Nach § 10 Abs. 1 UWG entsteht der Gewinnabführungsanspruch gegen denjenigen, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, wenn dies vorsätzlich geschieht und er hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt.

Gemäß § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Durch die Verwendung einer gemäß § 309 BGB unwirksamen Klausel erfolgt zugleich eine Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG.
Das ist im hier entschiedenen Fall bei der durch die beklagte Bank verwendeten Rücklastschriftpauschale in Höhe von 10,00 € der Fall. Sie verstößt gegen § 309 Nr. 5a BGB. Bei der Rücklastschriftpauschale handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Klausel zur Erhebung einer Pauschale für Schadensersatz für Rücklastschriften und nicht um eine kontrollfreie Entgeltabrede. Eine solche Schadenspauschale ist unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das ist hier – auch unter Zugrundelegung der bei der Bank durchschnittlich entstehenden Aufwendungen – der Fall. Die streitbefangene Pauschale von 10,00 € übersteigt die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Kosten in Höhe von 3,29 € um 6,71 €. Dabei ist avon auszugehen, dass lediglich die durchschnittlichen, der Bank entstehenden Rücklastschriftgebühren der Banken sowie Benachrichtigungskosten einen in diesem Zusammenhang erstattungsfähigen Schaden darstellen [1]. Hingegen sind entgegen der Ansicht der Bank Personalkosten, Softwarekosten, Refinanzierungskosten sowie entgangener Gewinn nicht als ersatzfähiger Schaden zu berücksichtigen. Hiernach ergeben sich berücksichtigungsfähige Kosten in Höhe von 2,89 € (durchschnittlich bei der Bank anfallende Bankgebühren für Rücklastschriften) sowie 0,40 € Benachrichtigungskosten, insgesamt 3,29 €.
Soweit die Bank durch die Verwendung der Rücklastschriftpauschale hiernach Gewinne in Höhe von 6, 71 € je Lastschrift erzielt hat, ging dies zu Lasten einer Vielzahl ihrer Kunden.
Schließlich handelte die Bank auch während des gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraums vorsätzlich im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG. Bedingt vorsätzlich handelt, wer sein wettbewerbsrelevantes Verhalten fortsetzt, obgleich er sich aufgrund der ihm bekannten Tatsachen nicht der Einsicht verschließen kann, dass dieses unlauter ist [2]. Auch ist eine berechtigte Abmahnung regelmäßig ausreichend, um Vorsatz zu vermitteln [3]. Allerdings führt nicht jeder Umstand, aufgrund dessen jemand damit rechnen musste, dass sein Verhalten von anderen rechtlich abweichend beurteilt und für unzulässig gehalten werden würde, zur Annahme eines bedingt vorsätzlichen Handelns [4]. Zwar sind strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hier zu stellen. Danach handelt bereits, aber auch nur fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss [5]. Auch nach diesen Maßstäben ist vom bedingten Vorsatz – und nicht lediglich Fahrlässigkeit – der Bank auszugehen, weil sie sich nicht nur erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegte, sondern dabei zugleich auch Kenntnis von der von den Annahmen des Gerichts abweichenden tatsächlichen Grundlagen hatte.
Landgericht Kiel, Teilurteil vom 30. Dezember 2016 – 13 O 135/15
- vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013 – 2 U 7/12[↩]
- OLG Stuttgart Urteil vom 02.11.2006, 2 U 58/06, Juris-Rn. 30[↩]
- Ohly/Sosnitza, UWG, § 10 Rn. 5 m. w. Nachw., Koch in Juris-PK, § 10 UWG Rn. 18[↩]
- vgl. LG Berlin, Urteil vom 25.09.2007, 16 O 115/06[↩]
- BGH Urteil vom 04.02.1999, I ZR 71/97[↩]