Das Landgericht Hamburg hat eine Reihe von Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die ein großer deutscher Zeitschriftenverlag in seinen Verträgen mit Fotografen verwendet:

Abgeltungsbereich des Honorars[↑]
Mit dem vereinbarten Honorar ist in jedem Fall die Einräumung der Rechte für die erstmalige Veröffentlichung des Werkes in der Publikation abgegolten, für die das Werk geliefert wird, sowie für alle weiteren (auch digitalen) Nutzungen des Werkes in kooperierenden Titeln sowie in anderen Objekten des Verlages und der Unternehmen der B..M..G.., einschließlich der Bearbeitungsrechte.
Diese Klausel verstößt nach Ansicht des Landgerichts Hamburg gegen § 307 II Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 11 S. 2 UrhG und ist zudem wegen Intransparenz gemäß § 307 I S. 1 und 2 BGB unwirksam. Die Regelung weicht erheblich von gesetzlichen Vorschriften ab und benachteiligt den Urheber entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen.
Das Landgericht Hamburg bleibt insofern bei seiner Rechtsprechung aus einem vorangegangenen Verfahren [1]:
Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002 eingefügte § 11 Satz 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes [2]. Die ausdrückliche Aufnahme des Prinzips der angemessenen Vergütung in den Gesetzestext rechtfertigt es, darin ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Leitbild zu erkennen, auf das bei der abstrakten Inhaltskontrolle von AGB unmittelbar zurückgegriffen werden kann [3].
Die Einführung der Vorschrift diente nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, der Rechtsprechung eine umfangreichere Kontrolle von AGB zu ermöglichen: § 11 UrhG „(…) vervollständigt das Programm des Urheberrechtsgesetzes und ermöglicht es der Rechtsprechung, die Vorschriften des Gesetzes – auch im Rahmen der AGB-Kontrolle – nach diesem Normzweck auszulegen, denn das Prinzip der angemessenen Vergütung hat künftig Leitbildfunktion. § 32 und § 32a sichern die angemessene Vergütung dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen ist nach § 11 Satz 2 im Rahmen der AGB-Kontrolle das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts zu achten“ [4].
Von diesem gesetzgeberischen Leitbild weicht der Verlag in der beanstandeten Klausel zum Nachteil der Fotografen ab.
Dies gilt auch für die vorliegende, veränderte Klausel. Es wird festgelegt, dass mit dem vereinbarten Honorar in jedem Fall außer der Erstveröffentlichung auch die Veröffentlichung in kooperierenden Titeln und anderen Objekten des Verlages und der Unternehmensgruppe abgedeckt sein sollen.
Damit enthält auch diese Klausel die Vereinbarung eines einmaligen Pauschalhonorars. Durch die einmalige Zahlung eines Honorars erwirbt die Antragsgegnerin Nutzungsrechte für alle kooperierenden Titel und andere Objekte von Verlag und Unternehmensgruppe einschließlich der Bearbeitungsrechte.
Unabhängig von der Höhe des jeweils zu zahlenden Honorars hat der Fotograf nach dem Wortlaut der Klausel keine weiteren Honoraransprüche für diese zusätzlichen Nutzungen seines Werkes. Eine solche Klausel, mit der durch die erste und einzig gezahlte Vergütung zahlreiche weitere Nutzungen und Bearbeitungsrechte durch die Antragsgegnerin selbst oder Unternehmen der B..M..G.. abgegolten sind, widerspricht zudem dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist [5].
Das Landgericht Berlin hat eine vergleichbare Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich der Anspruch auf eine Vergütung bei sonstiger Nutzung jeweils nach Absprache zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner richtet, wegen des Verstoßes gegen § 11 Satz 2 UrhG für unwirksam erklärt [6].
