Die im Nutzerbereich der Internetseite sevenload.de von Dritten hochgeladenen Video-Filme stellen keine eigenen Inhalte der Seitenbetreiberin im Sinne des § 7 Abs.1 TMG dar. Verletzen die Filme fremde Urheberrechte, haftet die Seitenbetreiberin nicht als Täterin oder Teilnehmerin auf Unterlassung. Sie ist jedoch verpflichtet, das jeweilige Video bei einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung unverzüglich zu sperren und dafür Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. M;it dieser Entscheidung grenzt sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nun von seiner früheren „Chefkoch“-Entscheidung ab:

Durch das Hochladen der streitgegenständlichen Musikvideos auf die Plattform sevenload und die Ermöglichung des Abspielens im Internet sind die verwendeten, unstreitig urheberrechtlich geschützten Musikwerke, die den Filmen unterlegt sind, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden (§§ 16, 19a UrhG). Soweit dies ohne Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts an den Musikwerken geschehen ist, besitzen diese gegen die Täter, Teilnehmer oder Störer dieser Verletzungshandlung einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 UrhG, also jedenfalls gegen die Personen, die die Videos bei der Antragsgegnerin hochgeladen haben. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass auch die Antragsgegnerin, die Betreiberin der Plattform sevenload, als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung haften.
Zwischen den Parteien war in erster Instanz nicht streitig, dass die streitgegenständlichen Musikvideos nicht von der Antragsgegnerin selbst , sondern von Dritten im Rahmen der von der Antragsgegnerin angebotenen Möglichkeit, eigene multimediale Inhalte auf der Plattform sevenload zu präsentieren, hochgeladen worden sind. Soweit die Antragstellerin dies erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet und meint – möglicherweise sogar behaupten will -, dass dies durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin geschehen sein könne, ist dieser neue Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil er in der Berufungsinstanz verspätet ist und Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs.2 ZPO nicht ersichtlich sind. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig. Im Übrigen sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, dass die Antragsgegnerin oder von ihr beauftragte Personen die streitgegenständlichen Videos selbst in das Internet eingestellt haben könnten.
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Hamburg in Anlehnung an die Entscheidung „Chefkoch“ des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg1 die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin die von den Nutzern hochgeladenen Musikvideos als eigene Inhalte im Sinne des § 7 Abs.1 TMG im Internet anbiete und damit Täterin einer Urheberrechtsverletzung sei. Die Entscheidung „Chefkoch“ des OLG Hamburg ist nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden2. Maßgeblich für die Frage, ob ein Anbieter eigene Inhalte anbietet oder lediglich Hostprovider für fremde Inhalte ist, ist nach Auffassung des BGH eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände3. Es kommt auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ an4. Der Sachverhalt, der „Chefkoch“ zugrunde lag, war indessen deutlich anders gelagert als der vorliegende Fall.
Im Fall „Chefkoch“ wurde der Betreiber eines Internetportals, auf dem kostenfrei Kochrezepte von Privatpersonen veröffentlicht werden, von einem Speisefotografen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, weil in mehreren von Privatpersonen hochgeladenen Rezepten Bilder dieses Fotografen enthalten waren. Die von Privatpersonen hochgeladenen Rezepte wurden nach den hierfür auf der Internetseite gegebenen Hinweisen generell erst freigeschaltet, nachdem sie von der Redaktion des Portalbetreibers sorgfältig gesichtet und auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden waren; bei den Bildern wurde geprüft, ob sie auf eine professionelle Anfertigung schließen ließen. Die sodann hochgeladenen Rezepte wurden in ihrer Druckansicht mit dem Emblem des Betreibers von „Chefkoch.de“ versehen, nämlich einer Kochmütze mit der Bezeichnung „Chefkoch“ und der Internetadresse. Die Kochrezepte bildeten den „redaktionellen Kerngehalt“ der Internetseite chefkoch.de, andere Inhalte rund um das Thema Kochen waren lediglich begleitende Informationen oder Werbung. Schließlich ließ sich der Portalbetreiber in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht einräumen, dass alle von den Privatpersonen zur Verfügung gestellten Daten5 von „Chefkoch“ selbst oder durch Dritte vervielfältigt und in beliebiger Weise weitergegeben werden dürften.
Eine Vergleichbarkeit des Portals sevenload.de mit dem Portal chefkoch.de ist insoweit gegeben, als die von registrierten Nutzer eingegebenen medialen Inhalte thematisch und optisch in das sonstige Angebot der Antragsgegnerin eingebettet sind. Allerdings wird aus der graphischen Gestaltung der Bildschirmansicht beim Abspielen der Videos mit drei nebeneinander stehenden Blöcken (links Übersicht über die sog. Kanäle, in der Mitte Nutzerbereich) durchaus deutlich, dass man sich dabei in dem Nutzerbereich befindet. Jedoch werden hier die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte mit denjenigen der Antragsgegnerin vermischt, da in diesem Bereich auch Musikvideos von Vertragspartnern der Antragsgegnerin zu finden sind, denen Werbung vorgeschaltet ist. Auch nimmt die Antragsgegnerin durch die Erstellung von sog. Charts oder Hinweise auf thematisch verwandte Videos eine gewisse Strukturierung der Nutzerinhalte vor.
