Urheberrecht – oder: welches Wissen kann man von einem Existenzgründer verlangen?

Es gehört zum Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet – hier von der bereits intensiv kommerziell verwerteten „Boyband“ BTS mit 41 Mio. Fans – herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten darf. Zwischen den Parteien eines Vertrags über das Bedrucken von Kissenbezügen mit Mitgliedern dieser Band besteht damit kein Wissensgefälle. 

Urheberrecht – oder: welches Wissen kann man von einem Existenzgründer verlangen?

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die von der auftraggebenden Existenzgründerin erklärte Anfechtung des Druckauftrags für unbegründet erklärt:

Die Existenzgründerin ist Rechtsanwaltsfachangestellte. Sie wollte sich mit dem Vertrieb bedruckter großer Kissenbezüge eine berufliche Existenz aufbauen. Motive sollten lebensgroße Bilder der Mitglieder der südkoreanischen „Boyband“ BTS sein, die die Kunden über Pappaufsteller streifen können.

Die Existenzgründerin beauftragte für knapp 20.000,00 € das auf das Bedrucken von Textilien spezialisierte Unternehmen der Druckerei. Ob diese bereits frühzeitig darauf hinwies, dass die Existenzgründerin über die Urheberrechte an den von ihr verwendeten Bilder verfügen müsse, ist streitig. Nach Zahlung von gut 11.000 € verwies die Druckerei jedenfalls darauf, dass die Existenzgründerin eine fehlende Urheberrechtsverletzung sicherstellen müsse. Daraufhin kündigte die Existenzgründerin den Vertrag.

Die Existenzgründerin begehrt nunmehr nach Anfechtung des Vertrags Prozesskostenhilfe für eine auf Rückzahlung der Anzahlung gerichtete Klage. Sie fühlt sich durch die Druckerei getäuscht. Diese habe sie nicht über die Urheberrechtsproblematik aufgeklärt.

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Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Limburg an der Lahn hatte diesen Antrag zurückgewiesen1. Auf die Beschwerde sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilweise Prozesskostenhilfe zu:

Zutreffend habe das Landgericht allerdings eine Aufklärungspflicht der Druckerei und eine Täuschung abgelehnt, begründete das OLG die Entscheidung. Es habe kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen. Die Existenzgründerin habe als Existenzgründerin als Unternehmerin gehandelt. Als Rechtsanwaltsfachangestellte habe sie zudem „jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung“ gehabt, betonte das OLG.

Der Klage könne jedoch nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden, sodass teilweise Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Die Existenzgründerin habe den Vertrag zumindest kündigen dürfen. Für die Höhe ihres Rückzahlungsanspruchs sei dann u.a. die Höhe der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen der Druckerei relevant. Hierzu müsse die Druckerei konkret vorgetragen. Das fehle bislang. Soweit sie behaupte, überhaupt keine Aufwendungen erspart zu haben, sei dies „ungereimt“. Sie erspare zumindest Konfektion und Druck.  

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 4 W 13/23

  1. LG Limburg a.d.Lahn, Beschluss vom 09.03.2023 – 1 O 458/22[]

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