Ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt erlassen worden, welche ein Anbieten und Bewerben von bestimmten Waren in deutscher Sprache über eine deutsche Internetdomain zum Gegenstand hat, gehören diese Umstände zum Kern des erlassenen Verbots. Ist Gegenstand des nachfolgenden Ordnungsmittelantrages ein Anbieten und Bewerben der nämlichen Waren in englischer Sprache über eine internationale Domain, so fällt diese Wettbewerbshandlung nicht mehr in den Kern des ergangenen Verbots.

Unter den Tenor eines Unterlassungstitels fallen zwar nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Grund hierfür ist, dass es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf solche Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung aber im Kern lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In Bezug auf Unterlassungstitel, die ‑wie hier- eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, bedeutet dies, dass lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Verbots ist, die den Gesamteindruck der verbotenen Werbung aber nicht berühren, nicht aus dem Kernbereich des Verbots herausführen können. Wird die werbliche Maßnahme jedoch so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern des Titels.
Dies gilt auch dann, wenn die abgeänderte Form selbst wettbewerbswidrig ist. Die Wettbewerbswidrigkeit der Änderung kann in einem solchen Falle nur in einem neuen Erkenntnisverfahren, nicht aber in der Zwangsvollstreckung geprüft werden [1].
Im Streitfall wird die Bezeichnung „Stealth“ auf einer Seite in anderer Sprache und zudem über eine andere Domain verwendet. Diese Unterschiede verändern den Charakter der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung erheblich, so dass der Bereich bloßer kosmetischer Veränderungen hier deutlich überschritten wird.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 06.09.2010, 3 W 81/10
- z.B. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.1989 – 3 W 119/89, GRUR 1990, 637[↩]