Die vorliegende Klausel enthält bei objektiver Auslegung eine im Vergleich zu genannter Entscheidung noch weitergehende Regelung zuungunsten des Urhebers. Ob – wie die Verfügungsbeklagte meint – durch die Klausel die gesetzlichen Ansprüche des Urhebers aus §§ 32, 32a UrhG unberührt bleiben und insofern eine angemessene Vergütung gewährleistet sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Nach § 11 S. 2 UrhG sichert das Urheberrecht dem Urheber eine angemessene Vergütung. Diese Sicherung droht durch Ziffer 2 des Rahmenvertrages ins Leere zu laufen. Die Klausel erschwert es dem Urheber in unangemessener Weise, etwaige Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG zu verwirklichen. Denn sie setzt, ohne Informationspflichten der Verfügungsbeklagten zu begründen, voraus, dass die Urheber von zusätzlichen Nutzungen ihrer Beiträge, die die Unangemessenheit des ursprünglich gezahlten Pauschalhonorars begründen, regelmäßig Kenntnis erlangen. Hiervon kann jedoch, insbesondere bei der Nutzung und Übertragung im bzw. ins Ausland, nicht ausgegangen werden, so dass die Möglichkeit der Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Pauschalhonorar und erfolgter Nutzung als Vorteil aus dem Werk für den Urheber unangemessen beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klausel es vom Zufall bzw. den Bemühungen und dem Geschick des jeweiligen Fotografen abhängig macht, ob dieser die Antragsgegnerin zur Vertragsanpassung auffordern wird. Dies wird für den Urheber regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn er in dem jeweils erforderlichen Maß Kenntnis von der Nutzung seines Werkes erlangt. Im Übrigen wird der Fotograf angesichts des Wortlauts der streitgegenständlichen Klausel („sind … abgegolten“) von einer „Nachverhandlung“ angesichts der Pauschalität der Regelung eher abgehalten.
Darüber hinaus droht nach dem Wortlaut der Klausel ein Missverhältnis zwischen dem Pauschalhonorar als Ertrag und der Nutzung als Vorteil schon deswegen, weil Marke bzw. Titel und Renommee des Objekts als zentraler Wertbildungsfaktor dem Urheber nach der Regelung schon bei dem Pauschalhonorar zu Gute kommen und bei der Festlegung des Pauschalhonorars angemessen berücksichtigt werden sollen. Damit werden entscheidende Umstände, die neben anderen geeignet sind, im konkreten Einzelfall ein Missverhältnis zu begründen, zu einem Zeitpunkt berücksichtigt, in dem der wesentliche Faktor der Wertbildung selbst, namentlich Marke, Titel und Renommee nicht abschließend bestimmt sind und infolge der Reichweite der Klausel auch nicht bestimmt werden können. Demgemäß geht auch das Argument der Antragsgegnerin ins Leere, die Unangemessenheit der Klausel lasse sich nur in Kenntnis der Honorarhöhe beurteilen. Da der Umfang der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist, könnte die Angemessenheit selbst in Kenntnis der Honorarhöhe nicht beurteilt werden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich weder aus der Entscheidung des BGH zu den Honorarbedingungen in einem Sendevertrag [7] noch aus der Erwägung, dass das Urhebergesetz die Zahlung eines einheitlichen Betrages als Abgeltung für alle Nutzungsarten nicht ausdrücklich verbietet, wobei – wie die Antragsgegnerin vorträgt – die Höhe des Zahlbetrages als Leistungsbeschreibung der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Gesetzesfassung, die der Entscheidung des BGH zu Grunde lag, eine vergleichbare Norm noch nicht enthielt. Gerade die jetzt in Form von § 11 Satz 2 UrhG vorliegende Äußerung des Gesetzgebers zum Grundsatz angemessener Beteiligung des Urhebers erfordert jedoch diesbezüglich aus den genannten Gründen eine ergänzende Betrachtungsweise [8].
Im Übrigen kann offen bleiben ob an der bisherigen Auffassung bezüglich der pauschalen Einräumung umfangreicher Nutzungsrechte in AGB gegen Zahlung eines Einmalhonorars trotz des Verstoßes gegen den urheberrechtlichen Grundsatz der möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seiner Werke vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 3 BGB und der Einordnung derartiger Urheberklauseln lediglich als Leistungsbeschreibungen, die nicht der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen, festzuhalten ist [9].
