Verfahrensfehler und das Grundstücksverkehrsgesetz

Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind grundsätzlich nach § 45 VwVfG heilbar.

Verfahrensfehler und das Grundstücksverkehrsgesetz

Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind allerdings grundsätzlich nach § 45 VwVfG heilbar. Deren Entscheidungen sind Verwaltungsakte, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, soweit nicht im Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist1.

Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind allerdings grundsätzlich nach § 45 VwVfG heilbar. Deren Entscheidungen sind Verwaltungsakte, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, soweit nicht im Grundstücksverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist1.

Ob ein Bescheid der Genehmigungsbehörden, der ohne einen Antrag nach § 3 Abs. 2 GrdstVG erlassen worden ist, nichtig2 oder nur anfechtbar ist3, ist streitig.

Hat ein vom Gesetz vorgeschriebener Antrag allein verfahrensrechtliche Bedeutung und stellt keine nach materiellem Recht notwendige Mitwirkung des Antragstellers dar, führt ein Verstoß der Behörde gegen das Verbot in § 22 Satz 2 VwVfG, dort von Amts wegen tätig zu werden, wo sie nur auf Antrag tätig werden darf, zur Fehlerhaftigkeit, jedoch nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts4. Das trifft auf den Antrag nach § 3 GrdstVG zu, da dieser eine verfahrensrechtliche Voraussetzung, aber kein materiellrechtliches Zustimmungserfordernis für die im öffentlichen Interesse ergehenden Entscheidungen der Genehmigungsbehörde ist5.

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Danach wird auch die ohne einen Antrag auf Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts erfolgte Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG mit dem den Beteiligten bekannt gegebenen Inhalt wirksam und bleibt es nach § 43 Abs. 2 VwVfG bis zu einer etwaigen Rücknahme durch die Behörde oder einer Aufhebung in einem gerichtlichen Verfahren. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner – vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der der Länder ergangenen – Entscheidung vom 4. Februar 19646 ausgeführt hat, dass eine außerhalb eines Genehmigungsverfahrens erfolgte Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts rechtlich keine Bedeutung erlange, hält er daran aus den vorstehenden Gründen nicht mehr fest.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2012 – BLw 13/11

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.05.1982 – V BLw 22/80, AgrarR 1982, 207, 208; und vom 05.05.1983 – V BLw 1/82, NJW 1984, 54[][]
  2. so Netz, GrdstVG, 5. Aufl., § 8 Anm.08.05.02.1[]
  3. so Ehrenforth, RSG u. GrdstVG, § 3 GrdstVG Anm. 2; Herminghausen, DNotZ 1963, 387, 388; Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 3 Anm. 2[]
  4. vgl. Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 22 Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 22 Rn. 29 und § 45 Rn. 15; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 239[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.1959 – V BLw 46/58, RdL 1959, 159[]
  6. BGH, Beschluss vom 04.02.1964 – V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 120[]
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