Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.
Es ist für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden, dass der Wasserversorger für die Bemessung des Grundpreises lediglich auf das Vorhandensein von an die Versorgung angeschlossenen Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung nach deren Größe abgestellt hat.
Zustande gekommen ist der Wasserversorgungsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen des Wasserversorgers, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit der Wasserversorger diese Preise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten1.
Wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.20042 für die parallele Fallgestaltung einer öffentlichrechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt, ist ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält3. Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu4.
Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist5. Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen6, wird die Tarifgestaltung des Wasserversorgers im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsmaßstäbe gerecht.
Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie- und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie einer umfassenden Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen7. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Wasserversorger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist8.
Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art.20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung9. Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 SächsKAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG) und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt10.
Hieran gemessen sieht der Bundesgerichtshof weder die Erhebung des Grundpreises auch für leerstehende Wohneinheiten für unbillig an erachtet er es für ein Gebot der Billigkeit, als Maßstab für die Bemessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als die Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden – wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 Sächs-KAG zum Ausdruck bringt – die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. §§ 12 f. SächsKAG) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht – verbrauchsabhängig – nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern – verbrauchsunabhängig – nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt11.
Hiervon ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Bereitstellung und das Bereithalten einer jederzeit möglichen Wasserversorgung (Vorhalteleistung) darauf angelegt, eine Leistung abzugelten, welche auch für Wohneinheiten erbracht wird, die leer stehen und in denen kein Wasser verbraucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt12. Die Eigentümer von leerstehenden Wohnungen partizipieren nicht nur in gleichem Maße wie diejenigen bewohnter Räume an der Vorhalteleistung des Wasserversorgers. Der Leerstand hat insbesondere auf die durch den Anschluss der Wohnungen verursachten Vorhaltekosten keine Auswirkungen. Denn die aus der Lieferbereitschaft auch für diese Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich – wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – bei einem Leerstand jedenfalls so lange nicht, wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofortige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann13.
Ohne Erfolg beruft sich die Gegenansicht demgegenüber darauf, dass der Wasserversorger dem nach den Behauptungen der Kunden massiven Leerstand in einem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnissen bestehender Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB14 bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen. Denn solche Rücksichtnahmepflichten ergeben sich nicht schon daraus, dass die Kunde im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wohnungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen15. An diesem Risiko hat der Wasserversorger schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebühr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestimmte Zeit entwidmet werden. Erst dann hätte er Anlass, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität, die über den Grundpreis (teilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen.
Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesamten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung einer Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände als eigenständiger Versorgungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebenenfalls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müssten16. Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. Denn dass die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen im hier entschiedenen Fall nicht entnehmen.
Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Wasserversorgers über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grundstückseigentümer im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belieferungspflicht des Wasserversorgers einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistungen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken.
Die von dem Wasserversorger allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorgenommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht als unbillig beanstandet werden. Insbesondere gebietet weder der Gleichheitssatz weitere Differenzierungen – etwa nach der Wohnungsgröße – noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip.
Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber – entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Wasserversorgers – bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist17. Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von – hier einschlägigen – Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden18.
Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können19 und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen hiervon leiten lassen darf20. Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt21. Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall – im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit – entsprochen wird20. Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist22.
Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohneinheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Der vom Wasserversorger gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten.
Auch ist ein Versorger nicht verpflichtet, einen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenklassen unterteilt. Denn der den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausreichend mit Trinkwasser versorgt zu werden, ist für jede Wohneinheit und ihre dadurch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhängig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten. Insbesondere erfordert das Maß der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu speziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung.
Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Revision angeführten Umstandes, dass sich die für die Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grundstück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal möglichen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast)Kapazität zu orientieren hat23. Denn aus der Anzahl der Personen, die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten, lässt sich eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine von der Revision zu diesem Zweck geforderte Differenzierung nach Wohnungsgrößen, gewinnen.
Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grundstücks bei Massengeschäften der in Rede stehenden Art keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt – wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt – allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs- und Verarbeitungsaufwand auf der Hand.
Ebenso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hinreichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus ableitbaren (Höchstlast)Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststellbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl ihrer Bewohner. Insbesondere gibt es keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungssatz, dass und in welchem Maße sich die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verändert24.
Ob nämlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband bewohnt wird, hängt von den individuellen Umständen, namentlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten, dem Wohnumfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss25. Soweit die Revision dem eine abweichende Einschätzung entgegenzuhalten versucht, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne an objektiven Kriterien messbare Umstände aufzuzeigen, die den von ihr angenommenen gegenteiligen Erfahrungssatz tragen könnten.
Hiervon ausgehend ist es dem Wasserversorger auch unter Billigkeitsgesichtspunkten unbenommen, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestellte Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinheiten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben, aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Für die Billigkeit des gewählten Maßstabs spricht zudem auch seine Praktikabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfachen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs maßgeblich entgegenkommt.
Eine Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten verstößt für sich genommen auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Gebührenbemessung, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt26. Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem – wie hier – auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt27.
Letzteres ist der Fall. Die Wahl des bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten abstellenden Verteilungsmaßstabes kollidiert mithin als solche jedenfalls nicht mit dem Äquivalenzprinzip und kann deshalb auch nicht unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen der hier nach § 315 BGB vorzunehmenden Prüfung als unbillig eingestuft werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2015 – VIII ZR 136/14
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2015 – VIII ZR 164/14
- vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn.19, 21; ferner etwa BGH, Urteil vom 08.10.2014 – XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn.19; jeweils mwN[↩]
- SächsGVBl. S. 418[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.1984 – KVR 13/83, WM 1985, 490 unter – II 2 c cc; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 – VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14[↩]
- zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36[↩]
- BGH, Urteile vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24.11.1977 – III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A – II 2; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.09.2005 – VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter – II 2 a; vom 10.10.1991 – III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 10.10.1991 – III ZR 100/90, aaO; vom 13.03.2003 – X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2) [↩]
- BGH, Urteil vom 13.03.2003 – X ZR 106/00, aaO mwN[↩]
- BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300[↩]
- vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14.04.2008 – 4 L 181/07 24 f.; ferner OVG Münster, NVwZ-RR 2001, 122, 123 mwN[↩]
- OVG Magdeburg, Urteil vom 14.04.2008 – 4 L 181/07, aaO Rn. 25[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.04.2010 – VIII ZR 97/09, aaO Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2010 – VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.[↩]
- vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14.04.2008 – 4 L 181/07, aaO Rn. 31 ff.[↩]
- BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19.12 2007 – 7 BN 6/07 7; jeweils mwN[↩]
- vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.[↩]
- BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 19.12 2007 – 7 BN 6/07, aaO[↩][↩]
- vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19.12 2007 – 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN[↩]
- BVerwG, MDR 1982, 431, 432[↩]
- vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 08.09.2011 – 4 L 247/10 35 mwN[↩]
- so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 01.04.2004 – 1 K 93/03 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365; a.A. wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71[↩]
- OVG Magdeburg, Urteil vom 01.04.2004 – 1 K 93/03, aaO[↩]
- BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN[↩]
- BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218[↩]
Bildnachweis:
- Münzen: croisy










