Urheberrechtsabgaben und die Vorlagepflicht an den EuGH

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur „Geräteabgabe“ nach dem Urheberrechtsgesetz aufgehoben. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil die Beschwerdeführerin, die VG Wort, in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter1 dadurch verletzt, dass er eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union nicht geprüft hat.

Urheberrechtsabgaben und die Vorlagepflicht an den EuGH

Nach dem Urheberrecht sind Vervielfältigungen eines Werkes zum eigenen Gebrauch in gewissen Grenzen zulässig. Zum Ausgleich dafür, dass die Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten für die Nutzer die Möglichkeit schaffen, sich fremde Urheberleistungen durch Vervielfältigung anzueignen, haben sie an die Urheber zum Ausgleich eine sog. Geräteabgabe zu leisten. Die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sah eine solche Vergütungspflicht der Hersteller und Importeure vor, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten war, dass es durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird.

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens nimmt als Verwertungsgesellschaft die Urheberrechte von Wortautoren wahr. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens importiert und verkauft unter anderem Drucker und Plotter. Die Parteien stritten darüber, ob Drucker und Plotter zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gehören. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft unter anderem über die Art und Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter sowie deren Leistung in Anspruch und begehrte zudem die Feststellung einer nach Tarif bestimmten Vergütungspflicht der Beklagten. Während Landgericht und Oberlandesgericht dem Klagebegehren im Wesentlichen stattgaben, verneinte der Bundesgerichtshof die geltend gemachten Ansprüche insbesondere mit der Begründung, dass nach dem seinerzeit anwendbaren Recht nur die Vervielfältigung von Druckwerken (analogen Vorlagen) der Vergütungspflicht unterfalle, nicht aber die Vervielfältigung digitaler Vorlagen. Daher seien Drucker und Plotter auch in Kombination mit anderen Geräten (wie PC und Scanner) nicht vergütungspflichtig2.

Die Beschwerdeführerin sieht durch diese Entscheidung die von ihr vertretenen Urheber digitaler Druckvorlagen in ihrem gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als geistiges Eigentum gewährleisteten Verwertungsrecht verletzt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der Bundesgerichtshof vorab dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage hätte vorlegen müssen, ob seine Auslegung des nationalen Urheberrechts den zwingenden Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG zuwiderlaufe. Nach dieser Vorschrift können Mitgliedstaaten Beschränkungen hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts der Urheber eines Werkes regeln, so u. a. in Bezug auf Vervielfältigungen mittels „beliebiger fotomechanischer Verfahren“ oder „anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“, jedoch unter der Bedingung, dass der Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich“ erhält.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Bundesgerichtshofs in einer Kammerentscheidung aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus sieht das Bundesverfassungsgericht durch die vollständige Versagung der Urheberrechtsabgabe auf digitale Kopien auch das grundgesetzlich garantierte Eigentumsrecht der Urheber tangiert.

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Inhaltsübersicht


Vorlagepflicht an den EuGH und der „gesetzliche Richter“[↑]

Das angegriffene Urteil verstößt, so das Bundesverfassungsgericht, wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234 Abs. 3 EG) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen3.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, „dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt“4. Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht5.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist6. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat7. Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV8. Dies entspricht dem Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 20109, der eine vertretbare Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage verlangt und damit den Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung bringt, nach dem die Beachtung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch die Fachgerichte vom Bundesverfassungsgericht zu kontrollieren ist.

Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen10.

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Die angegriffenen Entscheidungen lassen bereits nicht erkennen, ob sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich des europäischen Rechts kundig gemacht und ob er eine Vorlage überhaupt in Erwägung gezogen hat. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Frage erscheinen auf der Grundlage der Urheberrechtsrichtlinie keinesfalls als ausgeschlossen.