Denn bei der Beurteilung der angegriffenen Klausel geht es nicht um die Feststellung, ob der tatsächliche Zahlbetrag eine angemessene Gegenleistung für die eingeräumten Nutzungsrechte darstellt, sondern um die davon zu trennende Frage, ob die Fotografen in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Leitbild des § 11 S. 2 UrhG für ihre Leistung überhaupt einen Anspruch auf eine Gegenleistung gleich in welcher Höhe erhalten. Nach dem Inhalt der angegriffenen Regelung drohen gerade diese regelmäßig leer zu laufen. Die Klausel führt faktisch zu einem Ausschluss sämtlicher Vergütungsansprüche jenseits des Pauschalhonorars, da angesichts der Reichweite der Regelung praktisch kein Fall denkbar ist, der zusätzliche Vergütungsansprüche des Urhebers auslöst und die Möglichkeit der Feststellung bzw. Beurteilung des Vorliegens eines Missverhältnisses zwischen Ertrag und Vorteil für den Urheber im Regelfall nicht gewährleistet ist. Entscheidend ist, ob die durch AGB weiter ausgestaltete Struktur der Honorarvereinbarungen, unabhängig von dem jeweiligen Zahlbetrag, zu einer unangemessenen Vergütung führt oder nicht. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den Gesamtregelungsgehalt der AGB im Einzelfall hinsichtlich der Vergütung bei weiterer Nutzung bzw. Nutzungsrechteübertragung an. Hierbei kommt es vor allem darauf an, ob – wie in der zitierten Entscheidung des LG Berlin – nach den AGB des Verwenders Nutzungen des Werkes, die für gesonderte Ansprüche des Urhebers noch Raum lassen, noch denkbar sind oder – wie vorliegend – ob dies nicht der Fall ist. In der hier maßgeblichen konkreten Fallgestaltung ist die Klausel danach unwirksam, ohne dass damit eine Entscheidung über die generelle Zulässigkeit von Pauschalhonoraren getroffen werden müsste.
Im Übrigen ist die Klausel intransparent. Es ist unklar, welche Unternehmen für welche Titel oder kooperierenden Titel die Werke nutzen können sollen. Dass die Journalisten den Begriff „B..M..G..“ selbst verwenden, ändert daran nichts, denn um zu verstehen, wer Nutzungsrechte an seinem Werk erwirbt, muss der Urheber die Erwerber namentlich kennen. Ein Oberbegriff einer Unternehmensgruppe erschwert dieses Verständnis über Gebühr, da die Mitglieder einer Unternehmensgruppe sich ändern können, ohne dass dies für den Urheber ohne weiteres ersichtlich ist.
Noch unbekannte Nutzungsarten[↑]
Der Verlag ist berechtigt, Objekte, die Gegenstand verwandter Schutzrechte sind, auch für noch unbekannte Nutzungsarten zu nutzen.
Diese Klausel verstößt nach Ansicht des Landgerichts Hamburg gegen § 31 a UrhG. Denn nach § 31 a I S. 1 UrhG kann die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten nur in Schriftform erfolgen. Diese erfordert nach § 126 I BGB die Namensunterschrift, die den Urkundentext räumlich abschließen muss [10]. Zwar sind abstrakte Pauschalierungen unter Beachtung der Zweckübertragungslehre wohl zulässig, wegen der Warnfunktion des § 31 a UrhG ist es jedoch nicht möglich, ohne die ausdrückliche Erwähnung unbekannter Nutzungsarten von einer ausreichenden schriftlichen Gestattung auszugehen [11].
Benennung des Urhebers[↑]
Der Verlag wird den Fotografen in üblicher Weise als Urheber benennen, es sei denn, der Fotograf lehnt dies ausdrücklich ab oder Fotograf und Verlag treffen eine anderweitige schriftliche Vereinbarung. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen einer unterlassenen Urheberbenennung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Verlages.
Diese Regelung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 13 UrhG, urteilte das Landgericht Hamburg:
Die Klausel weicht in erheblicher Weise von der gesetzlichen Regelung des § 13 UrhG ab. Danach besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Anerkennung der Urheberschaft des Urhebers. Über das „ob und wie“ der Nennung soll nach der gesetzlichen Konzeption der Urheber entscheiden.
Diese Klausel der Vertragsregelungen kehrt diese gesetzliche Regel insoweit um, als sie die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Nichtnennung dem Urheber auferlegt. Insoweit legt die Regelung dem Urheber formularmäßig eine Beweislast auf, vor der § 13 UrhG den Urheber, insbesondere auch vor dem Hintergrund des in der Regel vorliegenden wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Verhandlungspartner, schützen will und die gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Soweit die Regelung etwaige Schadensersatzansprüche wegen einer unterlassenen Urheberbenennung ausschließt, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung i. S.d. § 307 I, II Nr. 1 BGB. Bei Verschulden auch durch einfache Fahrlässigkeit besteht generell ein Schadensersatzanspruch, der hier hinsichtlich der einfachen Fahrlässigkeit formularmäßig ausgeschlossen wird. Der Ausschluss des allgemeinen haftungsrechtlichen Verschuldensprinzips ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar [12]. Darüber hinaus ist die Regelung nicht mit § 309 Nr. 12 BGB zu vereinbaren. Denn Klauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast für Umstände auferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen sind, benachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind daher unwirksam [13].
