Unterlassungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Ein Verbotsantrag darf zwar nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren stattgegeben würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen würde1.

Unterlassungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Ein auf Unterlassung einer konkreten Verletzungsform gerichteter Antrag ist jedoch regelmäßig ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 ZPO.

Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ist in der Regel dann unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist2. Wird dem Beklagten untersagt, erneut in der beanstandeten Form zu werben, kann für ihn nicht zweifelhaft sein, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat. Er hat künftig jegliche Werbung, die aus der gesamten Anzeige besteht, zu unterlassen3.

Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform – etwa eingeleitet durch die Wörter „insbesondere wie“ – nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen4.

In einem solchen Fall bildet die Werbeanzeige in ihrer Gesamtheit den Streitgegenstand und der Kläger überlässt es bei einem Erfolg der Klage, dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird5.

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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 5. Juli 2018 – 2 U 167/17

  1. BGH, Urteil vom 11.10.1990 – I ZR 35/89 18 – Unbestimmter Unterlassungsantrag[]
  2. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 202/07 36 – Erinnerungswerbung im Internet[]
  3. BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2000 – I ZR 180/98 16 – TCM-Zentrum[]
  4. BGH, Urteil vom 02.06.2005 – I ZR 252/02 14[]
  5. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11 24 – Biomineralwasser[]

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