Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und – teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete – Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall betreibt das klagende Unternehmen, eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“, eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem findet sich auf den Portalen die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“. Darüber hinaus gibt sie vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist. Sie begehrt, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, von der beklagten Behörde jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab1, die Berufung des Unternehmers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ebenfalls zurückgewiesen2: Die Aktiengesellschaft sei keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt; ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne sie sich ebenfalls nicht berufen. Sie biete zwar Telemedien an; auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese Urteile bestätigt und auch die Revision der Aktiengesellschaft zurückgewiesen: Die Pressefreiheit verbietet es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26.17
- VG Stuttgart, Urteil vom 23.07.2016 – 1 K 3376/13[↩]
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017 – 1 S 1530/16[↩]
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