Umlegungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Es ist ausreichend, dass ein neuer Aufstellungsbeschluss besteht, mit dem die ursprünglichen Planungsziele weiterverfolgt werden, wenn diese hinreichend verlässlich festgelegt sind.
Nach § 45 Satz 2 BauGB kann eine Umlegung im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB erfolgen (Nr. 1) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben (Nr. 2).
Nach § 47 Abs. 2 BauGB kann das Umlegungsverfahren, soll es für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt werden, auch schon eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist (so genanntes „Parallelverfahren“1); ein Bebauungsplan muss nur vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1 BauGB) in Kraft getreten sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind etwaige Fehler eines Bebauungsplans grundsätzlich noch behebbar und daher im Rahmen des Umlegungsverfahrens auch nicht zu prüfen2. Das gilt selbst für unheilbare Fehler3. Denn es genügt, wenn noch bis zum Erlass des Umlegungsplans ein – gegebenenfalls neuer – Bebauungsplan vorliegt4. Anderes gilt jedoch, wenn der Bebauungsplan solche Mängel aufweist, die verhindern, dass das Plankonzept jemals geltendes Recht werden kann5. Ebenso ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ermessensfehlerhaft, wenn keine hinreichenden Planungsvorstellungen festzustellen sind, die es ermöglichen, die Erforderlichkeit einer Umlegung zu beurteilen, oder wenn es der Umlegungsstelle unmöglich wäre, das Gebiet überhaupt zweckmäßig abzugrenzen6. Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit grundsätzlich weder ein (qualifizierter) Bebauungsplanentwurf notwendig noch ein Vorentwurf, der einem derartigen Entwurf nahe kommt. Denn eine solche Forderung würde der Wechselbezüglichkeit von Bebauungsplan und Umlegung widersprechen; schon bei der Planung sollen mögliche Ergebnisse einer Bodenordnung berücksichtigt werden7, wozu sich aber gerade das Parallelverfahren eignet, in dem Bebauungsplan und Umlegungsplan in enger Zusammenarbeit des Planungsträgers mit dem Umlegungsausschuss unter Beteiligung der betroffenen Grundeigentümer und anderen Berechtigten aufgestellt werden8 und der Beschleunigung dient9. Ausreichend sind mithin generell verlässlich festgelegte planerische Vorstellungen, die bei Erlass der Anordnung oder der Einleitung der Umlegung bereits die Schlussfolgerung tragen, die Umlegung sei zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich. Dabei werden im allgemeinen die Anforderungen an die Aussagekraft der planerischen Vorstellungen im Zeitpunkt der Anordnung der Umlegung geringer sein dürfen als im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, weil die vom Gemeinderat zu treffende Anordnung – anders als der das Verfahren einleitende Umlegungsbeschluss – keine Außenwirkung hat, sondern praktisch nur den innergemeindlichen Auftrag an den Umlegungsausschuss darstellt, eine Umlegung durchzuführen, und die Grundlage für die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel bildet10. Liegen bei Anordnung der Umlegung oder auch bei dem Umlegungsbeschluss etwa ein Flächennutzungsplan, ein Lageplan und das Strukturkonzept der Kommune vor, wobei sich aus dem Lageplan die genauen Grenzen des Planbereichs ergeben, und lassen sich städtebauliche Planungsvorstellungen der Gemeinde aus dem Flächennutzungsplan und dem Strukturkonzept entnehmen, so genügt dies in der Regel für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Umlegung. Von einem solchen Regelfall ist indessen nur auszugehen, wenn sich die Umlegung – ihrem Wesen entsprechend – auf einen Grundstückstausch (von regelmäßig unbebauten landwirtschaftlichen Flächen in Bauland) beschränkt. Denn darauf müssen sich die betroffenen Eigentümer generell einstellen und dies ist ihnen im allgemeinen auch zuzumuten. Dazu bedarf es keiner näheren Kenntnisse über die voraussichtliche Entwicklung der Planung. Nähere Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung brauchen in einem etwaigen Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss noch nicht gemacht zu werden11.
Abweichende Maßstäbe gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls dann, wenn beispielsweise ein landwirtschaftlicher Betrieb dergestalt in eine städtebauliche Umlegung einbezogen werden soll, dass eine Fortführung des Betriebes unmöglich wird, weil die Betriebsflächen zu Bauland umgewandelt werden sollen. In solchen Fällen sind wegen der besonderen Lage der betroffenen Eigentümer an die Konkretisierung der Planungsabsichten (schon) im Zeitpunkt der Einleitung der Umlegung erhöhte Anforderungen zu stellen12.