Freistellungspflichten des Fotografen[↑]
Der Fotograf stellt den Verlag von allen dem Verlag rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzpflichten frei, die von Dritten mit der Behauptung erhoben werden, die Nutzung der Werke durch den Verlag, seine Gesellschafter, verbundene Unternehmen oder Dritte verletze Rechte Dritter. Die Freistellung umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverteidigung des Verlages in gesetzlicher Höhe. Der vorstehende Freistellungsanspruch steht unter folgenden Voraussetzungen: (i) Der Verlag wird den Fotografen unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche benachrichtigen; und (ii) der Verlag wird ohne die vorherige Zustimmung des Fotografen keine Vergleiche mit diesen Dritten über die geltend gemachten Ansprüche abschließen und derartige Ansprüche nicht anerkennen. Die Freistellung gilt nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie Rechten an Architektur und Kunst.
Diese Klausel ist nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Verstoßes gegen § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, weil gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen wird. Denn der Verlag kann nach der angegriffenen Klausel Schadensersatz von dem Fotographen verlangen, ohne dass dessen Verschulden vorliegt.
Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB) [14]. So hat der Bundesgerichtshof auch bereits zu § 9 AGBG geurteilt: Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG , dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber für einzelne, näher umschriebene Ausnahmetatbestände eine Gefährdungshaftung vorgesehen hat [15].
Vorliegend ist durch die formularmäßige Haftungskonstellation der Fall denkbar, dass der Verlag zwar dem Fotographen einen von einem Dritten gegen den Verlag angestrengten Rechtsstreit verkündet, so dass der Fotograph dem Rechtsstreit beitreten kann, dass in diesem Rechtsstreit aber Verschuldensfragen nur zwischen den Parteien, d.h. zwischen dem Verlag und dem Dritten geklärt werden. Werden dem Verlag aufgrund eines rechtskräftig festgestellten Verschuldens des Verlages Schadensersatzpflichten auferlegt, müsste der Fotograph aufgrund der angegriffenen formularmäßigen Vereinbarung für dieses Verschulden unabhängig von eigenem Verschulden einstehen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2010 – 312 O 703/09
- LG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009 – 312 O 456/09[↩]
- LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 19; LG Berlin, Urteil vom 09.12.2008 – 16 O 8/08, 12 mwN[↩]
- Bullinger , in: Wandtke/Bullinger, Urhebergesetz, 3. Auflage 2009, § 11 Rn. 4[↩]
- BT-Drs.14/ 8058, 41; vgl. auch Wandtke/Grunert , in: Wandtke/Bullinger, Urhebergesetz, 3. Auflage 2009, Vor § 31 ff. Rn. 108[↩]
- vgl. LG Rostock, Urteil vom 31.07.2009 – 3 O 166/09, 14[↩]
- LG Berlin, Urteil vom 09.12.2008 – 16 O 8/88). Bereits der Umstand, dass die Entrichtung eines zusätzlichen Nutzungsentgelts zur Disposition gestellt werde, widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der Regelung ((LG Berlin , aaO[↩]
- BGH, GRUR 1984, 45[↩]
- LG Berlin, ZUM-RD 2008, 18, 20[↩]
- so BGH, GRUR 1984 45, 47 ff.; ebenso zum Prüfungsumfang im Rahmen von § 1 UKlaG, Czychowski , in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 11 Rn. 6[↩]
- Palandt- Ellenberger , Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., 2010, § 126 BGB Rz. 6 mit Verweis auf BGHZ 113, 48[↩]
- Fromm/Nordemann- Nordemann , Urheberrecht, 10. Aufl., 2008, § 31 a Rz. 53[↩]
- Palandt-Grüneberg , Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., 2010, § 307 Rz. 30[↩]
- vgl. BGH, NJW 2006, 47, 49[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 154/04, ZIP 2005, 798, Rz. 29[↩]
- BGH, Urteil vom 25.06.1991, Az. XI ZR 257/90, Rz. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen[↩]
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