Es stellt sich die zweistufige unionsrechtliche Frage, ob der Begriff der „Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ (wie beliebige fotomechanische Verfahren) in Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie in der Weise ausgelegt werden darf, dass nur Vervielfältigungen von analogen, nicht aber von digitalen Vorlagen umfasst sind, und ob dementsprechend die Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen „gerechten Ausgleich“ erhalten, so verstanden werden darf, dass für Vervielfältigungen durch eine Funktionseinheit aus PC und Drucker (ohne Beteiligung eines Scanners) ein solcher Ausgleich vom Unionsrecht nicht gefordert wird. Verneint man – mit dem Bundesgerichtshof – ein „Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie, stellte sich immer noch die Frage, ob lit. b dieser Vorschrift tatbestandlich anwendbar ist („Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch“), mit der Folge, dass ebenfalls die Bedingung eines „gerechten Ausgleichs“ eingriffe, nunmehr mit der Besonderheit, dass „technische Maßnahmen“ nach Art. 6 der Urheberrechtsrichtlinie zu berücksichtigen wären.

Diese Auslegungsfragen sind selbst dann entscheidungserheblich, wenn das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht zu einem einheitlich ausgestalteten Vergütungssystem zwingt, sondern insoweit einen weiten Spielraum lässt. Wird, wie im deutschen Recht, die Vergütung der Urheber in bestimmten Fällen ausschließlich oder wesentlich mittelbar über Abgaben der Geräteindustrie gewährleistet, könnte sich unter Geltung der Urheberrechtsrichtlinie eine Auslegung des deutschen Rechts verbieten, die für gewisse Arten von urheberrechtlich geschützten Werken oder gewisse Arten der Vervielfältigung diesen Vergütungsweg versperrt. Mit anderen Worten stellt sich im Streitfall nicht die Frage, ob die Urheberrechtsrichtlinie eine Geräteabgabe der Druckerhersteller erzwingt, sondern ob – bei vorausgesetzter Geltung eines nationalen Systems der Geräteabgabe – Urheber digitaler Vorlagen in bestimmten Konstellationen vom Genuss dieses Systems ausgeschlossen werden dürfen.

Die Begrifflichkeiten „Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ und „gerechter Ausgleich“ werden in der Urheberrechtsrichtlinie nicht erläutert. Art. 5 Abs. 2 unterscheidet jedenfalls nicht ausdrücklich zwischen analogen und digitalen Vorlagen. Der Wortlaut der Vorschrift und die Erwägungsgründe dürften nicht ausschließen, dass die Richtlinie allein auf das Ergebnis („Wirkung“, engl. „having similar effects“, franz. „ayant des effets similaires“) des Vervielfältigungsvorgangs und nicht auf die Beschaffenheit der Vorlage abstellt.

Die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Richtlinie während des im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Zeitraums (ab April 2001) am 22. Juni 2001 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft trat. Ab Inkrafttreten der Richtlinie bestand auch für den Bundesgerichtshof die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts, und zwar unabhängig davon, dass die einschlägige Norm vor der Urheberrechtsrichtlinie erlassen wurde11. Betroffen ist im Ausgangsverfahren der Streitgegenstand insoweit, als die Feststellung von Vergütungsansprüchen ab 22. Dezember 2002 begehrt wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie).

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Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht12 ist nicht ersichtlich und wird vom Bundesgerichtshof auch nicht geprüft.

Eine bereits gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur genannten Vorlagefrage existiert nicht. Die aufgeworfene Frage ist auch noch nicht in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen („acte éclairé“). Der Gerichtshof hat zwar mit Urteil vom 6. Februar 200313 zu dem Begriff der „angemessenen Vergütung“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermiet- und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums Stellung bezogen. Die Richtlinie gebietet den Mitgliedstaaten, eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass der Nutzer eine angemessene Vergütung zahlt, wenn ein Tonträger gesendet wird. Die vom Gerichtshof zur Bestimmung des Begriffs der angemessenen Vergütung angeführten Kriterien lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den Begriff des angemessenen Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie übertragen.