Ausgehend von diesen Grundsätzen berührt hier die Unwirksamkeitserklärung des ursprünglichen Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Umlegungsbeschlusses nicht.
Für die Rechtmäßigkeit eines Umlegungsbeschlusses bedarf es nicht zwingend eines bereits vor dessen Erlass vorliegenden und ununterbrochen fortgeltenden Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlusses. Im hier entschiedenen Fall lag immerhin bei Erlass des Umlegungsbeschlusses ein solcher, wenn auch zwischenzeitlich aufgehobener vor und inzwischen besteht ein neuer Aufstellungsbeschluss, der auch bereits öffentlich bekannt gemacht ist. Weitergehende Anforderungen lassen sich indessen weder mit dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 BauGB noch dem vorstehend skizzierten Sinn und Zweck des Parallelverfahrens in Einklang bringen; für solche ist konsequenterweise auch nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum13.
Es lassen sich im Übrigen zumindest hinreichend verlässliche planerische Vorstellungen der Gemeinde für den unbestritten eindeutig abgegrenzten Planbereich erkennen. Zwar wurde der dem streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss ursprünglich zugrunde gelegte Bebauungsplan vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für unwirksam erklärt, weil jener an bestimmten erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern leide. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber nicht etwa auch festgestellt, dass die von der Gemeinde verfolgten grundsätzlichen Planungsziele und die entsprechende Konzeption an solchen Mängeln litten, dass jene endgültig nicht mehr realisiert werden könnten. Das macht die Antragstellerin nicht geltend und hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ausweislich des neuen Aufstellungsbeschlusses verfolgt die Gemeinde erklärtermaßen die ursprünglichen Planungsziele weiter, wobei lediglich die vom Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Ermittlungs- und Bewertungsfehler beseitigt werden sollen. Dass die Gemeinde gezwungen ist, im neuen Verfahren ihr bisheriges Erschließungskonzept im Einzelnen zu überarbeiten, wie vom Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Urteil ausgeführt und auch von der Gemeinde in ihrem Aufstellungsbeschluss vom 28.09.2011 selbst konzediert, ändert nichts daran, dass die grundlegenden planerischen Vorstellungen der Gemeinde bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hinreichend deutlich werden. Mehr bedarf es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Umlegungsbeschlusses noch nicht. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin auch nicht vorträgt oder sonst ersichtlich wäre, dass sie von der beabsichtigten Planung existenzgefährdend betroffen wäre14.
An diesem Befund ändert es auch nichts, dass die Gemeinde den Weg der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans statt den eines (lediglich) ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschritten hat. Denn die Gemeinde hat dies im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mit den weiter reichenden Möglichkeiten mit Blick auf die Veränderungssperre begründet. Eine Abstandnahme von den weiter verfolgten Planungsabsichten lässt sich daraus nicht ableiten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2011 – 21 U 2/11 Baul
[Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. September 2012 – II ZR 4/112]
- vgl. hierzu näher etwa Schriever, in Brügelmann, BauGB, Stand 72. Lfg. Oktober 2009, § 47, Rn. 92 ff.[↩]
- vgl. BGHZ 49, 317; WM 1985, 901; Stang in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 47, Rn. 8[↩]
- Dieterich, a.a.O., Rn. 90[↩]
- vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2006, § 47, Rn. 11 f.[↩]
- vgl. BGH NJW 1974, 947; Stang, a.a.O.[↩]
- vgl. Dieterich, a.a.O., Rn. 433; Schriever, a.a.O., § 47, Rn. 94[↩]
- BGHZ 67, 320[↩]
- vgl. BGHZ 100, 148 = NJW 1987, 3260, 3261[↩]
- OLG Nürnberg, ZfIR 2002, 307[↩]
- BGH, a.a.O., 3262[↩]
- BGH a.a.O., 3261; NJW 1982, 1281[↩]
- BGH a.a.O., 3262[↩]
- vgl. auch Schriever, a.a.O., § 47, Rn. 95[↩]
- vgl. BGH NJW 1987, 3260, 3262[↩]