Soweit der Senat in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen hat, dass er bei einem eigenen Besuch der Seite sevenload.de bei mehreren von Nutzern hochgeladenen Videos am Ende des Abspielvorgangs ebenfalls Werbeeinblendungen vorgefunden hat, konnte die Antragsgegnerin hierzu in der Verhandlung keine Erklärung abgeben. Die Antragstellerin, die jedenfalls im Ausgangspunkt dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass sich die Antragsgegnerin die Nutzerinhalte zu eigen macht, hat hierzu allerdings selbst nicht und überhaupt zur Frage der inhaltlichen Vermischung der Angebote wenig substantiiert vorgetragen. Soweit die Antragsgegnerin zu dem Hinweis des Senats noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz und eine eidessstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 2 eingereicht hat, konnte dies nicht mehr berücksichtigt werden. Es bestand auch keine Veranlassung, das Verfahren wiederzueröffnen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hier um ein vorläufiges Eilverfahren handelt.
Es findet ferner insoweit eine gewisse Vermischung der Inhalte statt, als die Antragsgegnerin eine einheitliche Suchfunktion für die gesamte Internetseite zur Verfügung stellt. Allerdings werden die Suchergebnisse getrennt nach den Inhalten in den Kanälen – unstreitig ausschließlich eigene Angebote der Antragsgegnerin – und nach den Inhalten des Bereichs der Videos dargestellt.
Schließlich lässt sich die Antragsgegnerin in ihren Nutzungsbedingungen das Recht einräumen, die von Nutzern hochgeladenen Inhalte auf „Partnerseiten“ zu verwenden.
Es fehlt jedoch an entscheidenden Umständen, die nach dem Verständnis des Senats für die Würdigung des BGH im Fall „Chefkoch“ den Ausschlag gegeben haben.
Es fehlt an erster Stelle daran, dass die von Nutzern hochgeladenen Inhalte von der Antragsgegnerin vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Diesen Gesichtspunkt hat der BGH nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern auch im Leitsatz in den Vordergrund gestellt. Hierin liegt tatsächlich und nach außen sichtbar die Übernahme von Verantwortung für den Inhalt der Internetseite3. Die bloße Strukturierung in Charts oder nach Themen kann hiermit nicht annähernd gleichgesetzt werden.
Es fehlt auch an einer in ihrer Intensität dem Fall „Chefkoch“ vergleichbaren Markierung der Nutzerinhalte mit einem eigenen Kennzeichen des Portalbetreibers. Soweit beim Abspielen der Videos im Internet das Zeichen „sevenload ?“ erscheint, wird ein beachtlicher Teil der Internetnutzer dies schon nicht als Kennzeichen, sondern nur als Hinweis auf den Vorgang des Abspielens auf der Plattform sevenload begreifen, denn das ?-Zeichen ist seit langer Zeit das international übliche Symbol für das Ingangsetzen eines Abspielvorgangs bei Geräten zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton. Vor allem aber verschwindet dieses Zeichen beim Herunterladen, d.h. in dem Moment, wo sich der Nutzer der Internetseite das Video zu eigen macht. Hingegen war im Fall „Chefkoch“ gerade in der Druckansicht die Markierung der fremden Inhalte besonders deutlich, was auch der BGH bei der Würdigung des Falles als Gesichtspunkt für das Vorliegen eigener Inhalte hervorgehoben hat6.
Es kann weiter nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von Nutzern hochgeladenen Inhalte den „redaktionellen Kerngehalt“ des Portals sevenload.de ausmachen. Die Antragsgegnerin hat eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers vorgelegt, wonach es sich bei der Möglichkeit, eigene Inhalte einzustellen, nur um ein Zusatzangebot handeln soll; das Kerngeschäft bestehe aus lizenzierten und redaktionell betreuten Inhalten. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Dies lässt sich auch nicht den vorgelegten Ausdrucken von der Seite der Antragsgegnerin oder den sonstigen Tatumständen, die im Verfügungsverfahren festgestellt worden sind, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen.
Ferner ist es der Internetnutzer auch von anderen Angeboten im Internet gewohnt, dass Bereiche eingerichtet werden, wo sich die Nutzer beteiligen können, insbesondere Diskussionsforen. Diese Bereiche wertet der verständige Internetnutzer in aller Regel nicht als eigene Inhalte des Seitenbetreibers, für die dieser die Verantwortung übernehmen will.
Schließlich hat auch die Übertragung von Nutzungsrechten im vorliegenden Fall geringeres Gewicht als im Fall „Chefkoch“. Denn im vorliegenden Fall ist dem Nutzer ein jederzeitiges Widerrufsrecht eingeräumt, welches er bereits durch Löschen der Inhalte ausüben kann.