Schließlich ist eine Ausnahme von der Vorlagepflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt („acte clair“). Eine solche Gewissheit verbietet sich hier schon deswegen, weil die vom Bundesgerichtshof entschiedene Rechtsfrage bereits mit Blick auf das deutsche, ähnlich formulierte Recht höchst umstritten war und ist. In den Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Regelungen, ob überhaupt und welche Geräte beziehungsweise Medien belastet werden und welchen „gerechten Ausgleich“ die Rechtsinhaber erhalten14. So geht die neuerdings vom österreichischen Obersten Gerichtshof geklärte österreichische Rechtslage – bei ähnlicher Gesetzesformulierung wie in Deutschland – dahin, dass Drucker, nicht aber PCs vergütungspflichtig sind15.

Besonders das Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona im Rechtsstreit der Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) gegen Padawan S.L. zu Fragen des „gerechten Ausgleichs“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Urheberrechtsrichtlinie16 illustriert den noch vorhandenen Auslegungsbedarf. Die Generalanwältin hat unter dem 11. Mai 2010 ihre Schlussanträge vorgelegt. Sie stellt fest, dass sich die Frage, wie ein Ausgleichssystem ausgestaltet werden solle, nicht vom Wortlaut der Richtlinie her beantworten lasse. Deren Regelungsdichte unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe erlaube es jedoch, zumindest die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Grundzüge eines „gerechten Ausgleichs“ zu bestimmen. Dieser Begriff sei ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen und von jedem Mitgliedstaat umzusetzen sei, wobei dieser für sein Gebiet – bei weitem Ausgestaltungsermessen – die Kriterien festsetze, die am besten geeignet seien, innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen die Beachtung dieses Gemeinschaftsbegriffs zu gewährleisten. Die Richtlinie bestimme nicht, wer zur Zahlung verpflichtet sei. Zwischen der Geräte- beziehungsweise Medienabgabe und dem Gebrauch der Geräte und Medien zur Anfertigung von Privatkopien müsse ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen, wobei allerdings die Möglichkeit zur Nutzung ausreiche. In diesem Sinne seien Pauschalabgaben auf Geräte, die für Privatkopien objektiv geeignet sind, als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen.

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Die Urheberrechtsabgabe und die Eigentumsgarantie[↑]

Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit ebenfalls zu erörtern haben, inwieweit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung des § 54a UrhG a.F. erfordert, die zu einer Stattgabe führen und damit eine Vorlage vor den Gerichtshof überflüssig machen könnte.

Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen17. Dabei hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum18. Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden19.

Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht20 und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt21. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird22.

An diesen Maßstäben ist auch die Auslegung des § 54a UrhG a.F. auszurichten.

Der Bundesgerichtshof kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, nur die Vervielfältigung analoger, nicht aber digitaler Vorlagen unterfalle der Vergütungspflicht gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Deswegen seien Drucker auch in Kombination mit anderen Geräten nicht vergütungspflichtig. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs erscheint schon zivilrechtlich nicht zwingend. Sie lässt bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen und zieht mildere Mittel, das heißt hier eine Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung. Eine solche Begrenzung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Vergütungspflicht von Telefaxgeräten selbst vorgenommen23. Zwar ist aufgrund der Abgabe auf Scanner ein gewisses Aufkommen bei der Beschwerdeführerin zu erwarten. Dass dieses aber dem Umfang nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin und die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht weisen darauf hin, bei der Bemessung der Scanner-Abgabe sei man davon ausgegangen, dass weitere Geräte abgabepflichtig seien. Außerdem lässt eine Abgabe auf Scanner die Eigentumsrechte von Urhebern, die von vornherein nur digitale Vorlagen erstellen, ungeschützt.

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Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist24. Dies schließt hier die Prüfung ein, inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht.

Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG hat dabei davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, der zum Anlass für die Änderung des damaligen § 54 Abs. 1 UrhG (Vorgängerregelung zu § 54a UrhG a.F.) nahm, dass neue Techniken auf dem Gebiet der Reprographie einen außerordentlichen Anstieg von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herbeigeführt hätten25. Die Bundesregierung sah in ihrem 2002 entstandenen Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft lediglich Bedarf für eine „Klarstellung“, dass § 53 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung gilt; eine inhaltliche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ergebe sich daraus nicht26. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für den „Zweiten Korb“ aus dem Jahr 2006 heißt es einleitend, das Gesetz halte an der Zulässigkeit der Privatkopie – auch im digitalen Bereich – fest und fasse das geltende Recht klarer27. Der allgemeine Teil der Entwurfsbegründung verweist auf die nach altem Recht „gemäß §§ 54, 54a UrhG vergütungspflichtigen digitalen Privatkopie(n)“28.

Weiter argumentiert der Bundesgerichtshof, anders als bei Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor. Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs29 deutet das entsprechende Verhalten digitaler Urheber als schlichte Einwilligung. Eine solche ließe lediglich die Rechtswidrigkeit einer urheberrechtlichen Vervielfältigungshandlung entfallen; die Regelungen der §§ 53, 54a, 63a UrhG a.F. blieben anwendbar. Die Annahme verbreiteter rechtsgeschäftlicher Einwilligungen lässt jedenfalls offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen aber die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll. Eine solche Annahme begegnet im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber30 erheblichen Bedenken.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. August 2010 – 1 BvR 1631/08

  1. Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG[]
  2. BGH, Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 94/05[]
  3. vgl. BVerfGE 82, 159, 192 f.[]
  4. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81 [CILFIT], Slg. 1982, S. 03415, NJW 1983, 1257, 1258[]
  5. vgl. BVerfGE 82, 159, 194[]
  6. vgl. BVerfGE 82, 159, 194 f.; BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06, Rn. 88 ff.[]
  7. vgl. BVerfGE 82, 159, 195 f.; BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, a.a.O., Rn. 90; Beschluss vom 25.02.2010 – 1 BvR 230/09, NJW 2010, 1268, 1269[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2010, a.a.O.[]
  9. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, a.a.O., Rn. 90[]
  10. vgl. BVerfGK 8, 401, 405; 10, 19, 31; BVerfG, Beschlüsse vom 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, NJW 2001, 1267, 1268; vom 14.05.2007 – 1 BvR 2036/05, NVwZ 2007, 942, 945; vom 20.02.2008 – 1 BvR 2722/06, NVwZ 2008, 780, 781; und vom 25.02.2010, a.a.O.[]
  11. vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2006 – C-212/04 [ELOG], Slg. 2006 I-06057, NJW 2006, 2465, 2467 f., m.w.N.[]
  12. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, a.a.O.[]
  13. EuGH, Urteil vom 06.02.2003 – C-245/00 [SENA], Slg. 2003 I-01251, GRUR 2003, 325[]
  14. vgl. Ullrich, GRUR Int. 2009, 283, 291[]
  15. OGH, Urteil vom 24.02.2009 – 4 Ob 225/08d, GRUR Int. 2009, 754[]
  16. EuGH – Rs. C-467/08[]
  17. vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f.; 79, 1, 25[]
  18. vgl. BVerfGE 21, 73, 83; 79, 29, 40[]
  19. vgl. BVerfGE 31, 229, 243; 49, 382, 400; 79, 29, 41[]
  20. vgl. BVerfGE 8, 210, 220 f.; 88, 145, 166[]
  21. vgl. BVerfGE 86, 288, 320[]
  22. vgl. BVerfGE 8, 28, 34; 54, 277, 299 f.[]
  23. vgl. BGHZ 140, 326, 333 f.[]
  24. vgl. BVerfGE 82, 6, 12; 96, 375, 394[]
  25. BT-Drs. 10/837, S. 10[]
  26. BT-Drs. 15/38, S. 20; vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 3479/08, GRUR 2010, 56[]
  27. BT-Drs. 16/1828, S. 1[]
  28. a.a.O., S. 15[]
  29. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08[]
  30. vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f.[]