Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten.

Die Verjährungsfrist beginnt spätestens an dem Datum, an dem der Abmahner die Abgemahnte in Kenntnis der beanstandeten Werbung deswegen abgemahnt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Die Verjährung ist im hier entschiedenen Fall aber zunächst durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB) und sodann durch die Klage in der vorliegenden Hauptsache (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt worden.
Für die Reichweite der Hemmung durch den Verfügungsantrag kommt es auf den Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens an1. Allerdings wird die Verjährung bei einer Teilklage nur für die damit verfolgten Ansprüche gehemmt2.
Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall – unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat – alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZR 231/14
- vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 204 Rn. 9; MünchKomm-.BGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 51[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 148; Urteil vom 11.03.2009 – IV ZR 224/07, NJW 2009, 386 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn.19, 24 Biomineralwasser[↩]