In einer Gesamtwürdigung zeigt sich damit, dass zu Lasten der Antragsgegnerin zwar eine gewisse Vermischung fremder und eigener Inhalte festzustellen ist und auch bedenkliche Nutzungsbedingungen in der damaligen Fassung. Insgesamt reichen diese Umstände jedoch im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht aus, um zu der Annahme zu kommen, der verständige Internetnutzer verstehe auch die von Nutzern hochgeladenen Inhalte als eigene Angebote der Antragsgegnerin.
Eine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin durch Unterlassen von Prüfungspflichten kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrspflichten in entsprechender Anwendung der Entscheidung „jugendgefährdende Medien bei ebay“ in Betracht7. Für die Verletzung absoluter Rechte, um die es vorliegend geht, gelten nämlich weiterhin die Grundsätze der Störerhaftung8.
Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Antragsgegnerin als Teilnehmerin – Anstifterin oder Gehilfin – in Anspruch genommen werden kann. Hierfür wäre erforderlich, dass die Antragstellerin einen jedenfalls bedingten Vorsatz der Antragsgegnerin hinsichtlich der konkreten streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vortragen und glaubhaft machen könnte, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt9.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann ein bedingter Vorsatz der Antragsgegnerin noch nicht daraus abgeleitet werden, dass sie seit den ersten Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien im April 2008 Kenntnis davon hatte, dass überhaupt Repertoire der Antragstellerin betroffen war. Erforderlich ist bedingter Vorsatz bezüglich konkreter Werke. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Videos vor dem Einstellen in ihre Plattform zur Kenntnis genommen hat. Die Antragsgegnerin hat außerdem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Justiziarin W. glaubhaft gemacht, dass ihr vor der Abmahnung vom 2.10.2008 nie Titel, Usernamen, Profile etc. genannt worden seien oder eine Liste der betroffenen Werke.
Schließlich vermag das OLG jedenfalls in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin als Störerin auf Unterlassung haftet. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei der Verletzung absoluter Rechte als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist10.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einem Unternehmen, welches im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, weil dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt11. Entsprechendes ist für Internetforen anerkannt12. Vorliegend handelt es sich um ein vergleichbares Geschäftsmodell. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Anlage Ast.17 täglich mehr als 50.000 Uploads von Nutzern zu bewältigen. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die für die streitgegenständlichen Musikvideos nicht vorgetragen sind, war sie nicht verpflichtet, diese Datenmengen proaktiv auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Soweit die Antragstellerin erstmals in der Berufungsinstanz auf Filtersysteme hinweist, die in der Lage wären, Rechtsverletzungen bereits beim Hochladen zu erkennen, ist ihr Vortrag nicht ausreichend substantiiert, so dass dahingestellt bleiben kann, ob er nicht ohnehin in der Berufungsinstanz verspätet ist.
Nachdem die Antragsgegnerin in der Abmahnung auf die streitgegenständlichen Videos hingewiesen worden ist, hat sie diese unstreitig unverzüglich gesperrt. Die Antragstellerin hat keine neuen Verletzungshandlungen für die streitgegenständlichen Musiktitel vorgetragen. Daher stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin hinreichende Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen getroffen hat und ggf. nunmehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Schließlich gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell betreiben würde und schon deshalb auf Unterlassung haftet. Hierzu hat die Antragstellerin für das vorliegende Eilverfahren nicht ausreichend vorgetragen und macht dies auch erstmals im Berufungsverfahren geltend, in dem teilweise auf die offenbar in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch genommene Internetplattform Youtube Bezug genommen wird. Soweit sie in diesem Schriftsatz mehrfach darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin es den Nutzern ermögliche, anonym Inhalte hochzuladen, ist dies gerade nicht der Fall und von der Antragstellerin bislang auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch hat die Antragsgegnerin mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Technologie-Direktors Thomas B. glaubhaft gemacht, dass bei jedem Upload-Vorgang neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben die IP-Adressen der Nutzer archiviert würden. Es ist damit nicht ausreichend ersichtlich, dass das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin darauf angelegt wäre, Rechtsverletzungen im Schutze der Anonymität zu begehen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29. September 2010 – 5 U 9/09
- OLG Hamburg, GRUR-RR 2008,230[↩]
- BGH, GRUR 2010, 616 – marions.kochbuch.de[↩]
- BGH a.a.O. Rn.24[↩][↩]
- BGH a.a.O.[↩]
- Rezepte, Bilder, Texte usw.[↩]
- a.a.O. Rn.25[↩]
- BGH GRUR 07,890[↩]
- BGH GRUR 2010, 633 Rn.19 – Sommer unseres Lebens[↩]
- BGH GRUR 2004,1287 Rn.45 – Internetversteigerung I[↩]
- zuletzt BGH GRUR 2010,633 Rn.19 – Sommer unseres Lebens[↩]
- GRUR 2004, 860,864 Rn.19 – Internetversteigerung I[↩]
- z.B. OLG Hamburg, ZUMRD 09,31 – Mettenden[↩]
Bildnachweis:
- Geld: janeb13